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28. Auszug aus dem Beschluss der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Juli 1991 i.S. St. gegen Regierungsrat des Kantons Luzern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen (Art. 32 Abs. 3 OG). | |
Sachverhalt | |
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Da die I. öffentlichrechtliche Abteilung hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit der Überweisung des Kostenvorschusses eine Praxisänderung beabsichtigte, fand am 25. Juni 1991 in Anwendung von Art. 16 OG eine Plenarsitzung mit den Richtern sämtlicher Abteilungen des Bundesgerichts sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts statt.
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Erwägungen: | |
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Das Bundesgericht hat sich bisher verschiedentlich mit gleich oder ähnlich gelagerten Fällen auseinandersetzen müssen. In einem grundsätzlichen Urteil hat es dazu festgehalten, beim herkömmlichen Giromandat sei nach der Rechtsprechung die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in sinngemässer Anwendung von Art. 32 Abs. 3 OG eingehalten, wenn der entsprechende Überweisungsauftrag spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben werde. Die Aufgabe des Giromandates werde somit der direkten Zahlung am Postschalter gleichgestellt. Der Grund hiefür liege darin, dass einerseits die Post die Gutschrift sofort vornehmen könne, anderseits aber der Auftraggeber den Tag der Gutschrift weder bestimmen noch zuverlässig berechnen könne. Demgegenüber könne der Teilnehmer am Sammelauftragsdienst den Tag der Gutschrift selber festlegen ![]() | 6 |
Diese Rechtsprechung, an welcher dem Grundsatz nach festgehalten wird, ist für Fälle wie dem vorliegenden zu ändern. In den beiden angeführten publizierten und in den meisten unveröffentlichten Entscheiden des Bundesgerichts hatte der Beschwerdeführer resp. die von ihm beauftragte Bank auf dem Datenträger als Fälligkeitsdatum einen Tag bestimmt, der nach Ablauf des vom Bundesgericht festgesetzten Termins lag. Im Gegensatz dazu hat in der hier zur Diskussion stehenden Sache die Bank den letzten Tag der bundesgerichtlichen Frist, somit den richtigen Tag, als Fälligkeitsdatum angegeben und zudem den Datenträger vor Ablauf dieser Frist der schweizerischen Post übergeben. In einem solchen Fall ist die Zahlung als rechtzeitig zu erachten, selbst wenn die Gutschrift auf dem Konto der Bundesgerichtskasse nach dem ordentlichen postalischen Gang am letzten Tag der Frist nicht mehr möglich ist, sondern in einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese Änderung der Rechtsprechung steht nicht im Widerspruch zu der in BGE 110 V 220 eingeleiteten Praxis, die damit begründet ist, nur diese - in jenem Entscheid dargelegte - Lösung könne in befriedigender Weise verhindern, dass der Auftraggeber die Zahlung nach Bedarf oder Gutdünken mehr oder weniger weit über die gesetzte Frist hinaus verzögern könne. Wird nun aber inskünftig bei der Benützung des Sammelauftragsdienstes verlangt, dass als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger spätestens der letzte Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben werden muss, besteht diese Gefahr der Verzögerung nicht. Der Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen ![]() | 7 |
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