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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
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39. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1988 i.S. S. gegen Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Verlust des Schweizerbürgerrechts bei Geburt im Ausland; Art. 10 Abs. 1 und Art. 21 BüG. | |
Sachverhalt | |
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Gegen diesen Entscheid erhebt C.S. beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in welcher er sinngemäss die Gutheissung seines Wiedereinbürgerungsgesuchs beantragt.
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Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Nach der bis zum 30. Juni 1985 geltenden Fassung von Art. 10 Abs. 1 BüG wurden nur die im Ausland geborenen Schweizer der zweiten Generation von der Verwirkung betroffen. Mit der am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurden die Verwirkungsfolgen unter den gleichen Bedingungen auf sämtliche im Ausland geborenen Kinder eines schweizerischen Elternteils, die noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, ausgedehnt. Ziel der Revision war es, Kinder verheirateter Schweizerinnen mit denjenigen verheirateter Schweizer beim Erwerb des Schweizerbürgerrechts gleichzustellen. Diese neue Regelung, die mit der automatischen Weitergabe des Schweizerbürgerrechts durch die Mutter verbunden ist, musste zur Folge haben, dass es vermehrt ![]() | 6 |
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Bis zur Stellung seines Wiedereinbürgerungsgesuchs Ende 1986 hatte der Beschwerdeführer somit überhaupt keine Verbindung zur Schweiz. Erst in diesem Zeitpunkt hat er angefangen, sich für seine schweizerische Abstammung zu interessieren und mit Personen in der Schweiz, die den gleichen Familiennamen tragen, brieflichen ![]() | 8 |
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