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16. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 16. Juni 1989 i.S. Z. AG gegen Eidgenössische Steuerverwaltung (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Umwandlung und Aufspaltung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a StG durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft. | |
Sachverhalt | |
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Am 21. November 1983 wurde die Z. AG mit Sitz in... gegründet. Diese Aktiengesellschaft sollte den Bankbetrieb der X. & Co. weiterführen. Die Gründung erfolgte durch die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft. Das Aktienkapital der neuen Gesellschaft beträgt Fr. ... und wurde durch Übernahme der Aktiven und Passiven der X. & Co. auf den 1. Januar 1984 - mit einem Aktivenüberschuss von Fr. ... gemäss Bilanz - voll liberiert. Die 50 000 Inhaberaktien wurden von den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft - entsprechend ihren bisherigen Beteiligungen - wie folgt übernommen:
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1. Y. AG 48 200 Aktien (96,4%)
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2. A. 1 000 Aktien ( 2,0%)
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3. B. 400 Aktien ( 0,8%)
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4. C. 400 Aktien ( 0,8%)
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Am 7. Juni 1984 wurde die Kommanditgesellschaft im Handelsregister gelöscht.
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Die Z. AG entrichtete auf dem nominellen Aktienkapital von Fr. ... die Emissionsabgabe zum Satz von 1%. Sie war der Meinung, Anspruch auf Besteuerung nach dem in Art. 9 Abs. 1 lit. a StG vorgesehenen ermässigten Abgabesatz erheben zu können, weil die Liberierung des Aktienkapitals durch Einlage der Bankunternehmung (das heisst der Aktiven und Passiven der X. & Co.) wirtschaftlich eine Aufspaltung der Y. AG darstelle.
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Im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurde der Verkehrswert der Sacheinlagen bei der Gründung - unter Berücksichtigung eines Apportmehrwertes von Fr. ... - auf Fr. ... (abzüglich Beurkundungsgebühren usw.) festgesetzt, doch bestand die Bank auf einem Abgabesatz von 1%.
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Mit förmlichem Entscheid vom 9. Januar 1985 bestätigte die Eidgenössische Steuerverwaltung deshalb ihre Ansicht, wonach die Emissionsabgabe 3% betrage, und setzte die Emissionsabgabe auf Fr. ... fest.
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Die von der Bank gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache wies die Eidgenössische Steuerverwaltung am 18. April 1988 ab.
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Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden
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Erwägungen: | |
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2. a) Das Gesetz sieht für gewisse Tatbestände ermässigte Abgabesätze vor. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StG beträgt die Abgabe auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlüssen, Umwandlungen und Aufspaltungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften ![]() | 17 |
b) Art. 9 Abs. 1 lit. a StG nennt allerdings nur Fusionen und diesen gleichkommende Umwandlungen, Aufspaltungen usw. von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Die Beschwerdeführerin entstand nicht durch Aufspaltung einer solchen Gesellschaft, sondern durch Umwandlung der Kommanditgesellschaft X. & Co. In Art. 9 Abs. 1 lit. a StG ist aber die Umwandlung von Kommanditgesellschaften nicht erwähnt. Der Grund dafür ist darin zu erblicken, dass Kommanditeinlagen seit dem 1. Januar 1967 - seit der Aufhebung von Art. 34 bis 40 und 48 des Bundesbeschlusses über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes vom 22. Dezember 1938 (BS 6 S. 38, 43 ff.) durch Art. 72 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 - der Stempelabgabe nicht mehr unterworfen sind.
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Umwandlungen von Kommanditgesellschaften fallen deshalb nicht unter Art. 9 Abs. 1 lit. a StG. Das gilt nach einem Entscheid des Bundesgerichts vom 11. April 1984 auch dann, wenn die umzuwandelnde Kommanditgesellschaft nach der bis Ende 1966 geltenden Gesetzgebung auf den Kommanditeinlagen Stempelabgaben entrichten musste (ASA 53, 157 ff.).
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Damit eine Aufspaltung vorliegt, muss eine bestehende Unternehmung in zwei oder mehrere Unternehmungen aufgeteilt werden (vgl. ausser der zitierten Literatur und Rechtsprechung auch W. JAKOB, Die steuerliche Behandlung der Unternehmungsteilung, Diss. St. Gallen 1983, S. 7, 143 ff.). Darin kommt zum Ausdruck, dass bei Aufspaltungen nicht einzelne Aktiven veräussert, sondern in sich geschlossene selbständige Betriebsteile übertragen werden, die als solche weitergeführt werden. Von einer solchen Aufspaltung kann hier jedoch klarerweise nicht die Rede sein.
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Nichts anderes folgte aus der - von der Beschwerdeführerin angerufenen - wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Begriff der Aufspaltung - wie derjenige des fusionsähnlichen Zusammenschlusses - keinen zivilrechtlichen, sondern einen wirtschaftlichen Sachverhalt umschreibt (vgl. dazu ASA 53, 275 E. 3b). Das hat jedoch, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht zur Folge, dass für die Abgabeberechnung der ermässigte Abgabesatz immer dann massgebend ist, wenn wirtschaftlich eine Aufspaltung von Unternehmungen (zum Begriff R. PATRY, Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/1, S. 70 ff.; CAGIANUT/HÖHN, a.a.O., § 1, S. 49 ff.) vorliegt. Art. 9 Abs. 1 lit. a StG privilegiert nicht Aufspaltungen, Umwandlungen usw. schlechthin, sondern nur solche von bestimmten Gesellschaften, namentlich von Aktiengesellschaften.
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Hinsichtlich der Y. AG könnte nur dann von einer Aufspaltung gesprochen werden, wenn sie selber einen Bankbetrieb geführt und diesen oder Teile davon anschliessend auf eine neu errichtete Aktiengesellschaft übertragen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Y. AG war nie eine aktive Gesellschaft, sondern eine reine Holding der Erben von X. Eine Änderung hat sich bei ihr nur insoweit ergeben, als sie nunmehr durch Aktien der Beschwerdeführerin - indirekt - am Bankbetrieb beteiligt ist, während sie es zuvor durch eine Beteiligung an der Personengesellschaft war.
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