BGE 116 Ib 321 | |||
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41. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. November 1990 i.S. X. gegen Ortsbürgergemeinde Niederlenz und Eidgenössisches Departement des Innern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 103 lit. a OG und Art. 48 lit. a VwVG; Eröffnung einer Rodungsbewilligung; Koordination von Rodung und Kiesabbau. |
2. Ordnungsgemässe Eröffnung einer Rodungsbewilligung, die auch die Interessen Dritter berührt (E. 3a). |
3. Rodung und Kiesabbau: Planungspflicht sowie materiell und verfahrensmässig zu koordinierende Rechtsanwendung bei engem Sachzusammenhang der anwendbaren Vorschriften (E. 4). | |
Sachverhalt | |
X. ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1045 im Gebiet "Wilägerte" in der Gemeinde Niederlenz. Dieses Grundstück liegt etwa 120 m südöstlich der Parzellen Nrn. 1046 und 667, die der Ortsbürgergemeinde Niederlenz gehören und auf welchen eine Waldfläche von insgesamt 6520 m2 besteht. Am 14. März 1988 erteilte das Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz (heute: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL) der Ortsbürgergemeinde Niederlenz die Bewilligung zur Rodung von 6520 m2 Waldareal auf den Parzellen Nrn. 1046 und 667 zwecks Erweiterung der westlich davon schon bestehenden Kiesgrube.
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Gegen diese Bewilligung erhob X. am 16. Januar 1989 Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) mit dem Antrag um Aufhebung der Rodungsbewilligung vom 14. März 1988. Er machte in formeller Hinsicht geltend, als Eigentümer der Parzelle Nr. 1045 sei er unmittelbarer Anstösser der Grundstücke Nrn. 1046 und 667, auf welche sich die erwähnte Rodungsbewilligung und die damit verbundene, von der Ortsbürgergemeinde Niederlenz geplante Erweiterung des Kiesabbaus beziehe. Obschon er als Nachbar unmittelbar betroffen sei, sei er nie in das Rodungsbewilligungsverfahren einbezogen worden; zudem sei das Rodungsgesuch nie öffentlich aufgelegen. Erst aufgrund der öffentlich aufliegenden Baugesuchsakten der Ortsbürgergemeinde Niederlenz betreffend ihr Gesuch um Erteilung einer zweiten Teilkiesabbaubewilligung habe er von der fraglichen Rodungsbewilligung Kenntnis erhalten. Angesichts der Tragweite, welche die Rodung der 6520 m2 Waldfläche für ihn habe, sei er zur Anfechtung der Rodungsbewilligung legitimiert.
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Das EDI trat am 2. Februar 1990 auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete diesen Entscheid im wesentlichen damit, dass X. nicht in einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehe, welche seine Befugnis zur Anfechtung der Rodungsbewilligung begründen würde. Seine Befürchtung, durch die beabsichtigte Rodung und den Kiesabbau könne das Grundwasser beeinträchtigt werden, erweise sich angesichts der tatsächlichen Verhältnisse als nicht stichhaltig. Das gleiche gelte für das Vorbringen, das fragliche Waldstück habe für sein Grundstück erhebliche Schutzfunktion (Schutz vor Wind und Wetter sowie vor den Immissionen des Kiesabbaus).
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Mit Eingabe vom 6. März 1990 führt X. gegen den Nichteintretensentscheid des EDI Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des EDI sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht in seiner Beschwerde geltend, er habe ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Rodungsbewilligung des Bundesamts für Forstwirtschaft und Landschaftsschutz. Durch diese Bewilligung, die der Ortsbürgergemeinde Niederlenz entgegen den Vorschriften über die Forstpolizei erteilt worden sei, werde er mehr als irgend jemand betroffen, da sein Grundstück in unmittelbarer Nähe der zu rodenden Waldfläche liege und im Falle der Rodung die für sein Land wichtige ökologische Schutzfunktion des fraglichen Waldes entfiele (Windschutz gegen Norden und Westen); zudem würde sein Grundstück verstärkt den von der Kiesausbeutung ausgehenden Immissionen ausgesetzt. Er sei daher nach Art. 48 lit. a VwVG zur Verwaltungsbeschwerde befugt.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Die Legitimation zur Beschwerde an das EDI richtet sich nach Art. 48 lit. a VwVG, der wörtlich mit Art. 103 lit. a OG betreffend die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht übereinstimmt (BGE 110 Ib 100 E. 1, BGE 107 Ib 45 E. 1b, BGE 104 Ib 249 E. 5b, 317 E. 3). Danach ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 lit. a VwVG und Art. 103 lit. a OG). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 110 Ib 400 E. 1b). Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt deshalb dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn wie hier nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (z.B. Nachbar) den Entscheid anficht. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE 113 Ib 228 E. 1c, 112 Ib 158 E. 3 mit Hinweisen).
