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7. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Mai 1956 i.S. Schweizerische Prospektzentrale gegen Finanz- und Handelsdirektion des Kantons Glarus. | |
Regeste |
Art. 944 OR, Art.38, 44, 45, 61 HRegV. |
b) Wann rechtfertigen sich die Bezeichnungen "schweizerisch" und "Zentrale" als Bestandteile einer Firma? (Erw. 2, 3). |
c) Frist zur Änderung einer lange benützten unzulässigen Firma (Erw. 4). | |
Sachverhalt | |
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Im Dezember 1934 ersuchte die Genossenschaft das Eidgenössische Amt für das Handelsregister, ihr die Verwendung der Firma "Schweizerische Prospektzentrale (Office Central Suisse de Prospectus)" zu gestatten. Sie begründete das Begehren namentlich damit, dass sie ausländische Filialen zu eröffnen beabsichtige, aber nur schweizerische Interessen vertrete. Der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins sprach sich für die Gutheissung des Gesuches aus, da aus dem Prospektkatalog der Gesuchstellerin hervorgehe, dass sie auch im Tessin und in der welschen Schweiz Fuss gefasst habe, und da es für sie wichtig sei, sich im Ausland als schweizerisch ausweisen zu können. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister erteilte am 27. Dezember 1934 die nachgesuchte Bewilligung unter der Bedingung, dass nach den Statuten nur Schweizerbürger in den Vorstand gewählt werden könnten. Diese Bedingung wurde erfüllt. Seit 12. Januar 1935 ist die Genossenschaft als "Schweizerische Prospektzentrale (Office Central Suisse de Prospectus)" im Handelsregister eingetragen.
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B.- Auf Veranlassung des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister verlangte das Handelsregisteramt des Kantons Glarus im Jahre 1954 von der Genossenschaft den Nachweis, dass ihre Geschäftstätigkeit die Bezeichnung "schweizerisch" in der Firma noch rechtfertige. Am 20. Dezember 1954 ersuchte die Genossenschaft das eidgenössische Amt, ihre Firma beibehalten zu dürfen, da ![]() | 3 |
Die Genossenschaft beantwortete die Aufforderung nicht. Das Handelsregisteramt des Kantons Glarus überwies daher die Angelegenheit der kantonalen Finanz- und Handelsdirektion als Aufsichtsbehörde. Diese entschied am 20. Juni 1955: "Auf Grund von Art. 60 und 61 HRegV wird die Firma ,Schweizerische Prospektzentrale' mit Sitz in Glarus abgeändert in ,Prospektverteilungs-Genossenschaft'."
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C.- Die Schweizerische Prospektzentrale führt gemäss Art. 97 ff. OG Beschwerde mit dem Antrag, dieser Entscheid sei aufzuheben und die bisher eingetragene Firma unverändert zu lassen.
