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Informationen zum Dokument  BGE 80 I 344  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer leitet aus der eidg. Verordnung betr ...
2. Nach § 16 der zürch. Fahrrad-Verordnung beträgt ...
3. Steht den Kantonen demnach die Befugnis zu, vom Militärra ...
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55. Urteil vom 8. Dezember 1954 i.S. Blass gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich und Obergericht des Kantons Zürich.
 
 
Regeste
 
Ausserdienstliche Verwendung von Militärfahrrädern.  
Art. 2 Üb.-Best. z. BV, 4 BV, 165 MO, 71 Abs. 5 MFG, 9 und 12 der eidg. VO betr. die Militärfahrräder vom 14.3.1939, 60 der eidg. VO über die Mannschaftsausrüstung vom 20.7.1954.  
 
Sachverhalt
 
BGE 80 I, 344 (345)A.- Nach der zürch. Verordnung über den Verkehr mit Fahrrädern vom 2. November 1944 (FV) bedarf es für die Benützung eines Fahrrades im öffentlichen Verkehr eines Ausweises, der stets mitzuführen ist, und eines Kennzeichens, das am Fahrrad gut sichtbar anzubringen ist (§§ 1, 2). Ausweis und Kennzeichen werden von der zuständigen Behörde erteilt, wenn der Eigentümer des Fahrrades eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (§ 3). Die jährliche Gebühr für den Ausweis beträgt Fr. 2.-, die Gebühr für das Kennzeichen 50 Rp. (§ 16). Den Bestimmungen der FV unterliegen für den ausserdienstlichen Gebrauch auch Militärfahrräder (§ 23).
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B.- Der Beschwerdeführer Heinz Blass in Zürich besitzt ein Militärfahrrad, das Eigentum des Bundes ist. Da er für 1952 wohl eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, aber den kantonalen Ausweis und das Kennzeichen nicht eingelöst hatte, wurde er, als er das Militärfahrrad am 30. September 1952 ausserdienstlich benützte, vom Polizeirichter der Stadt Zürich wegen Übertretung der FV mit Fr. 6.- gebüsst. Blass verlangte gerichtliche Beurteilung und machte geltend, die FV verstosse inbezug auf Militärfahrräder gegen Bundesrecht. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich gab ihm recht und sprach ihn von Schuld und Strafe frei, das Obergericht des Kantons Zürich dagegen, bei dem das Polizeirichteramt BGE 80 I, 344 (346)Nichtigkeitsbeschwerde führte, erklärte ihn durch Urteil vom 29. April 1954 der Übertretung der §§ 1, 2 und 23 FV schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldbusse von Fr. 6.- in der Annahme, dass die Unterstellung der Militärfahrräder unter die FV weder gegen die für solche Fahrräder geltenden bundesrechtlichen Vorschriften noch gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) verstosse.
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C.- Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Heinz Blass, dieses Urteil des Obergerichts sei wegen Verletzung der Art. 2 Üb.-Best.z. BV und Art. 4 BV aufzuheben. Zur Begründung wird vorgebracht:
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a) Die Anwendung kantonaler Vorschriften über die Zulassung zum Verkehr auf Militärfahrräder sei bundesrechtswidrig. Die eidg. Verordnung über Militärfahrräder vom 14. März 1939 (MilFV) gestatte dem Militärradfahrer den ausserdienstlichen Gebrauch seines Militärfahrrades (Art. 12) und verpflichte ihn, dafür eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen (Art. 9). Sei der Militärradfahrer demnach von Bundesrechts wegen ausserdienstlich zum Verkehr zugelassen, so bleibe kein Raum für eine kantonale Vorschrift, welche ihm als Voraussetzung für den ausserdienstlichen Gebrauch seines Dienstfahrrades den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorschreibe. Wenn Art. 9 MilFV anordne, dass allfällige Kennzeichen der kantonalen Haftpflichtversicherung auch während des Dienstes am Fahrrad belassen werden müssten, so könne sich diese Vorschrift nur auf den Fall beziehen, wo der Militärradfahrer für den ausserdienstlichen Gebrauch eine kantonale, d.h. durch Vermittlung der kantonalen Regierung abgeschlossene Haftpflichtversicherung benütze.
