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46. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. Dezember 1994 i.S. P. gegen Brig-Visp-Zermatt-Bahn und Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 18a EBG; eisenbahnrechtliche Genehmigung des Bauvorhabens eines Privaten. | |
Sachverhalt | |
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In der Folge wurde die 136 m lange Revisionshalle der BVZ plangemäss gebaut, und zwar so, dass die 6,4 m breite Südwand in einem Abstand von 3 m zur Tennishalle von P. direkt an der neuen Grenze zur Parzelle Nr. 377 steht. In diese Südwand sind Glasbausteine eingelassen, die einen gewissen Lichteinfall in das sonst künstlich beleuchtete Gebäude ermöglichen. Über den Glasbausteinen wurden Lüftungslamellen zur Ventilation der Halle eingesetzt.
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Am 7. Juni 1988 reichte P. bei der Gemeinde Zermatt ein Baugesuch für die Überdachung des Zwischenraums zwischen der Tennis- und der Revisionshalle ein. Gegen dieses Projekt erhob die BVZ im Rahmen des Verfahrens nach Art. 18a des Eisenbahngesetzes Einsprache und machte geltend, die geplante Überdachung beeinträchtige die Belüftung ihrer Halle und entziehe dieser das Licht. Im übrigen würde der im kantonalen und kommunalen Baupolizeirecht vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten. Auf diese Einwendungen trat das Bundesamt für Verkehr (BAV) nicht ein und erteilte dem Überdachungsprojekt von P. am 17. März 1989 seine Genehmigung. Am 5. April 1989 bewilligten die Gemeinde Zermatt und am 15. Juni 1989 die kantonale Baukommission das Bauvorhaben. Die BVZ zog hierauf die Verfügung des BAV vom 17. März 1989 mit Beschwerde an das EVED weiter.
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Das EVED hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 9. September 1991 teilweise gut und verband die vom BAV erteilte Genehmigung des Überdachungsprojekts mit der Auflage, dass P. vor der Erstellung des Daches auf eigene Kosten geeignete Massnahmen ergreife, um sicherzustellen, dass die Belüftung der Revisionshalle auch nach der Überdachung in vorschriftsgemässer Art und Weise erfolgen könne. Im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
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Aus den Erwägungen: | |
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Angefochten ist ein Entscheid, mit dem in Anwendung von Art. 18a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) die Pläne für die Änderung einer an ein Bahngrundstück angrenzenden Baute genehmigt worden ist. Umstritten ist nicht der Inhalt dieser Pläne, sondern die Frage, ob die mit der Genehmigung verbundene Auflage vor den bundesrechtlichen, insbesondere den enteignungsrechtlichen Bestimmungen standhalte. Die angefochtene Verfügung fällt daher nicht unter die Ausnahmevorschrift von Art. 99 lit. c OG und unterliegt der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Wie im angefochtenen Entscheid erwähnt, handelt es sich bei der Genehmigung gemäss Art. 18a EBG um ein blosses Kontrollinstrument und ist im ![]() | 9 |
3. Im vorliegenden Fall sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben des P. aus eisenbahnrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig sei. Das BAV hat das Projekt ohne Vorbehalt genehmigt, offenbar in der Meinung, es sei Sache der Bahn, für die genügende Beleuchtung und Belüftung der Revisionshalle zu sorgen. Auch das EVED hat dem Bauvorhaben die Genehmigung erteilt, indessen nur mit der Auflage, dass P. auf eigene Kosten die geeigneten Massnahmen für eine genügende Belüftung der Halle ergreife. Eine solche Überbindung der Kosten ist jedoch nach dem Gesagten nur in Sonderfällen möglich und jedenfalls gegenüber dem Nachbarn ausgeschlossen, der sich darauf beschränkt, die ihm zustehenden Rechte auszuüben. Nun hat es das EVED nicht für erforderlich gehalten, sich mit der Rechtsstellung des Beschwerdeführers näher zu befassen. Vielmehr wird im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erklärt, die Frage, über welche Rechte die Parteien nach kantonalem Bau- und Zivilrecht verfügten und ![]() | 10 |
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Das Vorhaben von P., den Zwischenraum zwischen seiner Tennishalle und der an sein Grundstück stossenden Revisionshalle zu überdachen, ist von den Baubehörden in Anwendung der kommunalen und kantonalen öffentlichrechtlichen Bauvorschriften erstinstanzlich bewilligt worden. Der Beschwerdeführer ist aber auch aufgrund des kantonalen Zivilrechts befugt, seinerseits bis an die Grenze zu bauen: Nach Art. 685 ZGB in Verbindung mit Art. 176 des Walliser Einführungsgesetzes zum ZGB vom 15. Mai 1912 (EGZGB) bzw. Art. 501 des Walliser Zivilgesetzbuches vom 12. Dezember 1853 (WZGB) hat der Eigentümer, dessen Grundstück unmittelbar an die Mauer des Nachbarn anstösst, ebenfalls das Recht, sie gegen eine Entschädigung ganz oder zum Teil gemeinschaftlich zu machen. Will er die Mauer des Nachbarn nicht benützen, kann er auf eigenem Boden eine Grenz- bzw. Brandmauer errichten (Art. 173 EGZGB; vgl. DENIS PIOTET, Le droit privé vaudois de la propriété foncière, Lausanne 1991 S. 456 Ziff. 905, S. 731 Ziff. 1732). P. hat somit grundsätzlich das Recht, gegenüber der BVZ die Umwandlung der bereits erstellten Grenzmauer in eine Scheidemauer zu verlangen oder das projektierte Dach durch eine eigene Grenzmauer abzustützen. Diesem Anbaurecht steht der Umstand, dass die BVZ Glasbausteine und Lüftungslamellen in die Grenzmauer eingelassen hat, nicht entgegen: Der Eigentümer einer Mittelmauer oder einer Grenzmauer, die gemeinschaftlich werden kann, darf ohne Bewilligung des Nachbarn an dieser Mauer weder ein Fenster noch eine andere Öffnung anbringen, es sei denn, eine Dienstbarkeit berechtige ihn dazu (Art. 520 f. WZGB in Verbindung mit Art. 297 Abs. 1 EGZGB).
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Einzuräumen ist, dass hier der BVZ im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren bewilligt worden ist, die Mauer an die Grenze zu setzen und die fraglichen Öffnungen vorzusehen; sie durfte daher ihre Baute ![]() | 13 |
Im übrigen hat die BVZ im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht behauptet, es stehe ihr als Enteignerin ein einseitiges Grenzbaurecht zu. Im Enteignungsverfahren hat die Bahn nur den für den Bau der Halle notwendigen Boden erworben, und im bundesgerichtlichen Vergleich vom 23. September 1987 ist einzig vereinbart worden, dass die Enteignung der Parzelle Nr. 378 auch auf die westlich der Lawinenauffangmauer liegende Restfläche ausgedehnt werde und die Enteignungsentschädigung Fr. 400.--/m2 betrage.
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Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren nicht gegen die Öffnungen in der Mauer zur Wehr gesetzt zu haben: Es ist Sache des Enteigners und nicht des Enteigneten, zu beurteilen, welche Rechte für den Bau und den sicheren Betrieb eines Werkes benötigt werden.
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5. Hat somit der Beschwerdeführer Anspruch darauf, seinerseits bis an die Grenze zu bauen, so erweist sich die Auflage des EVED, er habe für die genügende Belüftung der Nachbarbaute zu sorgen und die Kosten für diese zu übernehmen, als offensichtlich unzulässig. Der angefochtene Entscheid ist insofern aufzuheben.
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