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47. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. September 1988 i.S. Schweizer Heimatschutz gegen Meinrad Camenzind, Gemeinde Morschach und Regierungsrat des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 24 RPG; Bewilligungspflicht eines Golfplatzes; Verhältnis zwischen Ausnahmebewilligung und Nutzungsplanung. |
2. Bauten und Anlagen, die wegen ihres Ausmasses und ihrer Auswirkungen auf die Nutzungsordnung nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können, dürfen nicht nach Art. 24 RPG bewilligt werden (E. 3). | |
Sachverhalt | |
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Am 12. April 1986 reichte Meinrad Camenzind beim Gemeinderat Morschach ein Baugesuch ein für die Anlage einer 9-Loch-Golfanlage mit einer Gesamtlänge von 2976 m. Sie beansprucht 74 050 m2. Davon befindet sich der nördliche Teil von 17 150 m2 in der Kur- und Sportzone. Der grössere, südliche Teil von 56 900 m2 ist im übrigen Gemeindegebiet geplant.
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Der Gemeinderat Morschach publizierte das Baugesuch am 18. April 1986 und überwies es am 15. Mai 1986 dem Kanton. Am 18. Februar 1987 erteilte das Justizdepartement des Kantons Schwyz eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies Beschwerden des Schweizer Heimatschutzes und der Gemeinde Morschach gegen den Entscheid des Justizdepartements ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. November 1987 beantragt der Schweizer Heimatschutz, die Ausnahmebewilligung sei aufzuheben, eventuell seien die vorgesehenen Terrainveränderungen im Gelände zu profilieren und einem ordnungsgemässen Baubewilligungsverfahren zu unterziehen. Meinrad Camenzind beantragt in seiner Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Landammann und Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen und der Gemeinderat Morschach schliesst auf Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Ausnahmebewilligung.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Bewilligungspflichtig sind "Bauten" und "Anlagen" (Art. 22 Abs. 1 RPG). Darunter fallen auch blosse Geländeveränderungen, wenn sie erheblich sind. Dies hat das Bundesgericht im ![]() | 7 |
c) Neben den - wenn auch geringfügigen - Terrainveränderungen erweisen sich die Folgen für die Nachbarn, die Landwirtschaft sowie insbesondere hinsichtlich der Infrastruktur als so bedeutungsvoll, dass eine vorgängige Kontrolle durch die zuständigen Behörden nötig ist. Die Tatsache, dass diese Infrastrukturanlagen im konkreten Fall in der Kur- und Sportzone vorgesehen sind, ändert an der Bewilligungspflicht des Golfplatzprojektes nichts. Dieses bildet vielmehr ein untrennbares Ganzes und unterliegt somit einer Gesamtbeurteilung (BGE 111 Ib 87 E. 2).
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Es ist deshalb zu Recht ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden, welches ja auch vom Beschwerdegegner selber in Gang gesetzt wurde.
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3. Der Beschwerdeführer und vor allem die Gemeinde machen geltend, das Golfplatzvorhaben dürfe nur in einer entsprechenden ![]() | 10 |
a) Die Kantone haben eine der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung zu schaffen (Art. 22quater Abs. 1 BV). Dazu werden namentlich Richt- und Nutzungspläne erlassen sowie Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Sie stehen untereinander in einem Zusammenhang und sollen ein sinnvolles Ganzes bilden, in dem jeder Teil eine spezifische Funktion erfüllt. In einem Verfahren, das Rechtsschutz (Art. 33 f. RPG) und demokratische Mitwirkung (Art. 4 Abs. 1 und 2 RPG) sichert, entstehen auf Grund einer umfassenden Abstimmung und Abwägung (Art. 1 Satz 2, Art 2 Abs. 1 RPG) nach Massgabe des Richtplanes (Art. 6 ff., Art. 26 Abs. 2 RPG) die für die privaten verbindlichen Nutzungspläne (Art. 14 ff. RPG).
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Das Baubewilligungsverfahren dient dagegen der Abklärung, ob Bauten und Anlagen der im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellung entsprechen (Art. 22 RPG). Es bezweckt einzelfallweise Planverwirklichung, soll aber nicht selbständige Planungsentscheide hervorbringen. Das Baubewilligungsverfahren verfügt weder über das sachlich nötige Instrumentarium, noch ist es bezüglich Rechtsschutz und demokratischer Legitimation geeignet, den Nutzungsplan im Ergebnis zu ergänzen oder zu ändern. Auch Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 RPG haben den planerischen Stufenbau zu beachten. Ihr Entscheidungsbereich reicht zwar weiter als derjenige der Baubewilligung, weil sie für Vorhaben erteilt werden, welche nicht dem Zweck einer Nutzungszone ausserhalb der Bauzonen entsprechen. Für Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können, dürfen aber keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden (BGE 113 Ib 374 E. 5; siehe auch BGE 112 Ib 28 E. 2a und BGE 114 Ib 188 E. 3c cb). Wann ein nichtzonenkonformes Vorhaben hinsichtlich seines Ausmasses und seiner Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig ist, dass es erst nach einer Änderung des Nutzungsplans bewilligt werden darf, ergibt sich aus der gesetzlichen Planungspflicht (Art. 2 RPG), den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 3 und Art. 1 RPG), dem kantonalen Richtplan (Art. 6 ff. RPG) sowie der Bedeutung des Projekts im Lichte der im Raumplanungsgesetz festgelegten Verfahrensordnung (Art. 4 und Art. 33 f. RPG).
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bb) Die Gemeinde Morschach hat im übrigen ihre Landwirtschaftszone noch auszuscheiden (Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2, Art. 16 RPG; § 15 und 19 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG)). Nach dem kantonalen Richtplan gehört namentlich das Gebiet des projektierten Golfplatzes zum sogenannten "Futterbaugebiet". Gemäss Richtplan ist solches als Landwirtschaftszone auszuscheiden, sofern kein überwiegendes Interesse die Zuweisung in eine andere Nutzungszone aufdrängt. Am Augenschein wurde dargelegt, dass das fragliche Gebiet zum besten Landwirtschaftsland der Gemeinde gehöre. Der Gemeinderat beabsichtigt seine Aufnahme in die Landwirtschaftszone. Berücksichtigt man überdies, dass nach den Vorstellungen des Kantons in Morschach eine noch grössere Landwirtschaftszone ausgeschieden werden sollte als von der Gemeinde bisher beabsichtigt, so zeigt sich, dass eine Zuweisung des streitigen Gebietes "Fronalp" zur Landwirtschaftszone sehr wohl in Frage kommt.
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Auf den hauptsächlich bespielten Flächen, die mindestens ein Mal, teils mehrmals wöchentlich gemäht werden müssen, ist eine ![]() | 15 |
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