BGE 81 I 321 | |||
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52. Urteil vom 7. Dezember 1955 i.S. Lunesa Watch SA gegen Fédération Suisse des Associations de Fabricants d'Horlogerie und Konsorten und Obergerieht des Kantons Solothurn. | |
Regeste |
Art. 4, 58, 61 BV. Rechtsöffnung auf Grund eines Schiedsgerichtsurteils, das in einem andern Kanton als dem des Betreibungsortes gefällt ist. |
2. Das in der Kollektiv-Konvention der schweizerischen Uhrenindustrie vorgesehene Schiedsgericht bietet hinreichende Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung (Erw. 3). | |
Sachverhalt | |
A.- Die Kollektiv-Konvention der schweizerischen Uhrenindustrie (KK) ist abgeschlossen zwischen der Fédération Suisse des Associations de Fabricants d'Horlogerie (F. H.), der Union des Branches annexes de l'Horlogerie (Übah) und der Ebauches S. A. Sie gilt auch für die Sektionen der F. H. und die Gruppen der Übah, für die sich einzeln bindenden Mitglieder dieser Unterorganisationen und für die von der Ebauches S. A. kontrollierten Betriebe. Sie bezweckt den Schutz, die Förderung und die Sanierung der schweizerischen Uhrenindustrie, vor allem durch Verpflichtung zu gegenseitiger Kaufs- und Verkaufstreue. Für die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen den Verbänden oder zwischen einem Verband und seinen Mitgliedern über die Ausführung der Konvention sowie zur Fällung von Vertragsstrafen ist ein Schiedsgericht vorgesehen, das nach Art. 82 KK wie folgt organisiert ist:
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"Das Schiedsgericht wird auf die Dauer von drei Jahren ernannt.
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Es setzt sich aus sechs Richtern zusammen, und zwar aus drei Berufsrichtern und drei Vertretern der Industrie. Der Vorsitzende entscheidet bei Stimmengleichheit.
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Die Berufsrichter sollen aus den amtierenden oder zurückgetretenen Richtern gewählt werden. Der erste wird vom Kantonsgericht von Neuenburg, der zweite vom Obergericht des Kantons Bern und der dritte vom Obergericht des Kantons Solothurn bezeichnet.
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Die Vertreter der Industrie werden von den Berufsrichtern ernannt. Es ist ein Uhrenfabrikant, ein Rohwerkfabrikant und ein Bestandteilfabrikant zu wählen.
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Auf die gleiche Weise sind Ersatzmänner für jeden der sechs Richter zu ernennen.
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Das Schiedsgericht wählt seinen Vorsitzenden aus den Berufsrichtern.
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Das Schiedsgericht kann nötigenfalls einen Gerichtsschreiber beiziehen.
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Der Sitz des Schiedsgerichtes ist in Biel. Die Vertragsunterzeichner anerkennen diesen Sitz für alle Streitigkeiten, die dem Schiedsgericht unterbreitet werden müssen.
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Wenn die Firma eines Industrievertreters des Schiedsgerichtes ... wegen Übertretung der Konvention eingeklagt ist, tritt an die Stelle des betreffenden Richters ohne weiteres dessen Ersatzmann, und zwar bis zu einem gegenteiligen Entscheid des Vorsitzenden, unter allen Umständen aber bis der Fall erledigt ist."
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Für die Wahl der Industrievertreter pflegen die Berufsrichter Vorschläge der drei Spitzenverbände einzuholen. Einer der Berufsrichter sagte darüber als Zeuge aus: "Die Berufsrichter sind da ganz frei, sie sind aber angewiesen auf die Nomination geeigneter Personen. Bis jetzt war es nie nötig, andere Personen als die Vorgeschlagenen zu wählen. Es gibt keine Fachrichter, die den Verbänden nicht angeschlossen sind. Das ist praktisch unmöglich".
