![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
25. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6. August 1990 i.S. Migros Bank Basel und Bürgergemeinde Ettingen gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und Einwohnergemeinde Ettingen (Verwaltungsgerichtsbeschwerden) | |
Regeste |
Art. 4 BV; Grundsatz von Treu und Glauben; Anwendung auf eine Waldfeststellungsverfügung bei Parzellen, welche in einem früher genehmigten Quartierplan als waldfrei galten. |
2. Die Waldfeststellung auf Parzellen, welche in den Jahren 1973 bis 1976 bei der Ausarbeitung eines Quartierplanes als waldfrei erklärt wurden, verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben nicht. Die Rechtsänderung, die mit dem Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes eingetreten ist und dem der Quartierplan kaum entspricht, ist zu berücksichtigen. Auch schliesst der dynamische Waldbegriff nach 10-15 Jahren die Berufung auf den Vertrauensschutz aus. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
Am 16. Februar 1976 stimmte die Einwohnergemeindeversammlung Ettingen einem Quartierplan für die Erstellung einer Treppenhaussiedlung auf den Parzellen Nr. 1252 und 1253 zu. Der Regierungsrat genehmigte diesen Quartierplan mit Beschluss vom 6. Juli 1976. Im Rahmen der Überbauungsstudien hatte am 9. Oktober 1974 eine Besprechung mit dem damaligen kantonalen Oberförster stattgefunden, bei welcher davon ausgegangen wurde, die beiden Grundstücke seien nicht bewaldet. Als Waldgrenze wurde im Westen die Parzellengrenze, im Süden die gegenüberliegende Strassenseite der Hofstettenstrasse angenommen. Der Kantonsförster verlangte die Einhaltung des Waldabstandes von 20 m, wovon in der Folge bei der Ausarbeitung des Quartierplanes ausgegangen wurde.
| 2 |
Am 20. Juni 1989 fasste der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft gemäss dem Antrag des Kantonsforstamtes einen Waldfeststellungsbeschluss, wonach auf Parzelle Nr. 1252 1280 m2 und auf Parzelle Nr. 1253 1152 m2 Wald bestünden.
| 3 |
4 | |
Erwägungen: | |
5 | |
Die dargelegten Grundsätze sind namentlich bei der Beurteilung von Nutzungsplanfestsetzungen zu beachten. Gemäss konstanter Rechtsprechung hat kein Grundeigentümer Anspruch darauf, dass sein Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Pläne können und müssen angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Abs. 2 RPG; BGE 113 Ia 455 E. 5b mit Verweisungen).
| 6 |
7 | |
8 | |
Der in Frage stehende Quartierplan "unter der Holle" wurde im Jahre 1973 ausgearbeitet. Aus dem bei den Akten liegenden Protokoll einer Besprechung des Planes vom 9. Oktober 1974 im Planungsamt Liestal ergibt sich, dass der frühere Kantonsförster damit einverstanden war, dass die Treppenhaussiedlung einen Waldabstand von 20 Metern einhalten müsse, wobei als Waldgrenze offenbar die bergseitige Begrenzung der Hofstettenstrasse sowie die Grenze der Parzelle Nr. 1252 angenommen wurde. Es ergibt sich hieraus, dass der im Jahre 1974 zuständige Kantonsförster eine Haltung eingenommen hat, die für den Genehmigungsentscheid des Regierungsrates mitbestimmend war. Da derselbe Regierungsrat auch zuständig für entsprechende Waldfeststellungs- und Rodungsverfügungen war, fragt es sich, ob sein Entscheid im Sinne der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei den Grundeigentümern Vertrauensschutz bewirken konnte, allenfalls auch nur in dem Sinne, dass aus der Plangenehmigung im Jahre 1976 ein Anspruch auf eine Rodungsbewilligung hergeleitet werden konnte.
| 9 |
Entgegen der Auffassung der Bürgergemeinde trifft dies nicht zu. Abgesehen davon, dass am 1. Januar 1980 das eidgenössische Raumplanungsgesetz in Kraft trat, das zu einer Überprüfung der bestehenden Nutzungspläne Anlass geben musste (Art. 35 RPG), ist die seit der Genehmigung des Quartierplanes bis zum Waldfestsetzungsbeschluss verstrichene Frist von über 14 Jahren derart lang, dass sich die Grundeigentümer, welche nach der Plangenehmigung keine Anstalten zur baulichen Verwirklichung der Treppenhaussiedlung getroffen haben, nicht mit Erfolg auf die Beständigkeit dieses Sondernutzungsplanes berufen können. Die detaillierte Natur dieses Planes, die einem baupolizeilichen Vorentscheid nahe kommt, spricht entgegen der Auffassung der Bürgergemeinde gegen die Annahme einer so langen Geltungsdauer. Üblicherweise fällt eine Baubewilligung dahin, wenn nicht innert eines Jahres mit den Bauarbeiten begonnen wird (§ 132 des basellandschaftlichen Baugesetzes vom 15. Juni 1967). Auch Vorentscheide sind zeitlich nur begrenzt gültig (ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, N 10 zu § 152, S. 383; siehe etwa § 22 der ![]() | 10 |
Das Bundesgericht hält im übrigen auch in seiner neueren Rechtsprechung am dynamischen Waldbegriff fest (Entscheid des Bundesgerichts vom 28. September 1988 i.S. T. c. D., E. 3bb mit Verweisungen, publ. in ZBl 91/1990 S. 269 ff.). Auch junger Waldwuchs, der in offenes Land vordringt, ist forstrechtlich als Wald geschützt, wenn er älter als 10 bis 15 Jahre ist. Diese Zeitspanne lässt erkennen, dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf einen im Jahre 1973 ausgearbeiteten Quartierplan berufen können, dessen Verwirklichung sie nicht in Angriff genommen haben. Es ergibt sich hieraus, dass von einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben auch aus forstrechtlichen Gründen nicht die Rede sein kann.
| 11 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |