BGE 115 Ib 157 | |||
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20. Urteil des Kassationshofs vom 29. Mai 1989 i.S. J. gegen Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Führerausweisentzug. |
2. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn die Administrativbehörde die Entzugsdauer mit dem Datum des zur Massnahme führenden Vorfalls beginnen lässt. Das Bundesrecht schreibt auch nicht vor, dass der Ausweis nach der Abnahme durch die Polizei dem Betroffenen zunächst wieder ausgehändigt werden muss. | |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Gegen diese Verfügung erhob J. Beschwerde, wobei er unter anderem den Antrag stellte, dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Am 5. Mai 1989 entschied die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, die aufschiebende Wirkung werde verweigert.
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J. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Rekurskommission aufzuheben und der gegen den erstinstanzlichen Entscheid gerichteten Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; zudem sei das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids vorläufig zurückzugeben.
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Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt zu haben. Die Angetrunkenheit wurde denn auch durch die Blutuntersuchung bewiesen, die ein Resultat von 1,15 Gew.-0/00 ergab. Bei dieser Sachlage ist der ausgesprochene Führerausweisentzug von zwei Monaten offensichtlich begründet. Die erste Instanz hat die gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG obligatorische Mindestentzugsdauer verfügt, so dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu lenken, unbeachtlich ist. Er vermag denn auch nicht darzulegen, inwieweit das kantonale Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg haben sollte. Bei dieser Sachlage ist nicht zu sehen, warum die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung hätte gewähren müssen.
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Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, zu welchem Zeitpunkt der Warnungsentzug zu vollziehen ist. Der Ausweis wurde am 11. April 1989 durch die Polizei abgenommen, und es ist nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt, welches bereits neun Tage später entschied, die Entzugsdauer mit dem Tag der Trunkenheitsfahrt beginnen liess. Das Bundesrecht schreibt jedenfalls nicht vor, dass der Ausweis nach der Abnahme durch die Polizei dem Betroffenen wieder ausgehändigt werden muss (vgl. Art. 39 VZV). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Art. 54 Abs. 2 SVG und 38 Abs. 1 VZV; diese Bestimmungen regeln nur die Frage, wann die Polizei den Führerausweis abnehmen darf, und sagen nichts darüber aus, ab wann die Administrativmassnahme zu beginnen hat. Bis zum Entscheid der Entzugsbehörde hat gemäss Art. 54 Abs. 4 SVG die polizeiliche Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzugs. Der Beschwerdeführer verkennt, dass heute nicht eine vorsorgliche Abnahme des Ausweises durch die Polizei zu beurteilen ist, sondern bereits eine durch die zuständige erstinstanzliche kantonale Administrativbehörde verfügte Massnahme vorliegt. Schliesslich verweist er zu Unrecht auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und seine berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu lenken, denn es ist nicht zu sehen, inwieweit er ohne Auto nicht in der Lage gewesen wäre, "mit seinem Arbeitgeber frühzeitig Dispositionen zu treffen und eventuell einen Chauffeur zu organisieren". Von einer willkürlichen Verfügung, die den Hauptentscheid in unzulässiger Art präjudiziert, kann keine Rede sein.
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