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26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. März 1989 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft und Anklagekammer des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. |
2. Der ersuchte Staat muss die Ausscheidung der dem ersuchenden Staat herauszugebenden Unterlagen selber vornehmen; würde sie grundsätzlich an den ersuchenden Staat delegiert, so würden dadurch - selbst wenn dieser einen neutralen Experten beiziehen würde - die Regelungen betreffend Spezialität und Schutz der Geheimsphäre des betroffenen Beschuldigten sowie allfälliger Dritter ernsthaft in Frage gestellt. | |
Sachverhalt | |
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Gestützt auf eine von der Z. GmbH eingereichte Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft beim Landgericht in Aachen ein Ermittlungsverfahren gegen X. wegen Verdachts des Verstosses gegen das deutsche Urheberrechtsgesetz und wegen allfälliger anderer Straftaten. Am 29. Oktober 1986 ordnete das Amtsgericht von Aachen die Beschlagnahme der in den Büros von X. sichergestellten Unterlagen an. Am 6. November 1986 ersuchte die Staatsanwaltschaft Aachen das Bezirksamt Werdenberg um ![]() | 2 |
Mit Entscheid vom 16. Oktober 1987 entsprach der Untersuchungsrichter Rheintal/Werdenberg dem Rechtshilfeersuchen dahingehend, dass er anordnete, fünf der neun sichergestellten Ordner seien der ersuchenden Behörde herauszugeben, und nebstdem sei der Beschuldigte X. einzuvernehmen; die Rechtshilfe werde unter dem Spezialitätsvorbehalt geleistet, dass das herausgegebene Material nicht für Verfahren verwendet werden dürfe, die nicht Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bildeten. Am 25. November 1987 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eine von X. gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. In der Folge führte X. auch hiergegen Beschwerde. Am 30. März 1988 verweigerte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Rechtshilfe vorläufig und räumte der Staatsanwaltschaft Köln gestützt auf Art. 28 Abs. 6 IRSG Gelegenheit zur Ergänzung des Ersuchens ein.
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Am 4. Mai 1988 ergänzte die Staatsanwaltschaft Köln das Rechtshilfeersuchen. Mit Schreiben vom 7. Juli 1988 äusserte sie sich zur Eingabe des Beschuldigten X. vom 24. Juni 1988, mit der dieser definitive Verweigerung der Rechtshilfe verlangt hatte.
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Am 4. November 1988 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die von X. gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde endgültig ab. Nebstdem traf sie folgende Anordnung:
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"2. Die vorläufig sichergestellten Unterlagen werden den deutschen Strafverfolgungsbehörden unter folgenden Auflagen vollständig ausgehändigt:
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a) Die Verwendung der Unterlagen und aller darin enthaltenen Angaben unterliegt dem Spezialitätsvorbehalt gemäss der Verfügung des Untersuchungsrichters Rheintal/Werdenberg vom 16. Oktober 1987. Insbesondere ist die Verwendung der Unterlagen und aller darin enthaltenen Angaben im Strafverfahren gegen X. wegen Verstosses gegen das deutsche Aussenwirtschaftsgesetz ausgeschlossen.
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b) Es ist ein neutraler Experte zu bestimmen. Dieser hat die Ausscheidung der Unterlagen im Sinne der Erwägungen dieses Entscheides vorzunehmen.
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c) Durch den Experten ausgeschiedene Unterlagen sowie solche, die dem Verwertungsverbot im Sinne dieses Entscheides unterliegen, sind den schweizerischen Behörden zurückzugeben."
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Auszug aus den Erwägungen: | |
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Die Anklagekammer hat angeordnet, es seien der ersuchenden Behörde zwar alle sichergestellten Unterlagen auszuhändigen, doch nur diejenigen Dokumente endgültig herauszugeben, die sich bei einer Durchsicht als für das in der BRD geführte Strafverfahren erforderlich erweisen würden. Sie hat sich allerdings geweigert, diese Ausscheidung selber vorzunehmen, und hat vielmehr die ersuchende Behörde damit beauftragt, einen unabhängigen Experten zu bestimmen und diesen mit der Ausscheidung der Unterlagen zu betrauen. Solches Vorgehen ist nicht zulässig. Der zwischen der Schweiz und der BRD abgeschlossene Zusatzvertrag zum EÜR erleichtert zwar in Art. III und XII den Verkehr zwischen den Behörden des ersuchenden und des ersuchten Staates, doch regelt er bezüglich Herausgabe von Auskünften an den ersuchenden Staat nicht mehr als das EÜR selber. Massgebend im vorliegenden Zusammenhang sind daher die Bestimmungen des internen Rechts, namentlich die Art. 82 und 83 IRSG, welche die Geheimniswahrung und die Bedingungen des Vollzugs eines Begehrens und damit der Aktenherausgabe regeln. Die nur beschränkten ![]() | 12 |
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