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Informationen zum Dokument  BGE 80 I 74  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
in Erwägung:
1. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, der angefochtene Ents ...
2. Sachlich stimmen allerdings die in Art. 1, lit. b und Art. 5,  ...
3. Für die Form der Eheschliessung gilt heute im internation ...
4. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, seine Mutter h ...
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14. Urteil vom 26. Februar 1954 i.S. Riegel gegen Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.
 
 
Regeste
 
Schweizerbürgerrecht:  
2. Gültigkeit einer 1877 in Grönland vor einem Missionar der Herrnhuter Brüdergemeinde abgeschlossenen Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer gebürtigen Schweizerin.  
3. Bürgerrecht eines 1878 in Grönland geborenen Kindes aus dieser Ehe.  
 
Sachverhalt
 
BGE 80 I, 74 (75)A.- Der Vater des Beschwerdeführers, Johann Gottlieb Adolf Riegel, geboren am 2. Februar 1845 in Stettin, war preusischer Staatsangehöriger. Er wanderte im Jahre 1873 nach Grönland aus, um dort als Missionar der Herrnhuter Brüdergemeinde zu wirken. Die Mutter des Beschwerdeführers, Katharina Stamm, geboren am 27. November 1844 in Thayngen, war vor ihrer Verheiratung Schweizerin. Sie liessen sich am 17. Juni 1877 in Neu-Herrnhut bei Gotthaab in Grönland von einem Missionar der Herrnhuter Brüdergemeinde kirchlich trauen. Eine bürgerliche Eheschliessung hat unbestrittenermassen nicht stattgefunden. Dieser Ehe entspross der heutige Beschwerdeführer, der am 6. September 1878 in Umanak (Grönland) geboren wurde. Er verehelichte sich am 11. März 1919 mit Käthe Hermine Amalie Margarete Schrader. Aus dieser Ehe gingen 2 Kinder hervor: die am 28. Juli 1921 geborene Tochter Eva Renate und der am 18. August 1923 geborene Sohn Fritz Adolf.
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B.- Der Beschwerdeführer macht geltend:
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a) dass die von seinen Eltern eingegangene Ehe ungültig sei. Aus diesem Grunde habe er als aussereheliches Kind seiner Mutter zu gelten. Da seine Mutter infolge Ungültigkeit der Ehe Schweizerin geblieben sei, sei er gemäss Art. 1 lit. b des Bürgerrechtsgesetzes mit der Geburt Schweizerbürger geworden;
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b) dass sein Vater im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe staatenlos gewesen sei. Er habe daher weiterhin auch gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes das Schweizerbürgerrecht seiner Mutter mit der Geburt erworben.
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C.- Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat mit Entscheid vom 15. Mai 1953 festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht Bürger der Gemeinde Thayngen, des Kantons Schaffhausen und der schweizerischen Eidgenossenschaft sei. Die Voraussetzungen, unter denen der Beschwerdeführer das Schweizerbürgerrecht erworben haben will, träfen nicht zu.
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BGE 80 I, 74 (76)D.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde mit dem Antrag:
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Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei von Amtes wegen festzustellen, dass der Gesuchsteller und Beschwerdeführer Schweizerbürger sei. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer wie in der Vorinstanz geltend, dass die Ehe seiner Eltern ungültig sei und dass sein Vater im Zeitpunkt der Eheschliessung staatenlos gewesen sei. Auf Einzelheiten wird, soweit nötig, in den Erwägungen zurückgekommen.
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Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
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in Erwägung:
 