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b) Da die kantonalen Ausweise und Kennzeichen nur gegen eine Gebühr abgegeben werden, sei auch Art. 165 der Militärorganisation verletzt, der für Militärfahrräder sowohl Steuer- als auch Gebührenfreiheit vorschreibe. Das Obergericht nehme zu Unrecht an, diese Vorschrift sei durch Art. 71 Abs. 5 MFG teilweise aufgehoben worden.
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c) Die im angefochtenen Entscheid vertretene Auslegung BGE 80 I, 344 (347)der massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen führe zu einer rechtsungleichen Behandlung der Militärradfahrer in den verschiedenen Kantonen und verstosse daher auch gegen Art. 4 BV.
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D.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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E.- Da die Streitsache sich gleichzeitig als Anstand im Sinne von Art. 111 lit. a OG charakterisiert, wurden die Akten dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem eidg. Militärdepartement zugestellt. Beide lehnen den Standpunkt des Beschwerdeführers ab.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer leitet aus der eidg. Verordnung betreffend die Militärfahrräder vom 14. März 1939 (MilFV) zu Unrecht ab, dass er von Bundesrechts wegen zum Verkehr mit seinem Militärfahrrad zugelassen sei und daher keiner kantonalen Bewilligung mehr bedürfe. Diese Verordnung wurde erlassen in Ausführung von Art. 89 MO, der im Abschnitt VIII (Bewaffnung und persönliche Ausrüstung) enthalten ist und bestimmt, dass der Bund den Militärradfahrern die Fahrräder liefert und der Bundesrat das Rechtsverhältnis hinsichtlich dieser Fahrräder ordnet. Art. 12 Abs. 1 MilFV, wonach der Militärradfahrer zum ausserdienstlichen Gebrauch seines Dienstrades berechtigt ist, stellt eine Ausnahme von dem im gleichen Abschnitt der MO enthaltenen Art. 91 Abs. 2 dar, der dem Wehrmann die ausserdienstliche Benützung der persönlichen Ausrüstung grundsätzlich verbietet. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass Art. 12 Abs. 1 MilFV eine über den Wortlaut und die gesetzliche Grundlage hinausgehende Bedeutung hat und nicht nur den Militärradfahrern die ausserdienstliche Verwendung der Militärfahrräder gestatten, sondern deren Zulassung zum Verkehr regeln und damit kantonale Vorschriften hierüber ausschliessen will.
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BGE 80 I, 344 (348)Dass Art. 12 Abs. 1 solche kantonalen Vorschriften im Gegenteil vorbehält, ergibt sich aus Abs. 2, wonach der Militärradfahrer beim ausserdienstlichen Gebrauch der Militärfahrräder wie die übrigen Zivilradfahrer den eidgenössischen und kantonalen Verkehrs- und Polizeivorschriften untersteht. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 9 MilFV, welcher den Militärradfahrer verpflichtet, für den ausserdienstlichen Gebrauch des Fahrrads eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass der Bund für den bei ausserdienstlichem Gebrauch von Militärfahrrädern verursachten Schaden keinesfalls haftet, dass also, wie Art. 60 der auf 1. Januar 1955 in Kraft tretenden Verordnung über die Mannschaftsausrüstung vom 20. Juli 1954 nun ausdrücklich sagt, die "ausserdienstliche Benützung der Militärfahrräder unter ausschliesslicher Verantwortung des Militärradfahrers erfolgt". Die Annahme, dass der diesem deshalb zur Pflicht gemachte Abschluss einer Haftpflichtversicherung von Bundesrechts wegen seine Zulassung zum Verkehr zur Folge habe, verbietet sich schon deshalb, weil Art. 9 über den Inhalt der abzuschliessenden Versicherung nichts besagt. Dessen Festsetzung konnte und wollte aber nicht einfach dem Ermessen des einzelnen Radfahrers überlassen werden, weshalb hier das kantonale Recht, dem die Fahrradhaftpflichtversicherung ja ohnehin untersteht, ergänzend eingreift. Und zwar kann dieses nicht nur Höhe, Umfang, Geltungsdauer usw. der Versicherungspflicht bestimmen, sondern auch die der Kontrolle der Erfüllung dieser Pflicht dienenden Ausweise uud Kennzeichen vorschreiben. Dass solche Kennzeichen der kantonalen Haftpflichtversicherung auch während des Dienstes am Fahrrad belassen werden müssen (Art. 9 MilFV) bzw. können (Art. 60 der erwähnten Verordnung vom 20. Juli 1954), ist bedeutungslos, da sich aus dieser für den dienstlichen Gebrauch geltenden Vorschrift nichts für die ausserdienstliche Verwendung ableiten lässt.
