BGE 116 Ib 32 | |||
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5. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. Februar 1990 i.S. B. und Mitbet. gegen EWZ, BKW und Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Enteignungsverfahren für elektrische Leitungen, vorzeitige Besitzeinweisung. |
In Verfahren, in denen die Übertragung des Enteignungsrechtes erst im Rahmen der Einsprachenbehandlung erfolgt, ist eine vorzeitige Besitzeinweisung vor dem Verleihungsakt durch das zuständige Departement ausgeschlossen (E. 3d). | |
Sachverhalt | |
Für den Bau einer Verbindungsleitung zwischen der 380/220/110-kV-Leitung Innertkirchen-Mettlen und dem neuen Unterwerk Littau der Centralschweizerischen Kraftwerke (CKW) liessen das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) und die Bernischen Kraftwerke AG (BKW) durch die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9, ein Enteignungsverfahren einleiten. Das Verfahren richtet sich gegen drei Grundeigentümer in Littau, zulasten deren Parzellen den Enteignerinnen Überleitungsrechte, Baurechte für die Leitungsmasten und Benutzungsrechte an den Zufahrtswegen eingeräumt werden sollen.
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Da sich die drei Grundeigentümer der Enteignung widersetzten, überwies der Schätzungskommissions-Präsident die Einsprachen und Akten nach der Einigungsverhandlung dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement. Mit Entscheid vom 13. April 1989 ermächtigte dieses die Elektrizitätsgesellschaften zur Enteignung der für den Leitungsbau und -betrieb benötigten Rechte und wies die erhobenen Einsprachen ab. Gegen den Departementsentscheid reichten die Enteigneten beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, die noch hängig ist. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 1989 abgewiesen worden.
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Am 7. Juli 1989 ersuchten die Enteignerinnen den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission um vorzeitige Besitzeinweisung. Nach eingehender Instruktion gab der Präsident diesem Gesuch mit Entscheid vom 1. Dezember 1989 statt und verpflichtete die Enteignerinnen zugleich zur Leistung von Abschlagszahlungen. Gegen diese Besitzeinweisungs-Verfügung haben die Enteigneten Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, die vom Bundesgericht abgewiesen wird.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Gemäss ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre befreit der im Jahre 1930 revidierte Artikel 53 ElG den als Enteigner auftretenden Eigentümer einer elektrischen Starkstromanlage vom Nachweis, dass ihm ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Mit Art. 53 ElG hat demnach der Gesetzgeber im Hinblick auf das Interesse an einer gesicherten Energieversorgung zugunsten der Elektrizitätswerke gegenüber der allgemeinen Bestimmung von Art. 76 Abs. 1 EntG Erleichterungen geschaffen, wie sie später durch Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen auch den Kantonen eingeräumt worden sind (BGE 105 Ib 200 E. 1d, nicht publ. Entscheide vom 12. Juni 1986 i.S. Studer und vom 29. Juni 1983 i.S. Pfändler; FRITZ HESS, Das Enteignungsrecht des Bundes, N. 7, 9 zu Art. 53 ElG, N. 6-8 zu Art. 76 aEntG; HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, N. 40 zu Art. 76 EntG, N. 139 zum ElG; MARGRIT BUGMANN, Die Enteignung für die Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie, Diss. Zürich 1942 S. 180).
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b) Dass der Enteigner aufgrund von Art. 53 ElG den Nachweis der Dringlichkeit der Bauarbeiten nicht erbringen muss, entbindet den Präsidenten der Schätzungskommission allerdings nicht davon, beim Entscheid über die Besitzeinweisung die auf dem Spiele stehenden widerstreitenden Interessen von Enteigner und Enteigneten gegeneinander abzuwägen (vgl. FRITZ HESS, a.a.O. N. 9 zu Art. 53 ElG; HESS/WEIBEL, a.a.O. N. 139 zum ElG; vgl. BGE 105 Ib 202 ff. E. 2, nicht publ. Entscheid vom 19. November 1982 i.S. ENSA E. 1). Diese Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall ohne Rechtsverletzung erfolgt. Mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass das Bestreben der Enteigneten nach einstweiliger Bewahrung ihrer Rechte hinter das Interesse der Enteignerinnen, die Leitung ohne Unterbruch und in zeitlicher Koordination mit dem Bau des neuen Unterwerks zu errichten, zurücktreten muss; tatsächlich darf - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass Leitung und Unterwerk einander bedingen und insofern ein Ganzes bilden, auch wenn deren Eigentümer nicht die selben sind. Mit Recht wird im angefochtenen Entscheid auch darauf hingewiesen, dass hier die Höhe der Entschädigung nur in verhältnismässig wenigen Fällen streitig ist, was nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 ElG als Grund für die Bewilligung der vorzeitigen Besitzergreifung gilt.
