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8. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Februar 1956 i.S. Hämmerle gegen Eidgen. Amt für geistiges Eigentum. | |
Regeste |
Markenrecht. | |
Sachverhalt | |
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Am 5. Oktober 1955 teilte das eidgen. Amt für geistiges Eigentum dem internationalen Amt unter Berufung auf Art. 5 des Madrider Abkommens mit, dass die Marke in der Schweiz nur teilweise, nämlich nur für Leinenerzeugnisse zum Schutz zugelassen werden könne; dies deshalb, weil sie wegen ihrer Endsilbe "lin" bei Verwendung für andere Erzeugnisse geeignet wäre, das Publikum über die Natur der Ware irrezuführen (Art. 6 B Ziff. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft von 1883/1934 zum Schutze des gewerblichen Eigentums; Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG).
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B.- Gegen diese teilweise Schutzverweigerung erhob die Markeninhaberin verwaltungsgerichtliche Beschwerde mit dem Antrag auf uneingeschränkte Zulassung der Marke für das Gebiet der Schweiz.
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C.- Das eidgen. Amt für geistiges Eigentum beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG sodann bestimmt, dass die Eintragung einer Marke zu verweigern sei, wenn sie gegen die guten Sitten verstosse. Als sittenwidrig gelten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere auch täuschende Marken (BGE 79 I 253 Erw. 1 und dort erwähnte Entscheide).
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Zu Unrecht glaubt die Beschwerdeführerin, sich darauf berufen zu können, dass zahlreiche Stoffbezeichnungen bestehen, die auf "lin" enden, wie z.B. Popeline, Musselin, Goblin, Perkalin, ohne dass diese Stoffe aus Leinen hergestellt sind und vom Publikum als Hinweis auf Leinenstoffe verstanden werden. Denn alle diese Namen betreffen Bezeichnungen für bestimmte Stoffarten, von denen das Publikum von vorneherein weiss, dass sie nicht aus Leinen hergestellt sind, während es sich bei der streitigen Marke um eine Phantasiebezeichnung ohne selbständige Bedeutung handelt.
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3. Ohne Belang ist schliesslich, dass die streitige ![]() | 10 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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