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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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43. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juni 1954 i.S. Hinden gegen Wachter und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft. | |
Regeste |
Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 264 BStP. | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Die interkantonale Zuständigkeit der Behörden des Kantons Basel-Land konnte, solange das Polizeigericht das Sachurteil nicht gefällt hatte, gemäss Art. 264 BStP ![]() | 2 |
Übrigens haben die kantonalen Gerichte dem Beschwerdeführer nicht das Recht verweigert, indem sie es ablehnten, die Akten von Amtes wegen der Anklagekammer des Bundesgerichts zu übermitteln. Wenn der Beschwerdeführer einen Entscheid dieser Instanz begehrte, war es an ihm, sich in gehöriger Form (Art. 30 OG) durch ein Gesuch an sie zu wenden.
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