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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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20. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. Mai 1992 i.S. S. gegen Schweizerische Eidgenossenschaft (verwaltungsrechtliche Klage). | |
Regeste |
Verantwortlichkeit des Bundes (Art. 3 VG). | |
Sachverhalt | |
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Das Bundesgericht hat die verwaltungsrechtliche Klage vollumfänglich abgewiesen.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Der Bund haftet nur, wenn die Schadenszufügung widerrechtlich ist (Art. 3 Abs. 1 VG). Widerrechtlichkeit setzt die Verletzung eines Rechtsgutes voraus. Das Vermögen als solches ist kein Rechtsgut; seine Schädigung für sich allein ist somit nicht ![]() | 3 |
Soweit Rechtsakte in Frage stehen, setzt die Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Richters oder Beamten in Ausübung seiner amtlichen Befugnis einen besonderen Fehler voraus, der nicht schon vorliegt, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist (BGE 112 Ib 449; Urteil X. vom 18. Januar 1980, in SJ 103/1981, S. 225 ff.). Haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Pflicht, eine wesentliche Amtspflicht, verletzt hat (BGE 112 II 235; Urteil X., a.a.O., S. 233). Die Amtspflichten sollen vor Schädigungen durch fehlerhafte Rechtsakte schützen, nicht die Normen des materiellen Rechts selbst, die der Richter oder Beamte anzuwenden hat.
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