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Beschwerden gegen Entscheide über den Bestand oder Nichtbestand des Schweizerbürgerrechts sind vom Bundesgericht auf Grund freier Überprüfung zu beurteilen, nicht nur unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte von Willkür und Verletzung klaren Rechtes. Der Berufung auf Art. 4 BV kommt daher in diesem Verfahren keine Bedeutung zu.
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Art. 1 und 5 BRG können durch den Entscheid des Regierungsrates nicht verletzt sein, weil dem BRG keine rückwirkende Kraft zukommt. Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts richten sich nach dem bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes geltenden Recht (Art. 57, Abs. 2 BRG). Hier handelt es sich um Tatbestände, die auf die Jahre 1873, 1877 und 1878 zurückgehen. Die Beschwerde ist daher als Rüge der Verletzung des für diese Tatbestände geltenden Bundesrechtes entgegenzunehmen.
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BGE 80 I, 74 (77)2. Sachlich stimmen allerdings die in Art. 1, lit. b und Art. 5, Abs. 1 ausgesprochenen Grundsätze mit der früheren, ursprünglich auf Gewohnheitsrecht beruhenden Ordnung des Bürgerrechts der Kinder einer gebürtigen Schweizerin überein. Die Entscheidung hängt daher davon ab, ob die Ehe der Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich - wie in der Beschwerde behauptet wird - ungültig war und ob der Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Eheschliessung (1877) tatsächlich staatenlos war.
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Die Ehe der Eltern des Beschwerdeführers wird daher von den deutschen und den schweizerischen Behörden als gültig anerkannt, wenn sie nach dem zur Zeit der Eheschliessung in Grönland geltenden Recht abgeschlossen worden ist. Unbestritten ist, dass die Eheschliessung in einem Gebiete Grönlands stattfand, das damals der dänischen Gebietshoheit unterstand. Die Ehe muss daher als gültig abgeschlossen angesehen werden, wenn sie den s. Zt. in Grönland geltenden Formen entsprach.
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a) Der Regierungsrat hat im wesentlichen auf Auskünfte abgestellt, die beim dänischen Justizministerium eingezogen worden waren und aus denen unzweideutig hervorgeht, dass die in Grönland durch Geistliche der Herrnhuter Mission geschlossenen Ehen zwischen Angehörigen der Mission - um solche handelt es sich hier - zulässig und anerkannt waren und über diese Ehen besondere Register geführt wurden.
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BGE 80 I, 74 (78)Die Feststellung findet ihre Bestätigung in der Literatur, aus der entnommen werden kann, dass nach skandinavischem Zivilrecht seit Jahrhunderten die Ehe im allgemeinen vor dem Pfarrer der Kirchgemeinde geschlossen wurde und die zivilrechtliche Gültigkeit der Ehe im wesentlichen von der Beachtung gewisser Formen abhing (LEHR: Elément de droit civil scandinave, Danemark, Norvège, Suède, Ausg. 1901, S. 293 f.; vgl. auch GLASSON, Mariage civil, II. Aufl. 1880, S. 433). Für Grönland speziell wird in BERGMANN: Intern. Ehe- und Kindschaftsrecht, II. Aufl. 1938, S. 83, festgestellt, dass auch nach Erlass des dänischen Gesetzes vom 30. Juni 1922 über die Eingehung und Auflösung der Ehe kein kodifiziertes Eherecht bestand; "in der Praxis werden die für die evangelischlutherische Kirche geltenden Vorschriften beachtet". Für die Zeit vor Erlass dieses Gesetzes ergibt sich sodann aus LESKE und LÖWENFELD: Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr, Bd. IV, Eherecht, S. 441, ausserdem, dass Ausnahmen von den kirchlichen Formen (Aufgebot, Trauung in der Kirche) auf Grund königlicher Bewilligungen sehr leicht gemacht wurden, "sodass die Trauung ohne Aufgebot, zu Hause und durch einen beliebigen Pfarrer vorgenommen werden kann". Die kirchliche Trauung war die Regel. Die bürgerliche Ehe wurde nur als Nothilfe anerkannt in Fällen, in denen kein Pfarrer verpflichtet war, die Brautleute zu trauen, was etwa bei Verschiedenheit der Konfession vorkommen konnte (LESKE-LÖWENFELD, a.a.O. S. 440), hier aber gerade nicht zutraf.
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b) Nach einer bei den Akten liegenden Bescheinigung der Brüder-Unität in Herrnhut, vom 22. Juni 1946, sind die Eheleute Riegel-Stamm am 17. Juni 1877 durch den Missionar der Brüder-Unität Carl Julius Spindler in dessen Wohnstube in Gegenwart mehrerer Zeugen kirchlich getraut worden. Die Trauung ist im Trauregister der Evangelischen Brüderkirche in Neu-Herrnhut (Grönland) (Missionskirchenbuch B. S. 21 Nr. 19) eingetragen. Der Eintrag ist durch einen von der Herrnhuter Missions- BGE 80 I, 74 (79)Direktion ausgefertigten Auszug aus dem Trauregister nachgewiesen.
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Es besteht kein ersichtlicher Grund, der die Annahme rechtfertigen würde, ein dergestalt verurkundeter Eheschluss unter Angehörigen der nämlichen Konfession leide an einer Ordnungswidrigkeit, die den Eintritt der staatsrechtlichen Folgen verhindert hätte, die einer in Grönland unter dänischer Gebietshoheit stattfindenden kirchlichen Trauung regelmässig zukommen.
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Die hievon abweichenden Äusserungen, auf die der Beschwerdeführer sein Begehren stützt, beruhen z.T. auf ungenügender Kenntnis der massgebenden Rechtsordnung, z.T. auch auf reinen Vermutungen. Dies gilt sowohl von den Erklärungen des Missionars i. R. Friedrich Gärtner, wie auch von den gutachtlichen Äusserungen von Oberregierungsrat Dr. Franz Massfeller. Sie wären übrigens auch kaum vereinbar mit der Haltung der dänischen Behörden, die gegen die Eheschliessungen vor den Geistlichen der Herrnhuter Mission nicht eingeschritten sind. Ob nicht auch die Missionsleitung der Brüdergemeinde gezwungen gewesen wäre, gegen Eheschliessungen einzuschreiten, die - wie jetzt behauptet wird - mit der staatlichen Ordnung unvereinbar gewesen sein sollen, mag dahingestellt bleiben.