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B.- C. Henzi-Schaffter, Inhaber der Uhrenfabrik "Lunesa" in Bettlach, war Mitglied des Verbandes deutschschweizerischer Uhrenfabrikanten, einer Sektion der F. H., und hatte die Verpflichtungen aus der KK unterschriftlich anerkannt. Er wurde von der F. H., der Übah und der Ebauches S. A. wegen verschiedener Vertragsverletzungen vor dem Schiedsgericht belangt. Er liess sich auf das Verfahren ein und bestritt auch nicht, dass er zu büssen sei; der Streit ging nur um die Höhe der Ansprüche der Verbände. Am 16. Juni 1953 verurteilte das Schiedsgericht den Beklagten, den Klägern an Bussen, Entschädigung und Kosten insgesamt Fr. 51'292.80 nebst Zins zu zahlen. Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
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Am 25. September 1953 übernahm die Lunesa Watch S. A. die Aktiven und Passiven der Firma Henzi-Schaffter. Auch sie ist Mitglied des Verbandes deutschschweizerischer Uhrenfabrikanten und hat die Verpflichtungen aus der KK durch Unterschrift anerkannt. Die drei Spitzenverbände hoben den von ihr hinterlegten Garantiebetrag von Fr. 6000.-- bei der F. H. ab. Für den Rest der ihnen zugesprochenen Forderung betrieben sie die Lunesa Watch S. A. Diese erhob Rechtsvorschlag. Das Begehren der Gläubiger um definitive, eventuell provisorische Rechtsöffnung wurde vom Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern abgewiesen. Auf Nichtigkeitsbeschwerde hin erteilte das Obergericht des Kantons Solothurn definitive Rechtsöffnung (Entscheid vom 7. September 1955). Es nahm an, das nach Art. 82 KK bestellte Schiedsgericht biete die nach der Praxis des Bundesgerichts erforderliche Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung.
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C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Lunesa Watch S. A. Aufhebung des Entscheides des Obergerichts und Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung.
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Sie macht geltend, das in Frage stehende Schiedsgerichtsurteil dürfe im Kanton Solothurn nicht vollstreckt werden, da es den Anforderungen der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 61 BV nicht genüge. Der angefochtene Entscheid verletze diese Verfassungsbestimmung, ferner Art. 58 und auch Art. 4 BV.
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Bei der Ernennung der Vertreter der Industrie im Schiedsgericht der KK hätten die Verbände eine Vorzugsstellung. Den Berufsrichtern sei vorgeschrieben, einen Uhren-, einen Rohwerk- und einen Bestandteilfabrikanten zu wählen, und überdies werde die Wahl dieser Industriellen auf Vorschlag der Verbände getroffen. Die "juges industriels" gehörten notwendig den drei Verbänden an; denn die KK lasse Aussenseiter praktisch nicht aufkommen. Die Vertreter der Verbände im Schiedsgericht seien naturgemäss geneigt, für die Verbandsinteressen einzutreten, insbesondere für strenge Urteile gegen fehlbare Mitglieder. Die Verbände schlügen nur "linientreue" Leute vor. Den Industrierichtern fehle daher die Unbefangenheit. Den im vorliegenden Fall beteiligten sei sie umsomehr abzusprechen, als sie noch ein eigenes Interesse am Prozessausgang gehabt hätten; denn der eine von ihnen sei als Schalenfabrikant daran interessiert gewesen, dass die dem Beklagten Henzi u.a. vorgeworfene Übertretung des Verbotes der Ausfuhr von Uhren ohne Schalen streng bestraft werde, und der andere sei Direktor einer Uhrenfabrik gewesen, die ein unmittelbarer Konkurrent der Firma Lunesa sei. Gehe somit den Industrievertretern die Unabhängigkeit ab, so fehle sie auch dem Schiedsgericht. Das mit den Verbänden streitende Mitglied könne von vornherein nur mit den Stimmen sämtlicher drei Berufsrichter gegen die Vertreter der Industrie obsiegen. Die Industrierichter seien nicht nur selbst Verbandsorgan, sondern würden auch von einem solchen gewählt; denn die Berufsrichter handelten bei der Wahl nicht als staatliche Richter, sondern gestützt auf die KK. Das Schiedsgericht sei selbst Verbandsorgan und werde denn auch in Art. 63 KK als richterliches Organ der Konvention bezeichnet.
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Es könne nicht eingewendet werden, die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvorgänger habe mit der Unterzeichnung der "carte de signature" das Schiedsgericht anerkannt. Die Unterzeichnung sei nicht freiwillig erfolgt, sondern weil die Firma sonst von der Belieferung mit den für ihre Fabrikation notwendigen Rohwerken und Bestandteilen ausgeschlossen gewesen wäre. Gerade ein staatlich approbiertes Zwangskartell, wie es durch die KK geschaffen worden sei, müsse sich strikte auf den Boden des Rechtes stellen und für dessen Verwirklichung durch das Schiedsgericht die grösstmöglichen Garantien vorsehen. Wie das Obergericht zutreffend ausführe, sei auch unerheblich, dass eine Rekusation unterblieben sei.
