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44. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. Juli 1989 i.S. 1. WWF Schweiz und 2. WWF Sektion Oberwallis gegen Konsortium Schali, Gemeinde Randa, Staatsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Wallis (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 9 und 55 USG, 12 NHG; Legitimation gesamtschweizerischer Umweltschutzorganisationen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV). |
2. Eine Ferienhaussiedlung von 150 Chalets mit Dienstleistungsbetrieben und Hotelbauten unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, weshalb eine gesamtschweizerische Umweltschutzorganisation deren Bewilligung nicht unter Berufung auf Art. 55 USG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten kann (E. 3). |
3. Kann eine kantonale Baubewilligung nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, so kann sich eine gesamtschweizerische Vereinigung nicht auf das Beschwerderecht gemäss Art. 12 NHG berufen (E. 4a). |
4. Materielle Einwendungen gegen einen rechtskräftigen Quartierplan im nachträglichen Baubewilligungsverfahren sind unzulässig (E. 4c). | |
Sachverhalt | |
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Gegen die Bewilligungen für den Bau der 150 Ferienchalets gelangten der Schweizerische Bund für Naturschutz, der Walliser Bund für Naturschutz sowie der World Wildlife Fund (WWF) Schweiz mit Beteiligung der Regionalgruppe Oberwallis des WWF mit Beschwerde an den Staatsrat. Die beschwerdeführenden Vereinigungen leiteten ihre Beschwerdelegitimation aus Art. 55 USG und aus Art. 12 Abs. 1 NHG ab. Mit Entscheid vom 9. März 1988 verneinte jedoch der Staatsrat die Beschwerdelegitimation der Vereinigungen und trat demgemäss auf die Beschwerden nicht ein.
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Die gegen den Nichteintretensentscheid des Staatsrates beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Auf die Beschwerde der als Beschwerdeführerin speziell ![]() | 3 |
In den Erwägungen seines Entscheides stellt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass einzig die Baubewilligungen für 150 Ferienchalets Beschwerdegegenstand seien, da die Beschwerde an den Staatsrat sich nur gegen diese Bewilligungen gerichtet habe. In bezug auf die Frage der Beschwerdelegitimation folgte das Gericht der Auffassung des Staatsrates. Es hielt fest, die Legitimation sei zu verneinen, soweit die beschwerdeführenden Vereinigungen nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht berechtigt seien (Art. 33 Abs. 3 RPG). Hierfür könne einzig die Legitimation nach Art. 103 lit. c OG in Frage kommen. Gegen die Erteilung einer Baubewilligung im ordentlichen Baubewilligungsverfahren könne jedoch nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ergriffen werden (Art. 34 RPG). Die Beschwerdeführer könnten sich auch nicht auf Art. 12 NHG berufen, da die Erteilung einer Baubewilligung keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG darstelle. Auch die Legitimation nach Art. 55 USG sei nicht gegeben, da für die Erstellung von 150 Chalets keine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig sei.
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Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. September 1988 gelangten der WWF Schweiz und die Regionalgruppe Oberwallis des WWF am 13. Oktober 1988 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie verweisen zunächst auf eine beim Bundesrat am 7. Oktober 1987 eingereichte Aufsichtsbeschwerde. Sie kritisieren sodann den rechtskräftigen Quartierplan aus dem Jahre 1980 mit Änderungen von 1985 und beanstanden, dass weder das Verwaltungsgericht noch der Staatsrat auf ihre Beweis- und Aktenergänzungsanträge eingetreten sei. Sie werfen den Vorinstanzen überspitzten Formalismus vor, weil zwischen den verschiedenen Baubewilligungen unterschieden worden sei, obschon klar ersichtlich sei, dass das Gesamtprojekt Gegenstand der Verfahren bilde. Hierin erblicken die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 4 BV sowie gegen Art. 2 der Übergangsbestimmungen der BV. Jeder Bürger und somit a fortiori eine beschwerdebefugte Umweltorganisation habe ![]() | 5 |
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es auf sie eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
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Nicht einzutreten ist hingegen auf die Rüge, zufolge der Unterlassung der materiellen Prüfung der Beschwerdevorbringen werde der Grundsatz des Vorranges des Bundesrechts verletzt. Ob in der vorliegenden Sache der WWF Schweiz zur Beschwerde legitimiert ist, beurteilt sich einzig nach den angerufenen Vorschriften des Bundesverwaltungsrechts. Ist die Legitimation zu Recht verneint ![]() | 9 |
