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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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30. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 31. Oktober 1988 i.S. X. AG gegen Rheinschiffahrtsdirektion Basel und Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 Bundesgesetz über das Schiffsregister (SR 747.11). | |
Sachverhalt | |
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Die Rheinschiffahrtsdirektion lehnte den Antrag auf Ausstellung der verlangten Bescheinigung ab, und die gegen ihre Verfügung erhobenen Rekurse wurden vom Wirtschafts- un Sozialdepartement ![]() | 2 |
Aus den Erwägungen: | |
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Dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug ist nun aber zu entnehmen, dass von den vier Zeichnungsberechtigten der X. AG deren drei - als Geschäftsführer bezeichnet - ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Mehrheit der Geschäftsführung hat somit nicht Wohnsitz in der Schweiz, was allein Grund genug wäre, die Aufnahme des der X. AG gehörenden Motorschiffes in das Schiffsregister zu verweigern. Der einzige Verwaltungsrat führt im Hauptberuf ein Treuhandbüro; dass er die Voraussetzungen für die fachkundige Leitung des Schiffahrtsbetriebes nicht erfüllt, hat als unbestritten zu gelten, begnügt sich die Beschwerdeführerin doch in diesem Punkt mit der wenig aussagekräftigen Behauptung, der Verwaltungsrat verfüge persönlich "über eine langjährige Erfahrung und über genügend Beziehungen durch die AG, Aktionäre und Geschäftsführer". Es fehlt somit an der wirtschaftlichen und geschäftlichen Selbständigkeit der X. AG, welche ihre Weiterexistenz auch bei Wegfall der Beziehung zur Y. KG gewährleisten würde. Das Motorschiff könnte daher selbst dann nicht in das Schiffsregister aufgenommen ![]() | 4 |
Es steht auch fest, dass die Beschwerdeführerin über keine für den Betrieb, die Ausrüstung und die Bemannung des Schiffes genügend ausgebaute Betriebsorganisation verfügt. Dass der einzige Verwaltungsrat der X. AG deren Buchhaltung und Steuerangelegenheiten betreut, genügt für die Betriebsorganisation selbstverständlich nicht. In ihrer Rekursschrift an das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat die X. AG selber ausgeführt: "Wir haben bisher ein einziges Schiff erworben, das wir vorerst vermietet haben. Aus diesem Grund haben wir als Übergangslösung für die Verwaltung eine angemessene Regelung mit der Z. in Pratteln gefunden. Es ist jedoch beabsichtigt, dass wir weitere Schiffe erwerben und diese dann auch selbst betreiben werden. Sobald es sich wirtschaftlich rechtfertigt, werden wir auch eine geeignete Betriebsorganisation mit eigenem Personal in der Schweiz aufbauen."
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Die Beschwerdeführerin wendet allerdings ein, im Falle der Schiffsvermietung bedürfe nur der Mieter einer voll ausgebauten Betriebsorganisation; vom Vermieter werde lediglich eine minimale Infrastruktur verlangt, wie die X. AG sie mit eigenen Räumlichkeiten, eigenem Telefonanschluss und der Person des Verwaltungsrats am Sitz der Gesellschaft aufweise. Indessen verträgt sich diese Darstellung nicht mit der Auffassung, die der Bundesrat in seiner Botschaft vom 29. August 1984 vertreten hat und worin er unterstrichen hat, dass reine Domizilgesellschaften oder Briefkastenfirmen ausscheiden sollen. Zwar hält der Bundesrat die gesetzlichen Anforderungen auch als erfüllt, wenn ein Eigentümer einzelne Schiffe zeitweilig an eine andere Gesellschaft vermietet; jedoch soll er dank eigener Mittel jederzeit in der Lage sein, die Schiffe selber zu bereedern (BBl 1984 II 1466 f.).
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Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin sodann aus Art. 15 der Schiffsregisterverordnung ableiten, worin die Voraussetzungen umschrieben sind, die ein Binnenreeder erfüllen muss, der nicht Eigentümer ist. Aus dem Umstand, dass der Schiffsmieter die Voraussetzungen erfüllen muss, welche Gesetz und Verordnung für den Eigentümer aufstellen, lässt sich nicht schliessen, dass letzterer nicht auch über eine zweckmässig ausgebaute Betriebsorganisation verfügen müsse. Nur wenn auf dieser Voraussetzung bestanden wird, wird das gesetzgeberische Ziel, Domizilgesellschaften auszuscheiden, erreicht. Nun fehlt es aber ![]() | 7 |
Schliesslich entbindet der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Umstand, dass sie wegen der Werbung der Schweizerischen Wirtschaftsförderung zur Firmengründung geschritten sei, sie nicht von der Pflicht, die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Schiffsregister und der Schiffsregisterverordnung zu beobachten. Es ist verfehlt, den Behörden, welche dem Gesetz Nachachtung verschaffen, Handeln wider Treu und Glauben vorzuwerfen.
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