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D.- F. H., Übah und Ebauches S. A. schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Nach Art. 61 BV sollen die rechtskräftigen Zivilurteile, die in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen werden können. Die Art. 80 und 81 (insbesondere Abs. 2) SchKG führen diesen Grundsatz für auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Zivilurteile gesetzlich aus. Als gerichtliches Urteil im Sinne dieser Bestimmungen gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der Entscheid eines privaten Schiedsgerichts, wenn der Kanton, in dem er ergangen ist, ihn hinsichtlich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit den staatlichen Urteilen gleichstellt und wenn das Schiedsgericht die Eigenschaften aufweist, die rechtfertigen, dass sein Urteil als Richterspruch anerkannt wird. Die Entscheidung, mit der eine kantonale Behörde in Missachtung dieser Grundsätze die definitive Rechtsöffnung für eine in einem anderen Kanton durch rechtskräftiges und vollstreckbares Schiedsgerichtsurteil zugesprochene Zivilforderung verweigert, verstösst daher nicht nur gegen Art. 80 und 81 SchKG, sondern auch gegen Art. 61 BV. Wird sie mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung dieser Verfassungsbestimmung angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob ein vollstreckbares gerichtliches Urteil vorliege (BGE 78 I 112).
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Dagegen kann Art. 61 BV durch Gewährung der Rechtsöffnung nicht verletzt werden. Er begründet ein Recht nur für den die Vollziehung Begehrenden, nicht auch für den Widersprechenden (BGE 67 I 8, BGE 76 I 126; BURCKHARDT, Komm. der BV, 3. Aufl., S. 573, lit. e). Nichtsdestoweniger verstösst ein Rechtsöffnungsentscheid, durch den ein ausserkantonales Schiedsgerichtsurteil in einer Zivilsache zu Unrecht als Richterspruch anerkannt wird, gegen Art. 80 und 81 SchKG. Indes hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde wegen ungerechtfertigter Bewilligung der Rechtsöffnung hin die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen stets nur beschränkt, unter dem Gesichtswinkel der Willkür, überprüft (BGE 76 I 126). Es hat erklärt, dass die Entscheidung einer kantonalen Behörde nicht schon deshalb als willkürlich betrachtet werden könne, weil sie im Widerspruch stehe mit seiner auf dem Boden des Art. 61 BV entwickelten Rechtsprechung über die Anforderungen, denen ein privates Schiedsgericht genügen muss, damit sein Urteil dem Spruch eines staatlichen Richters gleichgestellt werden kann (BGE 73 I 187). Man kann sich fragen, ob an diesem Standpunkt, der auf Kritik gestossen ist (H. HUBER in ZbJV 85, S. 51; NEF, Unabhängige Schiedsgerichte, in der Festschrift für Fritzsche, S. 105 ff., Ziff. III), festzuhalten sei, zumal da jene Anforderungen um der öffentlichen Ordnung willen gestellt werden, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (BGE 78 I 112 Erw. 3, BGE 80 I 342 /3). Die Frage kann jedoch im vorliegenden Fall offen gelassen werden, wenn sich ergibt, dass der angefochtene Entscheid auch einer freien Prüfung standhält. Er verletzt dann weder Art. 4 noch Art. 58 BV (Garantie des verfassungsmässigen, ordentlichen Richters).
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3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 61 BV kann ein Schiedsspruch nicht als gerichtliches Urteil anerkannt werden, wenn das Schiedsgericht, das ihn gefällt hat, nicht hinreichende Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung bietet. Das Bundesgericht hat angenommen, diese Voraussetzung fehle nicht nur dann, wenn dem Schiedsgericht wegen seiner besonderen Beziehungen zu einer Parteil die Unbefangenheit abgehe, sondern schon dann, wenn einer Partei bei der Bestellung des Schiedsgerichts eine Vorzugsstellung zukomme. Die Frage, ob in dieser Hinsicht beide Parteien gleichberechtigt seien, hat sich wiederholt gestellt für ständige Schiedsgerichte, die von Wirtschaftsverbänden eingesetzt sind. Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein solches Verbandsschiedsgericht, falls es selber Verbandsorgan sei oder von einem Verbandsorgan ernannt worden sei, weder im Streit zwischen dem Verband und einem Mitglied noch in demjenigen zwischen einem Mitglied und einem Nichtmitglied einen wie ein staatliches Urteil vollstreckbaren Entscheid fällen könne, und zwar selbst dann nicht, wenn das Schiedsgericht aus Berufsrichtern zusammengesetzt sei (BGE 80 I 341). Wiederholt ist ausgesprochen worden, dass auch eine Partei, die sich auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht vorbehaltlos eingelassen hat, später noch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen könne, die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts sei nicht genügend gewährleistet (a.a.O. 343).
