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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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60. Auszug aus dem Urteil vom 3. Dezember 1954 i.S. Muggli gegen Webrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Wehrsteuer: Die Kundschaft des Milchhändlers stellt kein Vermögensrecht dar und unterliegt der Wehrsteuer auf dem Vermögen nicht. | |
Sachverhalt | |
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Für die Milchlieferung ins Haus (Strassenkundschaft) gilt die Quartiereinteilung mit Einerbezirken, d.h. jedem Milchhändler ist ein Lieferbezirk zugewiesen, worin ausschliesslich er und ausserhalb dessen er nicht ins Haus liefern darf. (Eine Ausnahmebestimmung, wonach einem Kunden auf begründete Beschwerde hin die Belieferung durch einen andern Milchhändler bewilligt werden kann, ist ohne praktische Bedeutung geblieben, ebenso eine andere, wonach Milchproduzenten ihre eigene Milch ohne Rücksicht auf die Quartiereinteilung ins Haus liefern dürfen.) Die Quartiereinteilung gilt nicht für Lieferungen an Gewerbekundschaft (Restaurants und andere kollektive Haushaltungen, denen die Milch in grösseren Mengen ins Haus geliefert wird) und für den Ladenverkauf. Praktisch rekrutiert sich die Ladenkundschaft aus der Nachbarschaft, d.h. aus dem eigenen Lieferbezirk des Milchhändlers. Die Bedeutung der Kundschaft wird in Tageslitern gemessen und beim Verkauf von Milchgeschäften entsprechend entschädigt. Übersetzte Entschädigungen sind verboten.
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B.- Eine Beschwerde Mugglis hiegegen wurde von der Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich (WStRK) teilweise gutgeheissen und die Einschätzung des Vermögens herabgesetzt.
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Zur Begründung wird ausgeführt, die Frage der Besteuerung der Milchkundschaft sei für die kantonalen Steuern von der Oberrekurskommission in mehreren Entscheiden vom 10. Dezember 1953 (darunter ein Entscheid Hinnen) eingehend geprüft worden. Sie habe unterschieden zwischen Strassen-, Laden- und Gewerbekundschaft. Soweit durch behördliche Vorschriften subjektive Rechte begründet würden, seien diese als Vermögensrechte steuerlich zu erfassen. Das treffe beim Milchhandel insofern zu, als dem einzelnen Händler die ausschliessliche Befugnis eingeräumt sei, innerhalb eines bestimmten Bezirks Milch ins Haus zu liefern; sie verschaffe ihm ein öffentlich-rechtliches Alleinvertriebsrecht mit Bezug auf die ihm zugeteilte Strassenkundschaft, das ihm nur gegen Entschädigung wieder beschränkt oder entzogen werden könne. Es handle sich um ein geldwertes Recht, dem alle für die Vermögensbesteuerung wesentlichen Merkmale anhafteten. Dagegen bestehe für die Gewerbe- und Ladenkundschaft kein rechtliches Lieferungsmonopol. Die Oberrekurskommission habe deshalb für die Staatssteuer erkannt, dass die Strassenkundschaft als Vermögensrecht zu erfassen, die Gewerbe- und die Ladenkundschaft dagegen ausser acht zu lassen sei. Die gleichen Erwägungen seien auch gültig für das ![]() | 5 |
C.- Hiegegen führt A. Muggli Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Strassenkundschaft sei als nicht wehrsteuerpflichtig zu erklären und die Vermögenseinschätzung Mugglis herabzusetzen.
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Er führt u.a. aus, wirtschaftlich sei die Ladenkundschaft die wertvollste und die Strassenkundschaft die am wenigsten rentable, weil bei gleichen Verkaufspreisen die Vertriebsspesen im Laden am kleinsten und bei der Strassenkundschaft wegen der Vielzahl der auswärts zu beliefernden Kunden am grössten seien. Indem der angefochtene Entscheid die Strassenkundschaft als Vermögensrecht behandle, setze er sich in Widerspruch zu Art. 27 Abs. 1 WStB, der keinerlei Geschäftskundschaft der Vermögenssteuer unterwerfe, zur bisherigen Doktrin und zur Praxis der andern Kantone und des Bundesgerichts (BGE 73 I 252) sowie zu dem staats- und verwaltungsrechtlichen Grundsatz, wonach Rechtsnormen, die in Freiheit und Eigentum der Bürger eingreifen, nicht ausdehnend zu interpretieren seien.
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Er habe sein Geschäft im Jahre 1927 übernommen und dabei lediglich eine Ladenkundschaft von 10-12 Tageslitern angetreten. Die ganze übrige Kundschaft habe er sich selbst durch seine Arbeit erworben. Die schweizerische Praxis betrachte es geradezu als selbstverständlich, dass ein durch Arbeit erworbener Geschäftswert bei Feststellung des steuerbaren Vermögens nicht angerechnet werde (BGE 73 I 256).
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Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen
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in Erwägung: | |
3. Nach Art. 27 Abs. 1 WStB unterliegt der Wehrsteuer das gesamte um die nachgewiesenen Schulden gekürzte bewegliche und unbewegliche Vermögen. Eine eigentliche De finition des Vermögensbegriffes stellt das ![]() | 10 |
Nach der Auffassung der Oberrekurskommission und der Wehrsteuer-Rekurskommission bildet aber im Milchhandel die Strassenkundschaft - und nach der Meinung des kantonalen Steueramtes auch die Ladenkundschaft - nicht nur einen Vermögenswert, sondern ein Vermögensrecht, weil auf Grund der öffentlich-rechtlichen Ordnung der Milchhändler diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Monopol besitzt. In der Tat darf nach den einschlägigen Vorschriften - und durfte in gleicher Weise schon nach den am 1. Januar 1951 gültigen - in dem ihm zugewiesenen Lieferbezirk ausschliesslich er Milch ins Haus liefern (ausser den praktisch bedeutungslosen Fällen begründeter Reklamation gegen ihn und der Lieferung eigener Milch durch Produzenten); bezüglich der Hauslieferung in diesem Bezirk hat er also eine rechtlich geschützte Monopolstellung. Immerhin obliegt der Kundschaft keine positive Verpflichtung, Milch von ihm zu beziehen; die Bewohner des Bezirks dürfen sich zwar die Milch nicht von andern ![]() | 11 |
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass bei Verkauf oder Stillegung eines Milchgeschäftes für die Kundschaft eine Vergütung geleistet wird. Das erklärt sich daraus, dass sie tatsächlich einen Vermögenswert oder wenigstens eine Gewinnchance darstellt. Jene Vergütung ist denn auch nicht auf die Strassenkundschaft beschränkt, sondern wird auch für die Ladenkundschaft ausgerichtet, bei der kein rechtliches Monopol besteht, ja sogar für die ![]() | 12 |
4. Da die Kundschaft des Milchhändlers somit kein Vermögensrecht darstellt, unterliegt sie der Wehrsteuer auf dem Vermögen nicht. Damit entfällt die Prüfung der in der Beschwerde und den Vernehmlassungen dazu diskutierten weiteren Fragen, ob der Besteuerung nur auf Privatrecht oder auch auf öffentlichrechtlichen Vorschriften beruhendes Vermögen unterliege und ob für die Bewertung die bei Stillegung geleistete Vergütung oder der bei Freihandverkauf erzielbare Preis massgebend sei.
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