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7. Urteil vom 12. März 1954 i.S. Gummiwerke Riehterswil AG gegen Eidg. Steuerverwaltung. | |
Regeste |
Couponabgabe, Verrechnungssteuer: Die Erhöhung des Nennwerts von Aktien unter Verwendung von Mitteln der Gesellschaft unterliegt diesen Abgaben. | |
Sachverhalt | |
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B.- Gegen den die Forderung bestätigenden Einspracheentscheid vom 28. Dezember 1953 erhebt die Gummiwerke Richterswil A. G. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Erhöhung des Nennwerts ihrer Aktien keine steuerbare Leistung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 CG und Art. 4 Abs. 1 lit. a VStB sei. Sie macht geltend, der Verkehrsvorgang der Zuteilung von Gratisaktien "als solcher" sei in Art. 5 Abs. 2 CG nicht ausdrücklich als steuerbar erklärt, und noch weniger die Erhöhung des Nennwerts der Aktien durch Umwandlung von Reserven. Die Bestimmung führe die Gratisaktien "nur als Beispiel" an. Die Couponabgabe sei zur Erfassung des Kapitalertrages geschaffen worden. Sie belaste ihn aber nur, soweit er ausgerichtet, d.h. aus dem Vermögen der Gesellschaft ausgeschieden und dem Kapitalgeber zur freien Verfügung überlassen werde, sei es durch Barzahlung (als Zins oder Dividende), sei es durch geldwerte Leistung. Die Ausgabe von Gratisaktien stelle indes keine solche Ausrichtung dar. Wollte man den Begriff der geldwerten Leistung weiter fassen, so müsste doch zum mindesten verlangt werden, dass dem Kapitalgeber ein Vorteil mit Geldwert verschafft werde. Das träfe bei der Umwandlung von Reserven in Aktienkapital nur unter besonderen Umständen zu, so wenn sie die Umgehung der Couponabgabe auf dem Liquidationsüberschuss bezweckte, oder allenfalls wenn sie mit der Ausgabe ![]() | 2 |
C.- Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Der Ausgabe von Gratisaktien ist der Fall gleichzustellen, wo der Nennwert von Aktien gratis erhöht wird; denn die betreffenden Titel werden zu Gratisaktien in dem Betrage, mit dem sie aus Mitteln der Gesellschaft liberiert werden. Die Gratiserhöhung des Nennwerts von Aktien ist somit, kraft positiver Anordnung in Art. 5 Abs. 2 CG, der Couponabgabe und infolgedessen, nach Art. 4 Abs. 1 lit. a VStB, auch der Verrechnungssteuer unterworfen.
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2. Die Entscheidung könnte auch dann nicht anders ausfallen, wenn Art. 5 Abs. 2 CG die Zuteilung von Gratisaktien nicht ausdrücklich als Gegenstand der Abgabe erklärte. Durch den Bezug solcher Aktien und durch die ![]() | 6 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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