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Es ist somit ausgehend von dieser Praxis und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Legitimation des Beschwerdeführers nach Art. 48 lit. a VwVG zu bejahen ist oder nicht. Dabei ist insbesondere auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung durch die vorgesehene Rodung abzustellen (vgl. BGE 113 Ib 228 E. 1c).
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b) Der Beschwerdeführer begründete seine Legitimation zur Verwaltungsbeschwerde an das EDI damit, dass die Rodungsbewilligung ihn mehr als jeden anderen Einwohner von Niederlenz treffe. Er müsse ernsthaft befürchten, dass das Entfernen des Waldes seinen landwirtschaftlichen Kulturen Schaden zufüge. Zudem hätten er und seine Familie schon heute unter den Immissionen der Kiesausbeutung (Lärm, Staub, Lastwagenverkehr etc.) zu leiden. Das zur Rodung vorgesehene Waldstück diene teilweise dem Schutz vor den genannten Immissionen und es schütze seine Liegenschaft und die Kulturen ausserdem vor kalten oder heftigen Nord- und Westwinden. Überdies erfülle der Wald eine wichtige ökologische Funktion.
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c) Nach Auffassung des EDI ist der Beschwerdeführer nicht zur Anfechtung der Rodungsbewilligung befugt, da er durch die fragliche Rodung nicht mehr betroffen sei als andere Mitglieder der Allgemeinheit. Mit Art. 48 lit. a VwVG werde aber gerade der Ausschluss der Popularbeschwerde bezweckt. Es stützt seinen Entscheid auf ein in ZBl 85/1984 S. 378 ff. publiziertes Urteil des Bundesgerichts, in welchem die Legitimation eines Nachbarn zur Einsprache gegen eine Baubewilligung für eine 200 m entfernte Bootshalle verneint wurde, weil von dieser keine störenden Immissionen zum Nachteil des Beschwerdeführers zu befürchten waren und somit von keinem relevanten Eingriff in dessen Interessensphäre gesprochen werden konnte.
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d) Im vorliegenden Fall verhält es sich indessen anders. Dem Wald kommen ausdrückliche Schutz- und Wohlfahrtswirkungen zu (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1965, FPolV, SR 921.01). Er schützt unter anderem die Nachbarn vor immissionsreichen, forstwirtschaftsfremden Nutzungen wie z.B. dem Kiesabbau und gewährleistet der Nachbarschaft eine gewisse Ruhe. Zudem kommt dem Wald auch grundsätzlich die Funktion des Windschutzes zu, selbst wenn im vorliegenden Fall fraglich ist, ob angesichts der Entfernung von 120 m und des Umstands, dass auch nach der Rodung ein Waldstreifen nordwestlich der Liegenschaft des Beschwerdeführers bestehen bleiben soll, der Windschutz allein ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 lit. a VwVG darstellt. Diese Frage kann indessen offengelassen werden. Es ist nämlich zu beachten, dass der Beschwerdeführer durch die Nähe seiner Liegenschaft zur Rodungsfläche ohnehin wesentlich stärker betroffen ist als die Allgemeinheit. Dies gilt sowohl für den Verlust der Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Waldes als auch für den Schutz vor den Immissionen, die mit der Ausdehnung der Kiesausbeutung als Folge der Rodung verbunden sind.
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Das EDI hat dadurch, dass es dem Beschwerdeführer die Legitimation im Sinne von Art. 48 lit. a VwVG absprach, Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist.