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Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisher beurteilten dadurch, dass sich das Schiedsgericht der KK aus zwei Elementen zusammensetzt, die hinsichtlich Wählbarkeit und Wahlart nicht der gleichen Ordnung unterstehen: Drei Berufsrichtern, von denen je einer durch das Kantonsgericht von Neuenburg und die Obergerichte von Bern und Solothurn aus den amtierenden oder zurückgetretenen Richtern gewählt wird, stehen drei "Vertreter der Industrie" ("juges industriels") gegenüber, von denen je einer aus den Uhren-, Rohwerk- und Bestandteilfabrikanten durch jene Berufsrichter gewählt wird. Bezüglich der Berufsrichter - aus denen das Schiedsgericht selbst seinen Vorsitzenden wählt - sind die vom Bundesgericht gestellten Anforderungen offensichtlich und unbestrittenermassen erfüllt. Streitig ist, wie es sich mit den Industrierichtern und dem Schiedsgericht als Ganzem verhält.
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a) Obwohl das Schiedsgericht in Art. 63 KK unter den "Organen der Konvention" aufgeführt und als "richterliches Organ" bezeichnet wird, ist es nicht Verbandsorgan im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. Massgebend ist nicht jene Bezeichnung - aber auch nicht das formelle Argument des Obergerichts, dass die KK keine juristische Person schaffe und daher keine Organe haben könne; denn es liesse sich die Auffassung vertreten, dass die drei Verbände, welche die KK abgeschlossen haben und juristische Personen sind, gemeinsame Organe besitzen. Entscheidend ist vielmehr der materielle Sachverhalt, nämlich dass das Schiedsgericht in Art. 82 KK - im Gegensatz zu den anderen "Organen der Konvention" - offensichtlich gewollt ausserhalb der Verbände und ihrer Organisation aufgestellt wird. Der Umstand allein, dass es durch die KK eingesetzt ist, macht es noch nicht zu einem Verbandsorgan; sonst müssten alle von Verbänden vorgesehenen Schiedsgerichte als solche Organe betrachtet werden, auch wenn ihre Ausgestaltung Gewähr für völlige Unabhängigkeit böte.
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Die Mitglieder des Schiedsgerichts der KK werden aber auch nicht von Verbandsorganen ernannt, noch kommt den Verbänden bei der Wahl sonstwie eine ins Gewicht fallende Vorzugsstellung zu. Das gilt nicht nur für die Berufs-, sondern auch für die Industrierichter. Die einen wie die andern werden von unabhängigen Kollegien gewählt, die Berufsrichter von staatlichen Gerichten und die Industrierichter von den Berufsrichtern. Gewiss handeln die Berufsrichter bei der Wahl nicht in ihrer Eigenschaft als staatliche Richter, sondern kraft des ihnen durch die KK erteilten Auftrags. Durch diesen werden sie jedoch nicht zu einem Organ der KK oder der Verbände; vielmehr werden sie in Art. 82 KK zweifellos gerade wegen ihrer unabhängigen Stellung ausserhalb der Organisation mit der Wahl betraut. Sie befinden sich als Wahlkörper in ähnlicher Lage wie die kantonalen Gerichte, von denen sie selbst - ebenfalls auf Grund der KK - ins Schiedsgericht gewählt werden. Allerdings sind die Berufsrichter in ihrer Wahl beschränkt durch die Bestimmung, dass als Vertreter der Industrie ein Uhren-, ein Rohwerk- und ein Bestandteilfabrikant zu ernennen sind. Diese Beschränkung ist aber nicht einseitig von den Verbänden auferlegt, sondern die einzelnen Mitglieder, so auch die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvorgänger, haben ihr durch unterschriftliche Anerkennung der KK zugestimmt. Dass die Anerkennung, weil "erzwungen", unverbindlich sei, wird nicht behauptet. Unerheblich ist auch, dass die Berufsrichter bei den drei Verbänden Wahlvorschläge einzuholen pflegen und bis jetzt offenbar nie Personen, die nicht vorgeschlagen waren, gewählt haben. Die Berufsrichter sind an die Vorschläge rechtlich nicht gebunden, und die Verbände haben nicht einmal einen Rechtsanspruch darauf, solche zu unterbreiten. Wenn die Verbände nicht, wie es wünschbar wäre, von sich aus von Anfang an für jeden zu besetzenden Posten mehrere Vorschläge machen, so können sie nachträglich von den Berufsrichtern dazu angehalten werden. Diesen steht es auch frei, an anderer Stelle (weitere) Vorschläge einzuholen oder wenigstens Erkundigungen über die von den Verbänden Vorgeschlagenen einzuziehen.
