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Informationen zum Dokument  BGE 82 I 267  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1940 b ...
2. Gemäss Art. 4 Abs. 2 UVerwG muss die vom schweizerischen  ...
3. Ist die Überprüfungsbefugnis der Schiedskommission i ...
4. Gemäss Art. 14 Abs. 3 VollzVo. zum UVerwG hat die Verwert ...
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39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. November 1956 i.S. Schweizerische Rundspruchgesellschaft gegen Schiedskommission betreffend die Verwertung von Urheberrechten und Schweiz. Gesellschaft der Urheber und Verleger.
 
 
Regeste
 
Art. 4 Abs.2UVerwG.  
2. Die Schiedskommission hat nur zu prüfen, ob der Tarif offensichtlich übersetzt sei (Erw. 2). Das trifft im vorliegenden Falle nicht zu (Erw. 3 Abs. 2).  
 
Sachverhalt
 
BGE 82 I, 267 (268)A.- Die Schweizerische Gesellschaft der Urheber und Verleger (SUISA) verwaltet unter anderem die Urheberrechte an nichttheatralischen Werken der Tonkunst. Von 1941-1951 räumte sie der Schweizerischen Rundspruchgesellschaft (SRG) das ausschliessliche Recht, diese Werke zu senden, gegen eine Vergütung von 4% der Einnahmen der SRG ein. Für die Jahre 1952-1956 änderte sie den Tarif dahin ab, dass sie jährlich 50 Rappen je Hörerkonzession verlangte, unter Vorbehalt vorzeitiger Berichtigung bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse. Am 29. Juni 1955 ersuchte sie die Schiedskommission betreffend die Verwertung von Urheberrechten, für die Jahre 1956-1960 einen neuen Tarif zu genehmigen. Er sah trotz des Widerstandes der SRG, die bereit gewesen wäre, die Vergütung auf 55 Rappen je Hörerkonzession zu erhöhen, wieder eine Vergütung von 4% des Betrages vor, den die Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung (PTT) der SRG für ihre Sendungen ausrichte. In der Verhandlung vor der Schiedskommission ermässigte indes die SUISA ihre Forderung auf 3,8%. Der berichtigte Tarif lautet:
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"Tarif für die Sendungen von Aufführungen nichttheatralischer Werke der Tonkunst mit oder ohne Text, gleichgültig, ob die Aufführungen direkt oder unter Verwendung rechtmässig hergestellter mechanischer Instrumente und die Sendungen per Draht oder drahtlos erfolgen, eingeschlossen die Mitteilung der Sendungen der SRG durch ein anderes Sendeunternehmen in der Schweiz (Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 2 RBUe Brüssel 1948 und Art. 12 Ziff. 6 des RURG 1955); Fernsehsendungen sind nicht eingeschlossen.
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BGE 82 I, 267 (269)I. Tarifansatz.
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Jahrespauschalentschädigung von 3,8% des Betrages, der von der PTT der Schweizerischen Rundspruchgesellschaft für ihre Sendungen ausgerichtet wird. (Massgebend für das Vertragsjahr 1956 ist der von der PTT im Jahre 1956 ausgerichtete Betrag, für die folgenden Jahre jeweils jener des Vorjahres.)
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II. Zahlungsbedingungen.
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Die Jahrespauschalentschädigung ist zahlbar in zwei gleichen Raten jeweils am 20. Januar und 1. Juli jedes Vertragsjahres.
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III. Bedingungen für die Ablieferung der Verzeichnisse der aufgeführten Werke.
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a) Die SUISA stellt den Radio-Studios die notwendigen Meldeformulare zur Verfügung, und zwar weisse und blaue Formulare.
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b) Die Meldeformulare sind jeweils spätestens am 20. jeden Monats für die Sendungen des Vormonats direkt durch die Studios unaufgefordert der SUISA einzusenden.
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c) Auf den weissen Formularen sind sämtliche Sendungen nichttheatralischer Werke der Tonkunst aufzuführen, die nicht mittels mechanischer Instrumente gesandt wurden. Auf den blauen Formularen sind sämtliche Sendungen nichttheatralischer Werke der Tonkunst aufzuführen, die mittels mechanischer Instrumente erfolgten, inklusive die ersten Sendungen mittels mechanischer Instrumente, auf die das Radio selbst die Werke übertragen hat (émissions différées). Letztere sind durch ein Kreuz in der äussersten Kolonne rechts besonders zu bezeichnen.