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a) Der Einwand der Ortsbürgergemeinde Niederlenz, der Beschwerdeführer sei schon deshalb nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuzulassen, weil er innert der gesetzlichen Frist keine Beschwerde gegen die Rodungsbewilligung vom 14. März 1988 eingereicht habe, geht fehl. Das BUWAL bestätigt in seiner Notiz vom 20. Februar 1989 an das EDI, dass praxisgemäss sowohl Rodungsgesuche als auch -bewilligungen, die wie vorliegend gemäss Art. 25bis FPolV in die Kompetenz des Bundes fallen, im Gegensatz zu kantonalen Rodungsentscheiden weder vorgängig aufgelegt noch nach dem Entscheid im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden. Auch sei der Beschwerdeführer über das hier interessierende Rodungsvorhaben nicht in Kenntnis gesetzt worden, zumal er im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung habe einnehmen können. Der Beschwerdeführer konnte somit tatsächlich erst mit der öffentlichen Auflage des Kiesabbaugesuchs (21. Dezember 1988 bis 16. Januar 1989), in dessen Beilage sich die Rodungsbewilligung befand, von dieser Kenntnis erhalten. In solchen Fällen beginnt die Beschwerdefrist auch im Verfahren der Verwaltungsbeschwerde mit dem Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme (vgl. BGE 112 Ib 174 E. 5c, BGE 107 Ib 175 E. 2c). In dieser Hinsicht war somit die Beschwerde an das EDI vom 16. Januar 1989 grundsätzlich zulässig.
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Die hier beschriebene Praxis des BUWAL zur Mitteilung von Rodungsentscheiden gibt zur Bemerkung Anlass, dass nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 34 VwVG Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden u.a. jenen Personen, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht, schriftlich zu eröffnen sind. In einer Sache mit einer grossen Anzahl von Parteien, die sich ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen, kann die Behörde ihre Verfügungen nach Art. 36 lit. c VwVG auch durch Publikation in einem amtlichen Blatte eröffnen. Nachdem den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG), können bei der geschilderten Praxis die Parteien, denen eine Rodungsbewilligung nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde, diese auch nach Ablauf der in Art. 50 VwVG festgelegten Beschwerdefrist noch anfechten. Durch die mangelhafte Eröffnung wird eine für den Gesuchsteller unzumutbare Rechtsunsicherheit geschaffen. Es obliegt dem EDI und dem BUWAL, die von ihnen erteilten Rodungsbewilligungen sämtlichen Parteien in der im jeweiligen Einzelfall angezeigten Form ordnungsgemäss zu eröffnen.
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b) Auch der von der Ortsbürgergemeinde erhobene Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Beschwerdeführung ist unbegründet. Rechtsmissbrauch erblickt diese im Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nun gegen die im Zusammenhang mit der Erweiterung der Kiesgrube notwendige Rodung wendet, obwohl er selbst die Parzelle Nr. 2640, die zwischen seinem Grundstück und dem von der Rodungsbewilligung betroffenen Wald liegt, im Jahre 1983 der Ortsbürgergemeinde als Kiesland verkauft habe.
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Das Verhalten von X. erscheint schon deshalb nicht als rechtsmissbräuchlich, weil die veräusserte Parzelle nicht bewaldet ist. Die in seiner Beschwerde gegen die Rodungsbewilligung vorgebrachten forstlichen Argumente (Schutzfunktion des Waldes gegen Wind und Wetter und vor weiteren Immissionen) stehen somit in keinem Widerspruch zu seinem früheren Verhalten. Durch den Verkauf der Parzelle Nr. 2640 hat der Beschwerdeführer zweifelsohne nicht unbesehen künftigen Waldrodungen auf benachbarten Grundstücken "zugestimmt".
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c) Die übrigen Eintretensvoraussetzungen der Verwaltungsbeschwerde an das EDI sind im vorliegenden Fall erfüllt und geben zu keinen weiteren Erörterungen Anlass. Die Angelegenheit kann somit zur materiellen Beurteilung an das EDI zurückgewiesen werden.
