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Informationen zum Dokument  BGE 114 Ib 254  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
5. Die Beschwerdeführerin hält dafür, das Ausliefe ...
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38. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. November 1988 i.S. X. gegen Bundesamt für Polizeiwesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Auslieferung an Belgien; Art. 5 des zwischen Belgien und der Schweiz abgeschlossenen Auslieferungsvertrages vom 13. Mai 1874.  
Formerfordernisse gemäss Art. 5 des Vertrages. Eine von der Botschaft des ersuchenden Staates in der Schweiz eingereichte Ergänzung des Auslieferungsbegehrens ist als zulässig zu erachten.  
 
Sachverhalt
 
BGE 114 Ib, 254 (255)Mit Note vom 27. Juli 1988 und ergänzender Note vom 15. August 1988 ersuchte die belgische Botschaft die zuständigen schweizerischen Behörden um Auslieferung der belgischen Staatsangehörigen X. Am 29. August 1988 bewilligte das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) die Auslieferung an Belgien zur Verfolgung der X. im Haftbefehl des Untersuchungsrichters von Brügge vom 19. April 1988 mit Sachverhaltsdarstellung vom 11. Juli 1988 und Ergänzung vom 29. Juli 1988 zur Last gelegten Straftat (Hehlerei). Danach hat der Ehemann von X. in den Jahren 1984 bis 1986 durch Investitionen in fiktive Gesellschaften eine grosse Anzahl Personen im Betrag von mehreren Millionen belgischen Franken betrogen. Im Zusammenhang damit soll X. als Hehlerin ins Recht gefasst werden.
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X. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des BAP vom 29. August 1988 sei aufzuheben und die von den belgischen Behörden verlangte Auslieferung zu verweigern.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Aus den Erwägungen:
 
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Sie übersieht, dass das Bundesgericht, auch wenn es ein Ersuchen grundsätzlich auf formelle Mängel hin prüft, es ablehnt, die prozessuale Zuständigkeit der verfolgenden Behörde nach dem Recht des ersuchenden Staates zu prüfen (so schon BGE 17 237 E. 3, 19 506 E. 3, 42 I 104 E. 1; s. ferner HANS SCHULTZ, Das schweizerische Auslieferungsrecht, S. 63 f.). Mit dem auslieferungsvertraglich verwendeten Ausdruck "zuständige" bzw. "kompetente Behörde" ist im übrigen - wie auch in den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen - nicht die prozessuale Zuständigkeit, sondern die Gerichtsbarkeit als Zuständigkeit im Sinne der Vorschriften über die räumliche Geltung gemeint (s. SCHULTZ, a.a.O., S. 64). Belgische Gerichtsbarkeit für die von der Beschwerdeführerin gemäss Ersuchen in Belgien begangene BGE 114 Ib, 254 (256)Straftat ist klarerweise gegeben. Von Nichtigkeit des von den belgischen Behörden gestellten Begehrens kann daher nicht die Rede sein, dies um so weniger, als es sich hierbei um die gemäss belgischem Recht mit der Strafverfolgung und Anklageerhebung befassten und nicht etwa um irgendwelche andern Behörden handelt.
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Jedenfalls der Haftbefehl des Untersuchungsrichters von Brügge vom 19. April 1988 und die ihn ergänzende Sachverhaltsdarstellung vom 11. Juli 1988 zusammen betrachtet entsprechen der durch Art. 5 Abs. 1 des Auslieferungsvertrages verlangten Form (Originalurkunde oder amtlich beglaubigte Abschrift, versehen mit einem kurzen Beschrieb der in Frage stehenden Straftat). Ob auch allfällig erforderliche Ergänzungen zum Begehren (s. Art. 5 Abs. 4 des Auslieferungsvertrages), wie sie von den schweizerischen Behörden verlangt und von den belgischen Behörden zunächst mittels Telex vom 29. Juli 1988 und hierauf durch Schreiben der belgischen Botschaft in der Schweiz eingereicht wurden, der genannten Formstrenge bedürfen, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Die schweizerische Praxis legte aber die vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften über die Ergänzungen eines Auslieferungsbegehrens seit jeher weit aus. Im Lichte der bisherigen Rechtsprechung können die hier in Frage stehenden, von seiten der belgischen Botschaft eingereichten Ergänzungen als zulässig erachtet werden (namentlich hat es das Bundesgericht als zulässig erachtet, einen Haftbefehl durch Noten der Gesandtschaft zu ergänzen, s. BGE 19 129; ferner SCHULTZ, a.a.O., S. 194 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. im übrigen auch etwa BGE 109 Ib 65 f. mit Hinweisen). Von formeller Ungültigkeit des Auslieferungsersuchens mit seinen Ergänzungen kann demnach auch insoweit nicht die Rede sein.
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