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Informationen zum Dokument  BGE 82 I 258  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Erteilung einer Bewilligung auf Grund von Art. 4 Abs. 1 li ...
2. Art. 4 Abs. 2 UB ermöglicht die Erteilung einer Bewilligu ...
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37. Urteil vom 14. Dezember 1956 i.S. Michel und Luginbühl gegen eidg. Volkswirtschaftsdepartement.
 
 
Regeste
 
Betriebsbewilligungen: Voraussetzungen für die Eröffnung einer Uhrensteinfabrik.  
 
Sachverhalt
 
BGE 82 I, 258 (258)A.- Franz Michel, geboren 1914, betätigte sich, nachdem er den Coiffeurberuf erlernt und ausgeübt hatte, von 1943 an als Tourneur von Uhrensteinen, zunächst bei der Watch Stones A.-G. in Thun und seit 1951 in der Uhrensteinfabrik Bula und Gasser G.m.b.H. in Thun.
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Emil Luginbühl, geboren 1921, trat 1937 bei der Watch Stones A.-G. ein, wo er das Creusage lernte und anschliessend bis 1946 als Vorarbeiter beschäftigt wurde. Er war dann während einiger Monate Vertreter einer Bürstenfabrik. Seit November 1946 arbeitet er als Atelierchef in der Uhrensteinfabrik Bula und Gasser G.m.b.H. Sein Dienstvertrag bestimmt: "Bei Abwesenheit des Geschäftsführers soll die Arbeit folgendermassen eingeteilt werden: BGE 82 I, 258 (259)a) Herr Luginbühl übernimmt die Verantwortung betreffend der Creusages-, Posages- und Visitagesarbeiten. b) Herr Gasser übernimmt die Verantwortung für die übrigen Arbeiten, die mit dem Betrieb und mit dem Büro im Zusammenhang stehen."
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Am 10. Februar 1956 stellten Michel und Luginbühl das Gesuch, es sei ihnen gemeinsam die Eröffnung einer Uhrensteinfabrik mit 14 Arbeitskräften zu bewilligen.
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B.- Mit Entscheid vom 19. Juni 1956 hat das eidg. Volkswirtschaftsdepartement die erbetene Bewilligung verweigert. Es führt aus, auf Grund von Art. 4 Abs. 1 lit. a UB könnte die Bewilligung nur erteilt werden, wenn jeder Gesuchsteller in seiner Person die dort umschriebenen Voraussetzungen voll erfüllte, was nicht zutreffe. Beide Gesuchsteller seien nicht über alle in der Uhrensteinfabrikation vorkommenden Arbeitsgänge gründlich orientiert, noch hätten sie in dieser Branche eine kaufmännische Tätigkeit ausgeübt. Besondere Umstände, welche eine Bewilligung nach Art. 4 Abs. 2 lit. a UB rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Angesichts der einseitigen Ausbildung und Praxis der Gesuchsteller sei zweifelhaft, ob der geplante Betrieb lebensfähig wäre.
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C.- Michel und Luginbühl führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Departements sei aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen. Sie machen geltend, für eine Bewilligung nach Art. 4 Abs. 1 lit a UB müsse genügen, dass sie zusammen die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllten. Sie kennten alle Arbeitsgänge, welche die Uhrensteinfabriken üblicherweise selbst besorgten. Das Perçage gehöre nicht zur eigentlichen Uhrensteinfabrikation, sondern sei ein eigener Fabrikationszweig. Das Grandissage hätten die Beschwerdeführer zwar nicht selbst ausgeübt, doch verständen sie - namentlich Luginbühl - diese Arbeit vorzubereiten und zu beurteilen. Übrigens werde das Grandissage häufig an Dritte vergeben. Im Tournage sei Michel spezialisiert. Das Verifiage werde allgemein an Dritte vergeben, ebenso das Olivage. Das Creusage, BGE 82 I, 258 (260)Amorçage, Polissage, Posage und Visitage kenne Luginbühl gründlich; habe er doch auf diesen Gebieten als Chef gearbeitet. Man könne nicht verlangen, dass die Gesuchsteller sämtliche Arbeitsgänge schon selber ausgeführt haben. Es genüge, dass sie gemeinsam die für die Leitung, Organisation und Beurteilung der Arbeit nötigen Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse besässen, was sie durch ihre bisherige Tätigkeit als Fabrikationschefs der Bula und Gasser G.m.b.H. bewiesen hätten. Sie verfügten auch über die notwendigen kaufmännischen Kenntnisse. Es sei zu beachten, dass die Uhrensteinfabriken ausschliesslich inländische Kunden beliefern. Die Beschwerdeführer, insbesondere Luginbühl, seien in der Lage, die Produktivität der eingesetzten Arbeiter abzuschätzen und die Preise zu berechnen. Sie absolvierten einen Buchhaltungskurs. Auf jeden Fall müsste die Bewilligung auf Grund von Art. 4 Abs. 2 lit. a UB erteilt werden.
