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49. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. August 1989 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft und Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt sowie Firma Z. SA (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Internationale Rechtshilfe; Beschlagnahme der Kontenbestände einer Kapitalanlagegesellschaft, Beschwerde eines einzelnen Anlegers bzw. Gesellschaftsgläubigers gegen die Beschlagnahmeverfügung; zulässiges Rechtsmittel, Beschwerdelegitimation. |
2. In einem solchen kantonalen Verfahren, das eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterziehbare Streitigkeit betrifft, ist die Legitimation mindestens in dem Umfang zu gewähren, als sie in Art. 103 lit. a OG vorgesehen ist (E. 2). |
3. Wer als Anleger bei einer Kapitalanlagegesellschaft Gläubigereigenschaft besitzt und nicht anders als alle übrigen Geldanleger zur Bildung des beschlagnahmten Gesellschaftsvermögens beigetragen hat, besitzt kein besonderes, den andern Anlegern vorgehendes Recht, die geleisteten Werte durch eine teilweise, diese Werte betreffende Aufhebung der Beschlagnahme zurückzuerlangen, würde er doch sonst gegenüber den andern Anlegern bevorteilt (E. 3). | |
Sachverhalt | |
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X. ist einer der geschädigten Investoren. Er einigte sich im Juni 1988 mit den Verantwortlichen der Firma Z. SA über den Kauf von amerikanischen Aktien der Firma C. Anlässlich einer ![]() | 2 |
Auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bochum vom 7. Juli 1988 hin verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 13. Juli 1988 bei den in Frage kommenden Banken in Basel eine Sperrung sämtlicher Konten der im Verfahren angeschuldigten Firmen und Personen, und sie führte gleichentags die entsprechenden Haussuchungen durch, u.a. auch bei der Firma Z. SA. Am 14. Juli 1988 wurden die Kontenbestände beschlagnahmt, u.a. auch vom Konto Z. SA bei der genannten Schweizer Bank im Raum Basel.
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Am 14. Juli 1988 begab sich X. erneut nach Basel, um das der Z. SA geleistete Geld in Empfang zu nehmen, nachdem er am Tag zuvor, am Vormittag des 13. Juli 1988, vom Geschäft mit der Z. SA "in beiderseitigem Einvernehmen" zurückgetreten sei. Die Reise blieb indes wegen der inzwischen erfolgten Kontensperre erfolglos.
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Mit Schreiben vom 11. August 1988 an den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt ersuchte X. um Freigabe des von ihm einbezahlten Geldes an die Firma Z. SA vom Konto bei der genannten Schweizer Bank im Raum Basel. Sein Begehren wurde vom Staatsanwalt am 22. August 1988 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat X. Rekurs an die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt erhoben.
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Am 26. Oktober 1988 ist über die Firma Z. SA in Basel der Konkurs eröffnet worden.
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Mit Entscheid vom 9. Dezember 1988 ist die Überweisungsbehörde auf den von X. erhobenen Rekurs wegen Fehlens der Aktivlegitimation nicht eingetreten.
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Gegen diesen Entscheid hat X. Beschwerde erhoben, die er persönlich dem Direktor des Bundesamtes für Justiz zugestellt hat. Dieser hat die Beschwerde an das Bundesgericht überwiesen und hält dafür, sie sei als staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger und nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln.
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Auszug aus den Erwägungen: | |
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Der Beschwerdeführer hatte seine am 21. April 1989 erhobene Beschwerde irrtümlich an den Direktor des Bundesamtes für Justiz gerichtet. Dieser liess sie in der Folge dem Bundesgericht zukommen und wies in seinem Begleitschreiben darauf hin, es handle sich beim angefochtenen Entscheid um einen solchen einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von § 73 und § 80 Abs. 4 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 15. Oktober 1931 (StPO); da dieser Entscheid sich einzig auf kantonales Recht stütze, stehe gegen ihn nur die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) offen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar betraf der angefochtene Entscheid tatsächlich auf der StPO beruhende ![]() | 11 |
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Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im kantonalen Verfahren die Legitimation im Falle von Streitigkeiten, die mit ![]() | 13 |
Demnach ist im folgenden die Frage zu prüfen, ob die Überweisungsbehörde die Rekurslegitimation in Anwendung kantonalen Rechts an strengere Voraussetzungen als an die Legitimationsvoraussetzungen des Art. 103 lit. a OG knüpfte (die die Beschwerdelegitimation in Rechtshilfesachen strenger als Art. 103 lit. a OG regelnde Vorschrift des Art. 21 Abs. 3 IRSG betrifft nur Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, so dass sie im vorliegenden Fall, in dem ein durch angeblich strafbare Handlungen Geschädigter Beschwerde erhoben hat, nicht zum Tragen kommt, s. auch BGE 113 Ib 265 f. E. 3, zudem BGE 114 Ib 158 f. E. 2).
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3. ... Der Beschwerdeführer behauptet, ein im Vergleich zu den andern Gläubigern der Z. SA besseres Recht auf Rückerstattung ![]() | 15 |
Die Frage aber, ob dem Beschwerdeführer das von ihm behauptete Vorzugsrecht zusteht, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung. Doch ist die Frage klarerweise zu verneinen. Wer wie der Beschwerdeführer Gläubigereigenschaft besitzt und nicht anders als alle übrigen Geldanleger bzw. Gläubiger zur Bildung des beschlagnahmten Gesamtvermögens beigetragen hat, besitzt nach allgemeinen Regeln kein besonderes, den anderen Gläubigern vorgehendes Recht, die geleisteten Werte zurückzuerlangen, würde er doch sonst gegenüber den anderen Gläubigern bevorteilt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa GUHL/MERZ/KUMMER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 7. Auflage, S. 486, wonach im Rahmen eines Kollektivanlagevertrages alle Anleger gleich behandelt werden müssen; s. ferner Art. 220 SchKG, wonach einander gleichgestellte Gläubiger unter sich gleichberechtigt sind). In diesem Sinne kann sich das Bundesgericht den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen. Gewiss ist die Enttäuschung des Beschwerdeführers verständlich, nachdem er dem strafrechtlich verfolgten Inhaber des von der Beschlagnahme betroffenen Kontos in dem Moment Geld bezahlte, als die deutschen Rechtshilfebegehren sich schon im Vollzugsstadium befanden und nur zwei Tage nach erfolgter Leistung der Summe zur Beschlagnahme führten. Keines der tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers erlaubt indes anzunehmen, dass er sich im Vergleich zu allen anderen Geschädigten in einer besonderen Lage befinde, welche - auf ihn bezogen - eine teilweise Aufhebung der Beschlagnahme zu rechtfertigen vermöchte. Seine Erklärungen hinsichtlich der Kontakte mit der Z. SA weichen zwar etwas von den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz ab, was jedoch nicht ins Gewicht zu fallen vermag. Jedenfalls ist das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 OG an die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sind doch die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht geeignet darzulegen, inwiefern die Überweisungsbehörde den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt haben soll (s. BGE 113 Ib 266 E. 3d).
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Steht dem Beschwerdeführer somit jedenfalls kein Recht zu, das - hinsichtlich der von ihm geleisteten Geldsumme - zu einer ![]() | 17 |
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