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a) Den Akten des vorliegenden Verfahrens ist zu entnehmen, dass sich im Zusammenhang mit der Erweiterung des Kiesabbaus nicht nur forstrechtliche Fragen, sondern namentlich auch solche des Bau-, Raumplanungs-, Umwelt- sowie Gewässerschutzrechts stellen. Diese Fragen stehen in einem derart engen Sachzusammenhang, dass es im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Pflicht zur materiellen und formellen Koordination der Rechtsanwendung (BGE 116 Ib 50 ff.) und die von Art. 26 FPolV geforderte Interessenabwägung nicht angeht, bei der Erteilung der Rodungsbewilligung die übrigen massgebenden Interessen ausser acht zu lassen. Es ist vielmehr zu beachten, dass in Fällen, in denen für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen, diese Rechtsanwendung materiell koordiniert zu erfolgen hat. Der in die Rodungsbewilligung aufgenommene blosse Vorbehalt der rechtskräftigen Erteilung weiterer notwendiger Bewilligungen vermag den Anforderungen an die verfassungsrechtlich gebotene Koordination im vorliegenden Fall nicht zu genügen. Das Bundesgericht hat im Grundsatzurteil BGE 116 Ib 50 ff. erwogen, dass die materielle Koordination am besten erreicht wird, wenn dafür eine einzige erste Instanz zuständig ist. Sind zur Beurteilung einzelner der materiellen Koordination bedürftiger Rechtsfragen verschiedene erstinstanzliche Behörden zuständig, so müssen diese die Rechtsanwendung in einer Weise abstimmen, dass qualitativ ein gleichwertiges Koordinationsergebnis erzielt wird. Aus den Akten ergibt sich, dass eine umfassende Interessenabwägung und Abstimmung der Entscheide im hier umstrittenen Fall noch gar nicht erfolgen konnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss hingegen auch in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem die zur Bewilligung eines Vorhabens zu beurteilenden Rechtsfragen mit engem Sachzusammenhang erstinstanzlich teils durch Bundesbehörden und teils durch kantonale oder kommunale Behörden beurteilt werden, die materielle Koordination zwischen den erstinstanzlichen Behörden sichergestellt werden. Eine verfahrensrechtlich und zeitlich verbundene Eröffnung der Bewilligungen mit anschliessendem einheitlichem Rechtsmittelverfahren ist hier bei der heutigen Rechtslage indessen nicht möglich. Auf welche Weise die Koordination im einzelnen zu erfolgen hat, ist nicht zum voraus durch das Bundesgericht zu entscheiden.
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Im oben erwähnten BGE 116 Ib 50 ff. hat das Bundesgericht zu dieser Problematik ausgeführt, dass bei der Erteilung von Rodungsbewilligungen nach Art. 25bis FPolV die Bundesbehörde im Koordinationsprozess im erstinstanzlichen und in allfälligen kantonalen Rechtsmittelverfahren bis zur letzten kantonalen Instanz mitwirken könnte. Sie wäre dabei vorbehältlich neuer Erkenntnisse im Laufe des Verfahrens an ihre gegenüber der ersten kantonalen Instanz abgegebene Stellungnahme gebunden. Würden aber im weiteren Verfahren, etwa durch betroffene Dritte, neue Gesichtspunkte vorgebracht, so hätte die Bundesbehörde diese zu berücksichtigen und allenfalls von ihrer ersten Stellungnahme abzurücken. Eine anfechtbare Bewilligung der in ihre Zuständigkeit fallenden Rodung hätte die Bundesbehörde in der Regel erst dann zu erteilen, wenn die damit zusammenhängenden kantonalen Entscheide von der letzten kantonalen Instanz beurteilt worden wären. Würden die kantonalen Entscheide auf unterer Verfahrensstufe rechtskräftig, so könnte der Entscheid der Bundesbehörde schon im Anschluss daran getroffen werden. Ein solches zeitlich gestaffeltes Vorgehen dürfte den Anforderungen an die materielle Koordination genügen. Möglicherweise könnte dieses Zusammenwirken von Behörden des Bundes und der Kantone aber auch auf andere Weise sachgerecht sichergestellt werden (BGE 116 Ib 58 f.). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
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b) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt es zwar zu, dass über ein Rodungsgesuch, dem für die Erstellung einer im Wald geplanten Anlage vorrangige Bedeutung zukommt, vorweg entschieden wird (BGE 114 Ib 230 f. E. 8). Dies ist namentlich dann möglich, wenn von vornherein aufgrund eines zureichend abgeklärten Sachverhalts klar feststeht, dass die geltend gemachten Interessen das gesetzliche Walderhaltungsgebot nicht zu überwiegen vermögen (vgl. BGE 113 Ib 153 f., nicht publiziertes Urteil vom 24. Mai 1989 i.S. Stadtgemeinde Ilanz E. 4a). Aber auch wenn die Rodungsbewilligung vorweg, vor Erteilung der anderen Bewilligungen rechtskräftig erteilt werden soll - was sich aufgrund der Aktenlage im vorliegenden Verfahren als eher unzweckmässig erweisen dürfte -, so ist die Koordination mit den übrigen Bewilligungsverfahren sicherzustellen. Dies setzt den Einbezug sämtlicher im Rahmen der übrigen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigenden Interessen voraus; namentlich bedürfen die raumplanungs- sowie umwelt- und gewässerschutzrechtlichen Fragen einer eingehenden Prüfung. Dabei genügt nicht allein die materielle Berücksichtigung dieser Belange, die erforderliche Koordination ist vielmehr durch den formellen Einbezug der zuständigen Behörden in das Verfahren der Rodungsbewilligung sicherzustellen. Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben im Verfahrensverlauf dafür zu sorgen, dass sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensmässiger Hinsicht eine Lösung gefunden wird, bei welcher alle in Frage stehenden bundesrechtlichen Regeln möglichst gleichzeitig und vollumfänglich zum Zuge kommen und überdies die auf das zu beurteilende Projekt anwendbaren kantonalen Normen gebührend berücksichtigt werden (vgl. nicht publiziertes Urteil vom 24. Mai 1989 i.S. Stadtgemeinde Ilanz E. 4c, d).
