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27. Auszug aus dem Urteil vom 21. September 1956 i.S. Schmid gegen eidg. Steuerverwaltung. | |
Regeste |
Warenumsatzsteuer: Wer im eigenen Namen, wenn auch für fremde Rechnung, Waren veräussert, ist Lieferer im Sinne des Warenumsatzsteuerbeschlusses. | |
Sachverhalt | |
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Der Beschwerdeführer betreibt in Speicher unter der Firma "Schmid-Werbung" ein Werbeatelier und eine Druckerei. Er ist als Hersteller-Grossist im Sinne des ![]() | 2 |
Die hiegegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vom Bundesgericht abgewiesen.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er die "Metalfix"-Tuben anlässlich des Wettbewerbes geliefert habe. Er macht geltend, der Wettbewerb sei durchgeführt worden, um das von der Firma Bolliger hergestellte und vertriebene Klebemittel bekanntzumachen. Er habe lediglich die Reklameidee beschafft, die Entwürfe ausgeführt, die Drucksachen besorgt und die Adressen vermittelt. Die Firma Bolliger selber habe die Tuben an die Wettbewerbsteilnehmer versandt. Die Warenlieferung an diese ![]() | 4 |
Bei Veräusserungsgeschäften wird nach Art. 15 Abs. 1 WUStB die Lieferung dadurch vollzogen, dass der eine Vertragspartner den andern instand setzt, über die Ware im eigenen Namen zu verfügen. Daher gilt jeder, der im eigenen Namen Waren veräussert oder bezieht, als Lieferer oder Abnehmer einer Lieferung, gleichgültig, ob er für eigene oder fremde Rechnung tätig ist. Das trifft insbesondere zu für das Verhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, dem jener das Kommissionsgut verkauft oder von dem er es kauft (BGE 73 I 158,BGE 74 I 68). Entsprechend verhält es sich bei der einfachen Gesellschaft. Wenn ein Gesellschafter Veräusserungsgeschäfte im eigenen Namen - wenn auch für Rechnung der Gesellschaft - abschliesst, so ist er als Lieferer zu betrachten. Die einfache Gesellschaft ist als solche weder rechts- noch handlungsfähig und kann daher auch nicht Lieferungsverträge eingehen und umsatzsteuerpflichtig werden. Dagegen kann es vorkommen, dass die Steuerpflicht alle Gesellschafter solidarisch trifft, wenn die Geschäfte im Namen der Gesellschaft (oder sämtlicher Gesellschafter) abgeschlossen werden (BGE 71 I 183; Urteil vom 11. Februar 1949, ASA 14, 415). Wie die Ware versandt wird, ist für die Frage, wer Lieferer ist, nicht massgebend. Beim Reihengeschäft gilt jeder Zwischenhändler, der im eigenen Namen auftritt, als Lieferer, auch wenn die Ware vom ersten Verkäufer direkt an den letzten Käufer spediert wird (BGE 74 I 70, Erw. 2).
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Der "Metalfix"-Wettbewerb wurde wohl im Interesse der Firma Bolliger durchgeführt, jedoch nicht in ihrem Namen und nicht einmal für ihre Rechnung, sondern vom Beschwerdeführer im eigenen Namen für Rechnung der einfachen Gesellschaft Brenner und Schmid. Die Firma ![]() | 6 |
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