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D.- Die Finanz- und Handelsdirektion des Kantons Glarus und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
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Das hindert jedoch nicht, dass ihr diese Bewilligung grundsätzlich und unter Vorbehalt bestimmter Schranken durch eine neue Verfügung entzogen werden kann. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie habe ein wohlerworbenes Recht auf die Führung der bewilligten Firma und der angefochtene Entscheid greife in einer dem Gebot der Rechtssicherheit widersprechenden Weise in ihre Persönlichkeitsrechte ein, hält nicht stand. Gewiss hat die Beschwerdeführerin dank der Bewilligung vom 27. Dezember 1934 ein subjektives Recht an der Firma "Schweizerische Prospektzentrale" erlangen können. Subjektives Recht ist es aber nur gegenüber Dritten, insofern nämlich, als die Beschwerdeführerin allein berechtigt ist, diese Firma zu führen, und sie gegen jeden, der ihr Recht verletzt, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen kann (Art. 956 OR). Im Verhältnis zum Staat dagegen hat sie durch die Bewilligung kein subjektives, wohlerworbenes Recht auf Führung der Firma erworben. Die Bewilligung hatte nicht den Sinn einer Verleihung (Konzession) mit der Folge der Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten, an die beide Teile, also ![]() | 8 |
Gemäss Art. 944 Abs. 1 OR muss die Firma inhaltlich wahr sein und darf zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen Interesse widersprechen (s. auch Art. 38 Abs. 1 HRegV). Dieses Gebot bzw. Verbot lässt nicht zu, dass eine ihm widersprechende Firma weitergeführt werde, nur weil ihre Verwendung früher unter anderen Verhältnissen oder in Verkennung des wirklichen Sachverhaltes vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister bewilligt wurde. Bundesrat und Bundesgericht haben denn auch von jeher die Streichung von Handelsregistereinträgen, die sich nachträglich als unrichtig oder unwahr erwiesen, als zulässig erklärt, vgl. Entscheide des Bundesrates vom 25. Mai 1886 (BBl 1887 I 383, SIEGMUND, Handbuch für die schweiz. Handelsregisterführer 77) und 24. Dezember 1909 (BBl 1910 I 9); BGE 56 I 363; siehe auch BGE 72 I 361f. Auf diesem Boden steht auch Art. 61 HRegV, der das Verfahren zur zwangsweisen Herbeiführung von Änderungen und Löschungen (Art. 60 HRegV) anwendbar erklärt, wenn eine Firma "nicht oder nicht mehr den Vorschriften entspricht" (s. auch Art. 38 Abs. 2 HRegV). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 1934 die Bewilligung erhalten hat, sich "Schweizerische Prospektzentrale" zu nennen, und dass sie diese Firma seither tatsächlich führt, ist lediglich bei der Abwägung der Interessen, die für bzw. gegen die Weiterverwendung der Firma sprechen, mit in die Waagschale zu werfen.
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2. Nationale Bezeichnungen in Firmen dürfen so wenig wie deren übriger Inhalt dem Gebot der Wahrheit widersprechen oder die Gefahr von Täuschungen schaffen (Art. 944 Abs. 1 OR). Daher ist das Wort "schweizerisch" als Firmenbestandteil nicht schon dann zulässig, wenn der Inhaber bestrebt ist, den Rahmen eines bloss lokalen Geschäftsbetriebes zu sprengen, sei es, dass er seine ![]() | 10 |
Eine solche schien sich für die Beschwerdeführerin im Jahre 1934 zu rechtfertigen, weil es ihr gelungen war, in allen Teilen des Landes Fuss zu fassen, und Aussicht bestand, dass sie grossen am schweizerischen Fremdenverkehr interessierten Kreisen zu dienen vermöge, insbesondere auch durch Verteilung der Prospekte im Ausland, wo die Bezeichnung als "schweizerische" Prospektzentrale nahe lag. Der Geschäftsverlauf seit 1934 hat nicht nur diese Hoffnungen zunichte gemacht, sondern trägt die Zeichen eines entscheidenden Rückschrittes. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, die Verhältnisse hätten sich bei ihr, von personellen Veränderungen infolge Ablebens und altershalber sowie vom Wechsel des Geschäftslokals abgesehen, nicht geändert, sie vertreibe nicht weniger Prospekte als in den besten Zeiten und es seien ihr nicht weniger Prospektlieferanten oder weniger Verteilerstellen angeschlossen als früher, sind durch die Erhebungen widerlegt.