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D.- Das eidg. Volkswirtschaftsdepartement beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
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Die Beschwerdeführer wollen eine Uhrensteinfabrik eröffnen, einen Betrieb, der nach ihrer eigenen Darstellung normalerweise das Grandissage, Tournage, Verifiage, Creusage, Amorçage, Polissage, Posage, Olivage und Visitage umfasst. Sie sind jedoch weder einzeln noch gemeinsam mit allen diesen Partien in technischer Beziehung gründlich vertraut. Michel beherrscht nur das Tournage. Luginbühl hat das Creusage gelernt und sich auf diesem Gebiete als Vorarbeiter oder Atelierchef betätigt; wenn er ferner im Posage und Visitage, wofür er in der Firma Bula BGE 82 I, 258 (261)und Gasser G.m.b.H. nach dem Dienstvertrag in Abwesenheit des Geschäftsführers ebenfalls die Verantwortung getragen hat, und ebenso, wie die Beschwerde behauptet, im Grandissage, Amorçage und Polissage genügende Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, so hat er doch auf jeden Fall im Verifiage und Olivage keine Praxis. Wer ein kleines Unternehmen, wie es die Beschwerdeführer zu betreiben gedenken, eröffnen will, muss aber alle Arbeitsgänge, die bei der betreffenden Fabrikation normalerweise vorkommen, genau kennen, da er selbst imstande sein muss, alle seine Arbeiter zu beaufsichtigen, die Qualität und die Ergiebigkeit ihrer Arbeit zu beurteilen und sämtliche Gestehungskosten zu berechnen. Wenn in der Uhrensteinfabrikation gewisse Partien an Unterakkordanten vergeben werden, so muss doch der Fabrikant, der seiner Kundschaft die fertigen Steine liefert, in der Lage sein, den Wert der Arbeit, die er durch Dritte ausführen lässt, einzuschätzen. Dazu kommt, dass die Konjunktur sich ändern und er infolgedessen gezwungen sein kann, alle zu seiner Fabrikation gehörenden Partien im eigenen Betriebe auszuführen. Die Beschwerdeführer besitzen daher auch gemeinsam nicht alle technischen Kenntnisse und Erfahrungen, über die verfügen muss, wer eine Uhrensteinfabrik mit Aussicht auf Erfolg in guten wie in schlechten Zeiten leiten will.
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Michel erfüllt offensichtlich auch die kaufmännischen Anforderungen nicht. Luginbühl kann sich in dieser Beziehung nur auf die Erfahrungen berufen, die er als Vorarbeiter oder Atelierchef erworben hat. Diese Erfahrungen genügen aber schon deshalb nicht, weil sie nicht die ganze Uhrensteinfabrikation umfassen. Abgesehen hievon dürften sie auch deswegen kaum ausreichen, weil die kaufmännische Leitung einer Uhrensteinfabrik schwieriger ist als diejenige von Unternehmungen, die in der Regel nur einen sehr beschränkten Kundenkreis haben, wie etwa eines Terminageateliers (vgl.BGE 79 I 108) oder eines Betriebes, der sich nur mit einer Partie der Uhrensteinfabrikation befasst.
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BGE 82 I, 258 (262)Besitzen mithin die Beschwerdeführer weder einzeln noch zusammen die technische und kaufmännische Qualifikation, die Voraussetzung einer Bewilligung nach Art. 4 Abs. 1 lit. a UB wäre, so kann hier offen gelassen werden, ob eine solche Bewilligung überhaupt zulässig sei, wenn die verschiedenen Anforderungen an die Fähigkeit zur Leitung des zu eröffnenden Betriebes nicht in der Person eines einzigen Gesuchstellers, sondern nur in der Verbindung von zwei oder mehr solchen erfüllt sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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