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51. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 19. August 1992 i.S. Einfache Gesellschaft Y gegen Regierungsrat des Kantons Zürich und Mitbeteiligte (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 22quater BV, Raumplanungs- und Forstrecht; Koordinationspflicht. | |
Sachverhalt | |
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Im Hinblick auf ein Bauvorhaben der "Einfachen Gesellschaft Y" ersuchte die Eigentümerin einer benachbarten Liegenschaft das Oberforstamt des Kantons Zürich um Abklärung, ob der Baumbestand auf den Parzellen Nrn. 4392 und 2400 nicht Wald sei. Am 20. Juli 1988 prüfte das Oberforstamt die Bestockung dieser Grundstücke sowie der Parzelle Nr. 4408 und kam zum Ergebnis, dass eine Fläche von insgesamt 614 m2 als Wald im Sinne der eidgenössischen Forstgesetzgebung bezeichnet werden müsse. Nach Anhörung der ![]() | 2 |
Gegen diese Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion erhoben die Architekten A., B. und C. Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 3. Oktober 1990 wies der Regierungsrat, nachdem er einen Augenschein durchgeführt hatte, den Rekurs ab.
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A., B. und C. erheben gegen diesen Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut.
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Aus den Erwägungen: | |
3. a) Die aufgeworfene Koordinationsfrage betrifft das Verhältnis zwischen Waldfeststellung und Festlegung einer an sich vom kantonalen Recht beherrschten Bauzone. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht eine verfassungsrechtliche Pflicht zur materiellen und formellen Koordination der Rechtsanwendung, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (BGE 117 Ib 48 E. 4a, BGE 116 Ib 56 E. 4a, 313 E. 2c, 327 f. E. 4a mit Hinweisen). Ein solcher Koordinationsbedarf ist bei der Waldfeststellung nicht gegeben. Nach Art. 18 Abs. 3 RPG ist das Waldareal durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt. Was Wald ist, bestimmt sich einzig nach den in Art. 1 FPolV genannten Kriterien. Auch die mit dem RPG konforme kommunale Nutzungsplanung kann an der Waldqualität einer Bestockung nichts ändern. Wald, der einer Bauzone zugewiesen ist, bleibt forstrechtlich Wald (BGE 101 Ib 315 f. E. 2b, BGE 108 Ib 383; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N. 18 zu Art. 18; AEMISEGGER/WETZEL, Wald und Raumplanung, Schriftenfolge VLP Nr. 38, Frühling 1985, S. 88 ff.; PETER DILGER, Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, § 5 Rz. 68, § 8 Rz. 23). Aufgrund dieser Ausgangslage ist bei der Frage, ob eine bestockte Fläche Wald ist, keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, die erforderte, materiellrechtliche ![]() | 5 |
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