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Die ursprünglichen Genossenschafter und Vorstandsmitglieder gehörten vorwiegend Verkehrs- und Hotelkreisen an. Aus diesen stammt von den Mitgliedern des gegenwärtigen Vorstandes nur noch die Wirtin einer Gastwirtschaft in Glarus, welche nach dem Bericht der Glarner ![]() | 12 |
Der Geschäftsbetrieb sodann weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Verteilung der Prospekte nur noch in geringem Umfange, wenn nicht als blosses Nebengeschäft, betreibt. Ihre Geschäftsstelle befindet sich in einem kleinen mittelständisch anmutenden Laden an der Stampfenbachstrasse in Zürich, in dem auch Bücher verkauft und ausgeliehen werden und Papeteriewaren erhältlich sind. Das von der Beschwerdeführerin eingelegte "Allgemeine Verzeichnis der Prospekte mit Nummern-Angabe" zeigt, dass noch immer Prospekte aus allen Landesteilen angeboten werden, doch weist es grosse Lücken auf. Die von der Finanz- und Handelsdirektion des Kantons Glarus eingelegten Werbematerialien der Beschwerdeführerin, insbesondere auch der gedruckte "Prospekt-Katalog Nr. 7", stammen aus der Kriegs- und Vorkriegszeit, sagen also über die heutigen Verhältnisse nichts. Der Schweizer Hotelier-Verein weist auf den starken Rückgang der Abonnenten der Beschwerdeführerin hin. Auch das Verzeichnis der von ihr bedienten Abgabestellen verrät einen sehr beschränkten Geschäftsbetrieb. Die bedeutendsten Reiseagenturen der Schweiz kennen die Beschwerdeführerin nicht oder messen ihrem Unternehmen nur geringe Bedeutung bei. Abgabestellen im Ausland vermag die Beschwerdeführerin nur ganz wenige nachzuweisen. Den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, die sie im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, ist zu entnehmen, dass der Geschäftsumsatz in den Jahren 1952-1954 auf einen Achtel bis einen Zehntel ![]() | 13 |
Unter solchen Umständen kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin heute noch als Vertreterin gesamtschweizerischer Interessen dastehe. Der Zusatz "schweizerisch" in ihrer Firma entspricht den Verhältnissen nicht mehr.
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3. Die Handelsregisterverordnung sieht nicht vor, dass die Bezeichnung "Zentrale" in einer Firma nur mit Bewilligung zulässig sei. Dieser Ausdruck darf jedoch wie der übrige Inhalt der Firma nicht Täuschungen möglich machen (Art. 944 Abs. 1 OR; Art. 38 Abs. 1 HRegV) oder nur der Reklame dienen (Art. 44 Abs. 1 HRegV). Er muss wahr sein. Das ist er nur, wenn der Träger der Firma über ein Unternehmen verfügt, das mehrere Betriebsstätten zusammenfasst oder dank ausgedehnter Organisation und grossen Geschäftsverkehrs seine Leistungen zu Bedingungen anbieten kann, die für den Kunden besonders günstig sind (BGE 63 I 105). Es genügt nicht, ![]() | 15 |
Das Geschäft der Beschwerdeführerin weist diese Eigenschaft nicht auf. Es besteht, trotz des grossen Umfanges der schweizerischen Fremdenindustrie, aus einer einzigen, nur noch unbedeutenden Sammel- und Bezugsstelle für Prospekte an der Stampfenbachstrasse in Zürich. Die Abnehmer der Prospekte gehören nicht einer von der Beschwerdeführerin kontrollierten Organisation an, sondern sind ganz unabhängig. Sie haben die Stellung von Kunden, nicht von Betriebsstätten der Beschwerdeführerin. Der Ausdruck "Zentrale" in der Firma der Beschwerdeführerin verstösst somit gegen Gesetz und Verordnung.
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4. Da die Beschwerdeführerin seit über zwanzig Jahren als "Schweizerische Prospektzentrale" im Handelsregister eingetragen ist, muss ihr darin beigepflichtet werden, dass die plötzliche zwangsweise Änderung ihrer Firma tief in ihre Interessen eingreift. Allerdings hat sie durch ihr eigenes Verhalten zum angefochtenen Entscheide Anlass gegeben, indem sie weder die ihr vom Handelsregisteramt des Kantons Glarus zur Änderung der Firma gesetzte Frist benützte, noch binnen derselben ihre Einwendungen geltend machte und Unterlagen zur Verfügung stellte. Angesichts der langjährigen Benützung der Firma, die schon seit geraumer Zeit den Verhältnissen nicht mehr entspricht, ist jedoch die Änderung nicht so ![]() | 17 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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