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Nachdem nun die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung am 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist, ist sie für die Beurteilung der Frage der Prüfungspflicht heranzuziehen. Gemäss Art. 1 UVPV unterliegen Anlagen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, der Umweltverträglichkeitsprüfung. Aus dem Anhang ergibt sich, dass Ferienhaussiedlungen einschliesslich der dazu gehörenden Dienstleistungsbetriebe sowie allfälliger Hotelbauten in dem gemäss dem Quartierplan Schali vorgesehenen Ausmass keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die Beschwerde gegen den Entscheid des Staatsrates, welcher das Beschwerderecht nach Art. 55 USG verneinte, abgelehnt. Die während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestätigt die von den Vorinstanzen anhand der Materialien bereits gezogene Folgerung, dass keine Anlage vorliegt, welche der Pflicht zur ![]() | 11 |
Wenn der WWF Schweiz die Meinung äussert, das Beschwerderecht einer Umweltschutzorganisation sei allgemein zu anerkennen, wenn das Umweltschutzgesetz zur Anwendung gelange, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Beschwerderecht der gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen wurde in Art. 55 USG ausdrücklich auf Verfügungen über Anlagen beschränkt, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
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b) Entgegen der Auffassung des Bundesamtes für Raumplanung kann auch nicht angenommen werden, der WWF Schweiz mache eine Verletzung von Art. 24 RPG geltend. Auch wenn an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine strengen Anforderungen zu stellen sind, so muss aus dem Begehren doch hervorgehen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 113 Ib 287 f. E. 1 mit Hinweisen). Dabei müsste eine Rüge wie die Behauptung, Art. 24 RPG werde verletzt, bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen werden. Mangels einer entsprechenden Rüge hatten sich die Vorinstanzen hierüber nicht auszusprechen, weshalb diesbezüglich auch kein Entscheid vorliegt. Die Rüge der Verletzung von Art. 24 RPG wäre im übrigen klarerweise unbegründet, da sich die angefochtene Bewilligung auf den rechtskräftigen Quartierplan Schali stützt, der als Nutzungsplan im Sinne des Raumplanungsgesetzes gilt (BGE 111 Ib 12 E. 3; 14 E. 3b, je mit Hinweisen); eine Abweichung von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG liegt daher nicht vor.
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Eine Überprüfung und Anpassung eines Nutzungsplanes hat allerdings dann zu erfolgen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Abs. 2 RPG). Der WWF Schweiz macht indessen keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse geltend, sondern ist vielmehr der Meinung, der Plan sei von Anfang an bundesrechtswidrig gewesen. Zur Erhebung dieser Rüge im Baubewilligungsverfahren sowie im anschliessenden Rechtsmittelverfahren steht ihm jedoch kein Beschwerderecht zu. Allenfalls ist es Sache des Bundesrates als Aufsichtsbehörde, in dem bei ihm hängigen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren einzugreifen, wenn er eine Bundesrechtsverletzung feststellen sollte. Auch die vom Bundesamt für Raumplanung erwähnte Möglichkeit, dass die Gemeinde Randa zu grosse Bauzonen festzusetzen beabsichtige, kann nicht dazu führen, dass im Baubewilligungsverfahren sowie im anschliessenden Rechtsmittelverfahren der unter der Herrschaft des Raumplanungsgesetzes rechtskräftig genehmigte Nutzungsplan (Quartierplan Schali) in Frage gestellt wird. Wie aus der Antwort der Gemeinde Randa hervorgeht, befindet sich der Zonennutzungsplan der Gemeinde erst im Vorprüfungsverfahren. Es ist Sache der kantonalen Aufsichtsbehörden zu prüfen, ob der vorliegende Planentwurf, in welchem das Quartierplangebiet Schali als "Bauzone nach Quartierplan" eingetragen ist, den Anforderungen des Bundesrechts entspricht. Zu diesen Anforderungen zählt auch das Gebot der Sicherung ausreichender Fruchtfolgeflächen. Sowohl das kantonale Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht würden sich Kompetenzen der Aufsichtsbehörden anmassen, wenn sie einem rechtskräftig genehmigten Nutzungsplan die Geltung absprechen wollten.
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