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b) Es wird zutreffen, dass die bestehende Organisation der Uhrenindustrie nur solchen Firmen die Uhren-, Rohwerk- oder Bestandteilfabrikation ermöglicht, die einem Verband angeschlossen sind. Praktisch werden daher nur Verbandsmitglieder - oder Leiter von solchen (vgl. KK Art. 82, letzter Abs.) - Industrierichter sein können. Diese Ordnung ist indes nicht sachwidrig. Das Schiedsgericht ist auf Fachleute angewiesen, die sich nicht nur in technischer Beziehung auskennen, sondern vor allem auch mit den kaufmännischen Belangen und der Organisation der Uhrenindustrie vertraut sind. Diesen Anforderungen genügen offenbar nur Industrielle, die Verbandsmitglieder sind oder solche leiten, dagegen nicht z.B. Lehrer an Uhrmacherschulen und im allgemeinen wohl auch nicht ehemalige Fabrikanten, da die Verhältnisse sich rasch ändern. Freilich haben die Verbandsangehörigen in der Regel ein Interesse daran, dass die Vorschriften der KK innegehalten werden. Aber es besteht kein zureichender Grund zur Annahme, dass die Industrierichter deswegen in Streitigkeiten zwischen den Verbänden und einem Mitglied stets dazu neigen werden, einseitig nur den Standpunkt der Verbände zu berücksichtigen. Es kann auch vorkommen, dass sie grundsätzlich eher gleich oder ähnlich wie das streitende Mitglied eingestellt sind, wie denn die KK selbst (Art. 82, letzter Abs.) sogar mit der Möglichkeit rechnet, dass die Firma eines Industrievertreters ihrerseits wegen Übertretung der Konvention eingeklagt wird. Es geht daher zu weit, in bezug auf Streitigkeiten zwischen einem Verband oder der Verbandsorganisation und einem Mitglied den Industrierichtern von vornherein, allgemein die Unbefangenheit abzusprechen und anzunehmen, das Schiedsgericht als Ganzes biete deshalb - ungeachtet des zahlenmässigen Übergewichts der Berufsrichter im einzelnen Fall - keine genügende Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung. Wenn in einer bestimmten Streitigkeit eine Partei Anlass zu haben glaubt, den einen oder andern Richter als befangen anzusehen, so kann sie ihn auf Grund des kantonalen Prozessrechtes in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren ablehnen (Art. 11, 384 Abs. 2, 385 bern. ZPO). Auf diesem Wege wären auch die Einwendungen geltend zu machen gewesen, welche die Beschwerdeführerin gegen die in ihrem Fall beteiligten Industrierichter vorbringt mit der Begründung, diese hätten ein eigenes Interesse am Prozessausgang gehabt. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin hat es indes unterlassen, rechtzeitig, noch vor dem Schiedsspruch (LEUCH, Komm. der bern ZPO, N. 1 zu Art. 385), ein Ausstandsbegehren einzureichen.
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c) Da somit die Auffassung des Obergerichts, dass das Schiedsgericht der KK genügende Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung biete, auch bei freier Prüfung nicht zu beanstanden ist, braucht nicht erörtert zu werden, ob der gegenteilige Standpunkt der Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren nicht überhaupt schon deshalb hätte abgelehnt werden dürfen, weil der Beklagte sich vor dem Schiedsgericht vorbehaltlos eingelassen hatte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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