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§ 23 der zürch. Fahrrad-Verordnung, wonach die Militärfahrräder BGE 80 I, 344 (349)für den ausserdienstlichen Gebrauch den Bestimmungen dieser Verordnung und damit auch den in den §§ 1-3 enthaltenen Vorschriften über die Zulassung zum Verkehr unterliegen, widerspricht somit keiner Vorschrift des Bundesrechts. Der Militärradfahrer, der sein Dienstrad ausserdienstlich verwendet, bedarf daher wie der Zivilradfahrer eines amtlichen Fahrradausweises und eines amtlichen Kennzeichens.
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2. Nach § 16 der zürch. Fahrrad-Verordnung beträgt die jährliche Gebühr für den Fahrradausweis Fr. 2.-, die Gebühr für das Kennzeichen 50 Rp. Dass es sich dabei um wirkliche Gebühren und nicht um Steuern handelt, steht nach dem Zweck und der Höhe der Abgaben ausser Zweifel und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er ist jedoch der Auffassung, dass auch die Erhebung von Gebühren gegen Bundesrecht verstosse, da nach Art. 165 MO die Diensträder der Radfahrer nicht mit kantonalen Steuern und Gebühren belegt werden dürfen. Diese Bestimmung ist jedoch, wie der angefochtene Entscheid zutreffend ausführt, abgeändert worden durch Art. 71 Abs. 5 MFG, der für Fahrräder des Bundes und Militärfahrräder nur Steuerfreiheit vorschreibt, also die Erhebung von Gebühren nicht ausschliesst (BGE 66 I 203; STREBEL, N. 21 zu Art. 71 MFG). Die Berufung des Beschwerdeführers auf das Protokoll der Expertenkommission zum Vorentwurf des MFG vermag dagegen nicht aufzukommen; daraus, dass dort gegenüber dem Antrag auf Steuer- und Gebührenfreiheit für Fahrräder des Bundes und Militärfahrräder auf die für eine allfällige Haftpflichtversicherung zu entrichtenden Prämien hingewiesen wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass nur die Erhebung solcher Prämien, nicht dagegen der Bezug von Gebühren für die der Kontrolle der Erfüllung der Versicherungspflicht dienenden Ausweise und Kennzeichen zulässig wäre.
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3. Steht den Kantonen demnach die Befugnis zu, vom Militärradfahrer für die ausserdienstliche Verwendung seines Militärrades die gleichen Ausweise und Gebühren zu BGE 80 I, 344 (350)verlangen wie vom Zivilradfahrer, so erweist sich auch die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV als unbegründet, da darin, dass einzelne Kantone von dieser Befugnis keinen oder nur beschränkten Gebrauch machen, keine rechtsungleiche Behandlung erblickt werden kann. Art. 4 BV ist nicht verletzt, wenn das kantonale Recht von Kanton zu Kanton verschieden ist (BGE 65 I 257 Erw. 12, BGE 69 I 185 Erw. 5).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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