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c) Die nach dänischem Recht gültig abgeschlossene Ehe ist nach Art. 25, Abs. 3 des BG vom 24. Dezember 1874 betr. den Zivilstand und die Ehe in der Schweiz als Ehe anzuerkennen. Der Einwand, die am 17. Juni 1877 geschlossene Ehe der Eltern des Beschwerdeführers sei nach schweizerischem Rechte unwirksam, ist daher unbegründet.
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BGE 80 I, 74 (80)a) Nach § 13, Ziff. 1 und 3 des deutschen Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit (die anderen Gründe kommen hier nicht in Betracht) geht die Staatsangehörigkeit nur verloren:
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"1.) durch Entlassung auf Antrag (§§ 14 ff.);
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3.) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§ 21);
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.........."
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Die Entlassung wird durch eine von der höhern Verwaltungsbehörde des Heimatstaates ausgefertigte Entlassungsurkunde erteilt (§ 14). Die Entlassungsurkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust der Staatsangehörigkeit (§ 18, Abs. 1). Nach § 15 muss die Entlassung gewährt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er in einem andern deutschen Bundesstaat die Staatsangehörigkeit erworben hat. Trifft diese Voraussetzung nicht zu (z.B. bei Verlassen des Reichsgebietes), so wird die Entlassung von dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen hinsichtlich der Wehrpflicht abhängig gemacht (§ 15, Abs. 2). In der Wehrpflicht liegende Gründe, die hier einer Entlassung entgegengestanden hätten, sind nicht nachgewiesen.
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Der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt im Auslande tritt ein, wenn Deutsche das Reichsgebiet verlassen und sich 10 Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten. Die Frist wird vom Zeitpunkte des Austrittes aus dem Bundesgebiet oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimatscheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulates (§ 21, Abs. 1). Der Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf die unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich beim Ehemann, beziehungsweise Vater befinden (§ 21, Abs. 2). Deutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch BGE 80 I, 74 (81)zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren haben und in das Reichsgebiet zurückkehren, erwerben die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem sie sich niedergelassen haben, durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Aufnahmeurkunde, welche auf Nachsuchen erteilt werden muss (§ 21, Abs. 5).
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b) Eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer behauptet, sein Vater habe bei Verlassen des Landes auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet, und er beruft sich dafür auf verschiedene Zeugnisse, besonders auf dasjenige des Missionars i. R. Gärtner, der von dem Verzicht gesprächsweise Kenntnis erhalten habe. Ein Verzicht auf die Staatsangehörigkeit war aber nach der massgebenden Gesetzgebung wirkunglos, solange die Entlassung aus dem Staatsverbande nicht verfügt und dem Gesuchsteller eröffnet worden war. Nur die Aushändigung der Entlassungsurkunde bewirkt den Verlust der Staatsangehörigkeit (§ 18, Abs. 1). Es liegen aber weder Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater des Beschwerdeführers je im Besitze einer Entlassungsurkunde gewesen wäre, noch führten von amteswegen vorgenommene Erhebungen zu Feststellungen, die die Annahme zu rechtfertigen vermöchten, der Vater des Beschwerdeführers sei bei seiner Ausreise nach Grönland aus seiner angestammten Staatsangehörigkeit entlassen worden.
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Dass er bei seiner Rückkehr nach Deutschland um die Jahrhundertwende von den deutschen Behörden nicht als deutscher Staatsangehörige anerkannt wurde, lässt lediglich darauf schliessen, dass er in jenem Zeitpunkt nicht mehr Deutscher war. Es besagt aber nichts über den Zeitpunkt des Verlustes des angestammten Bürgerrechts; vor allem nicht, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit schon bei der Ausreise nach Grönland eingetreten war. Der Verlust kann eine Folge zehnjähriger Landesabwesenheit (§ 21, Abs. 1) gewesen sein.
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Die Aufnahme in die deutsche Staatsangehörigkeit fand BGE 80 I, 74 (82)in Sachsen statt, wo er sich damals niederliess, also so, wie es eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzes (§ 21, Abs. 5) vorsieht für den Fall, dass die deutsche Staatsangehörigkeit durch Landesabwesenheit verloren ging.
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Der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst von den deutschen Behörden um die Jahrhundertwende als Nichtdeutscher behandelt wurde, bedeutet nicht, dass er von Geburt Nichtdeutscher war. Denn wenn sein Vater - wie nach der heutigen Aktenlage anzunehmen ist - die angestammte Staatsangehörigkeit durch zehnjährige Landesabwesenheit, also im Jahre 1883 verlor, so erstreckte sich der Verlust auch auf den in jenem Zeitpunkte minderjährigen Sohn (§ 21, Abs. 2).
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Da ein Nachweis dafür fehlt, dass der Vater des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise nach Grönland die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit erwirkt hat und daher schon im Jahre 1878 nicht mehr Deutscher war, kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Annahme des angestammten Bürgerrechtes seiner Mutter von Geburt staatenlos gewesen wäre und deswegen von Geburt Schweizerbürger ist.
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