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35. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Juni 1994 i.S. X. Y. gegen Kanton Zug (Direktprozess) | |
Regeste |
Staatshaftung (Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Zug). | |
Sachverhalt | |
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X. Y. forderte am 7. September 1992 vom Kanton Zug den Ersatz des ihm aus der verspäteten Zustellung des Konkurserkenntnisses über die M. AG entstandenen Schadens. Die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug bestritt am 4. Dezember 1992 einen Anspruch von X. Y. und wies ihn gemäss ![]() | 2 |
Am 4. Juni 1993 hat X. Y. beim Bundesgericht eine Forderungsklage gegen den Kanton Zug eingereicht. Der Kanton Zug beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kostenfolge.
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Das Bundesgericht erachtet die Verantwortung des Kantons Zug als gegeben und spricht X. Y. den von ihm nachgewiesenen Schadensbetrag zu.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Die Haftung des Staates setzt nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 VG/ZG grundsätzlich keinerlei Verschulden des Beamten voraus. Davon ausgenommen sind zwar einzelne Sachverhalte, die im vorliegenden Fall jedoch nicht von Interesse sind (§ 5 Abs. 2, 3 und 4 VG/ZG). Die Praxis der Behörden des Kantons Zug geht denn auch von einer Kausalhaftung aus (vergleiche dazu: Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug 1987/88, S. 164 ff.).
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b) Das Verhalten eines Richters ist widerrechtlich, wenn er in Ausübung seiner amtlichen Befugnis einen besonderen Fehler begeht. Ein solcher liegt nicht bereits dann vor, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist. Haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist vielmehr erst gegeben, wenn der Richter eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Pflicht verletzt hat (BGE 118 Ib 163 E. 2 S. 164 mit Hinweis).
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aa) Der Konkurs gilt im Moment des Konkurserkenntnisses als eröffnet. Sind die Parteien zur Gerichtsverhandlung erschienen, ist die mündliche Eröffnung diesen gegenüber massgebend, ansonsten ist auf den aus dem Entscheid hervorgehenden Zeitpunkt abzustellen, welcher genau festzuhalten ist. Die anschliessende Mitteilung der Konkurseröffnung ist ohne jede Bedeutung für den Eintritt ihrer Wirkungen. Das Konkurserkenntnis ist ohne ![]() | 8 |
bb) Auf Vorladung des Kantonsgerichtspräsidiums erschien der Kläger - gemäss eigener Aussage anlässlich der Vorbereitungsverhandlung sowie der Einvernahme des Konkursrichters bei gleicher Gelegenheit - zur Gerichtsverhandlung vom 3. April 1990. Der Konkurs über die M. AG wurde nicht in laufender Sitzung, jedoch gleichentags um 8.15 Uhr eröffnet; das Konkurserkenntnis wurde dem Kläger am 24. April 1990 zugestellt.
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cc) Der Konkursrichter wartete mit der Mitteilung seines Entscheides drei Wochen zu, welches Verhalten nicht nur gesetzwidrig ist, sondern angesichts der weitreichenden Bedeutung, die einem Konkurserkenntnis zukommt, eine wesentliche Verletzung seiner Amtspflichten darstellt. Der Beklagte haftet somit für den dem Kläger aus der verspäteten Zustellung des Konkurserkenntnisses über die M. AG erwachsenen Schaden.
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