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c) Dass sich die Beschwerdeführer zur Unterstützung ihres Standpunktes auf die bundesgerichtliche Präsidialverfügung berufen, mit der ihrer gegen den Einspracheentscheid gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert worden ist, grenzt an Mutwilligkeit. Den Beschwerdeführern ist mit dem damaligen Hinweis, dass sie ihr Interesse an der Erhaltung des bisherigen Zustandes im Besitzeinweisungs-Verfahren geltend machen könnten, offensichtlich kein Anspruch auf Gutheissung ihrer Begehren im heutigen Verfahren verliehen worden. Vielmehr ist in jener Verfügung klar ausgedrückt worden, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Einspracheverfahren mit Sinn und Zweck von Art. 76 Abs. 4 EntG in Widerspruch stünde, da der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung dem Enteigner gerade ermöglichen wollte, schon vor der Erledigung der Einsprachen auf eigenes Risiko mit dem Bau zu beginnen.
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d) Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, eine vorzeitige Besitzeinweisung sei ausgeschlossen, solange der Entscheid über die Erteilung des Enteignungsrechtes nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Zwar scheint sich dies aus einer Bemerkung im Entscheid Rohr vom 20. Juli 1979 zu ergeben, wonach erst die Aufteilung des Genehmigungsverfahrens es ermöglichte, den Elektrizitätswerken nach der Übertragung des Enteignungsrechtes die vorzeitige Besitzeinweisung auch dann zu gewähren, "wenn über Einsprachen noch nicht rechtskräftig entschieden ist" (BGE 105 Ib 203). Dass an dieser Stelle von "rechtskräftiger" Erledigung der Einsprachen gesprochen worden ist, beruht jedoch auf einem Versehen. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen desselben Entscheides ergibt und unlängst in BGE 115 Ib 431 E. 4b bestätigt worden ist, bleibt in Verfahren, in denen die Übertragung des Enteignungsrechtes erst im Rahmen der Behandlung der Einsprachen erfolgt, eine vorzeitige Besitzeinweisung wohl vor dem Verleihungsakt durch das zuständige Departement ausgeschlossen, während den bereits mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten Unternehmen die Besitzergreifung grundsätzlich schon vor dem erstinstanzlichen Einspracheentscheid bewilligt werden kann. Dagegen steht nach Art. 76 Abs. 4 EntG in der Fassung von 1971 auch im Enteignungsverfahren für elektrische Anlagen der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht mehr entgegen, dass beim Bundesgericht noch Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Einsprache- und Verleihungsentscheid des Departementes hängig sind.
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e) Zu Recht hat schliesslich der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission verneint, dass infolge der vorzeitigen Besitzergreifung Schäden entstehen könnten, die bei nachträglicher Gutheissung der Einsprachen durch das Bundesgericht nicht wiedergutzumachen wären (vgl. Art. 76 Abs. 4 EntG). Der heute landwirtschaftlich genutzte Boden, der für den Bau der Leitungsmasten benötigt wird, könnte ohne weiteres wieder hergerichtet und allfällige, von den Beschwerdeführern befürchtete Verdichtungsschäden behoben werden. Anders als im Falle Rothenthurm (BGE 111 Ib 91) werden hier nicht Biotope oder besonders seltene Pflanzenarten durch einen irreversiblen Eingriff bedroht. Dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes möglicherweise mit erheblichen Kosten verbunden wäre, ist in diesem Zusammenhang belanglos, da die Enteignerinnen dieses Risiko allein zu tragen haben (BGE 110 Ib 55 E. 1a, 108 Ib 491).
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