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34. Urteil des Kassationshofes vom 1. Juni 1990 i.S. G. gegen Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG und Art. 40 f. VZV; Anordnung von Verkehrsunterricht. | |
Sachverhalt | |
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Am 12. April 1989 verpflichtete das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern G. in Anwendung von Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG und Art. 40 f. VZV zum Besuch eines eintägigen Verkehrsunterrichts. Die dagegen gerichtete Einsprache wurde von derselben Behörde am 11. Oktober 1989 abgewiesen. Am 17. Januar 1990 wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern eine in derselben Angelegenheit eingereichte Beschwerde ebenfalls ab.
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G. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid der Rekurskommission vom 17. Januar 1990 sei aufzuheben; in Gutheissung der Beschwerde sei auf die Anordnung des Verkehrsunterrichts zu verzichten und die administrative Massnahme auf eine Verwarnung zu beschränken.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Eine wiederholte Verkehrsregelübertretung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG liegt schon dann vor, wenn der Betroffene in den letzten Jahren zweimal Verkehrsregeln übertreten hat (ebenso Interkantonale Kommission für den Strassenverkehr, Richtlinien über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, 1981, Ziff. 3.3.5.1). Ob es sich jeweils um die gleiche oder um verschiedene Regeln handelt, ist unerheblich. Die Massnahme des ![]() | 5 |
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Wie aus den Akten hervorgeht, ist er aber bereits am 11. Juni 1985 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen; er fuhr damals auf der Autobahn um 17 km/h zu schnell, wofür er durch das Bezirksamt Rheinfelden am 24. Juni 1985 mit Fr. 100.-- gebüsst wurde. Eine weitere Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit trug ihm schliesslich am 26. Juni 1987 eine durch die Kantonspolizei Zürich ausgefällte Busse von Fr. 100.-- ein. Bei dieser Sachlage muss geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer die Bedeutung der Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht ganz einsichtig ist und er sich damit der Gefahren nicht bewusst ![]() | 7 |
Aber auch die neue Verfehlung darf - wie die erste Instanz zu Recht ausführt - nicht bagatellisiert werden, da sich der Beschwerdeführer trotz der mehrfachen Signalisation und der deutlich erkennbaren Fahrbahnverengung durch die fragliche Stelle hat überraschen lassen. Bei genügend vorausschauender Fahrweise hätte der unkontrollierte Schwenker und dadurch der Unfall durchaus vermieden werden können. Dass der andere Unfallbeteiligte mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts und vermag im übrigen das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügiger erscheinen zu lassen.
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Dem den Akten beiliegenden Programm des Kurses "Verkehrsunterricht I" ist zu entnehmen, dass einer der Themenkreise "Vorausschauende Teilnahme am Verkehr und defensive Fahrweise" lautet; gerade dieser Teil des Kurses ist auf den Beschwerdeführer zugeschnitten. Es ist anzunehmen, dass auch ein durch reichhaltige Fahrpraxis erfahrener Fahrzeuglenker wie der Beschwerdeführer durch den Hinweis auf den Sinn der Verkehrsvorschriften sowie auf die Gefahren entsprechender Übertretungen zur künftigen Beachtung der Regeln im Strassenverkehr angehalten werden kann.
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