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c) Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen wird das EDI im Rahmen der materiellen Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde gegen die Rodungsbewilligung zunächst zu prüfen haben, auf welche Weise die Anforderungen der materiellen und formellen Koordinationspflicht im vorliegenden Fall erfüllt werden können. Es ist darauf zu achten, dass in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Kantons Aargau sämtliche vom engen Sachzusammenhang betroffene Fragen (inkl. Rodung) materiell aufeinander abgestimmt und zeitlich koordiniert entschieden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Bundesbehörde erst dann eine anfechtbare Rodungsbewilligung erteilen sollte, wenn die damit zusammenhängenden kantonalen Entscheide von der letzten kantonalen Instanz beurteilt sind, wobei andere Lösungen des sachgerechten Zusammenwirkens der Bundes- und kantonalen Behörden vorbehalten bleiben (vgl. BGE 116 Ib 59 E. 4b).
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d) Die kantonalen Behörden werden überdies sicherzustellen haben, dass im Rahmen des gemäss den Akten beim Regierungsrat hängigen Verfahrens betreffend Erteilung einer Bewilligung nach Art. 24 RPG für den Kiesabbau auf den Parzellen Nrn. 667 und 1046 (2. Teilkiesabbaugesuch inklusive Rodung und Waldverlegung) zunächst entschieden wird, ob das Vorhaben auf dem Wege der raumplanerischen Ausnahmebewilligung überhaupt angemessen erfasst werden kann oder ob einem solchen Vorgehen die bundesrechtliche Planungspflicht entgegensteht (vgl. BGE 116 Ib 53 E. 3a, BGE 115 Ib 306 E. 5a, je mit Hinweisen; Urteil vom 20. April 1988 i.S. Einwohnergemeinde Oensingen, in Umweltrecht in der Praxis 4/1988 S. 210, E. 6). Mit dem Entscheid über diese Frage kann das Leitverfahren, d.h. dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung sämtlicher vom engen Sachzusammenhang erfassten materiellen Rechtsfragen erlaubt, verbindlich festgelegt werden. Im Rahmen dieses Leitverfahrens hat die materielle und verfahrensmässige Koordination der Rechtsanwendung zu erfolgen. Als Leitverfahren kann u.a. grundsätzlich sowohl ein (Sonder-)Nutzungsplanungsverfahren als auch das Ausnahmebewilligungsverfahren im Sinne von Art. 24 RPG bezeichnet werden, da beide Verfahren von Bundesrechts wegen die umfassende Prüfung der vom engen Sachzusammenhang erfassten Fragen vorsehen. Falls das Vorhaben der UVP-Pflicht untersteht, wie dies der Beschwerdeführer annimmt (vgl. Ziff. 80.3 des Anhangs zur Verordnung über die UVP vom 19. Oktober 1988 (UVPV) und Art. 2 UVPV), so ist das Leitverfahren auch das massgebliche Verfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 3 UVPV, in welchem unter anderem ebenfalls die Einhaltung der Vorschriften über den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung sowie die Raumplanung zu prüfen sind (Art. 3 UVPV, vgl. BGE 116 Ib 60 E. 4d).
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