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Gemäss Vordruck haben diese Formulare folgende Angaben zu enthalten: Komponist, Titel des Werkes, Textdichter, Bearbeiter, Verleger, Spieldauer.
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IV. Gültigkeitsdauer des Tarifs.
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Dieser Tarif gilt für die Dauer von 5 Jahren ab 1. Januar 1956, unter Vorbehalt der Möglichkeit einer Revision bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse."
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B.- Trotz des ablehnenden Antrages der SRG genehmigte die Schiedskommission am 29. September 1955 diesen Tarif, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:
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Da der Urheber das ausschliessliche und absolute Recht zur Nutzung seines Werkes habe, könne er bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen er die Sendung im Rundfunk gestatten wolle. Eine Schranke setze ihm nur das Verbot des Rechtsmissbrauchs, das für die Ausübung jeden privaten BGE 82 I, 267 (270)Rechts gelte. Das Erfordernis der Genehmigung des Tarifs bezwecke nur, den Urheber an einer rechtsmissbräuchlichen Ausnützung seiner Monopolstellung zu hindern, es sollten mit dieser Regelung lediglich "gewisse Garantien gegen eigentliche Willkür" getroffen werden. Die Schiedskommission könne denn auch nach Art. 6 ihrer vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aufgestellten Geschäftsordnung den Tarif nicht ändern, sondern im Falle der Nichtgenehmigung lediglich darlegen, welche Änderungen nötig wären, damit er genehmigt würde. Es sei dann der SUISA anheimgestellt, einen entsprechenden Tarif vorzulegen oder auf die Genehmigung und damit auf die Verwertung der Urheberrechte zu verzichten.
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Die Schiedskommission könnte demnach die Genehmigung des vorgeschlagenen Tarifsystems nur verweigern, wenn es gegen das Gesetz verstiesse oder willkürlich und darum rechtsmissbräuchlich und mit dem öffentlichen Interesse unvereinbar wäre. Das treffe nicht zu. Es sei vernünftig und billig, die Vergütung nach Prozenten der Einnahmen der SRG zu berechnen und sie so in ein direktes Verhältnis zum finanziellen Ergebnis der Sendetätigkeit zu setzen. Dieses System sei ausser in den Tarifen der Klasse A von 1941 und 1946 auch in den Tarifen für andere Klassen angewendet und von der Schiedskommission genehmigt worden. Dass die SUISA sich ab 1952 mit einer nach der Zahl der Hörerkonzessionen berechneten Vergütung begnügt habe, sei einer zwischen den Parteien unter ganz besonderen Umständen zustandegekommenen Einigung, nicht der Ablehnung des Tantième-Systems durch die Schiedskommission zuzuschreiben. Die SRG habe übrigens nicht ernstlich daran festgehalten, dass dieses System an sich willkürlich sei; sie erachte es nur als ungeeignet, weil es ihr die Aufstellung des Voranschlages erschwere. Diese Schwierigkeit bestehe aber nur für das erste Tarifjahr und sei nicht gross genug, um das Tantième-System gänzlich ungeeignet zu machen. Es sei BGE 82 I, 267 (271)auch nicht willkürlich, die Vergütung nach den Gesamteinnahmen zu berechnen, also von diesen nicht gewisse Ausgabeposten, wie Kosten der Generaldirektion, Amortisationen, Zinsen, abzuziehen. Solche Abzüge könnten Anlass zu Meinungsverschiedenheiten bei der Abrechnung ergeben und diese erschweren.
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Der Tarifsatz von 3,8% sodann sei nicht offensichtlich übersetzt. Nach den Tarifen von 1941 und 1946 habe ein Satz von 4% gegolten, und die Vergütung ab 1952 habe einem Satz von 3,57% entsprochen. Die heute geforderte Erhöhung betrage somit 0,23% der Einnahmen der SRG. 1951 habe die SUISA auf Vorschlag der Schiedskommission in eine Herabsetzung der Vergütung eingewilligt, um so vorübergehend an die Finanzierung der Fernsehversuche beizutragen. Damals habe man gerechnet, dass diese Versuche drei Jahre dauern würden. Die SUISA könne daher heute bei ihrem damaligen Entgegenkommen nicht mehr behaftet werden. Die Erhöhung rechtfertige sich namentlich, weil die SRG 1956 ein zweites Programm einführen und von da an die geschützten Werke vermehrt senden werde. Zudem hätten die Musiksendungen schon seit 1952 zugenommen, 1951 seien 73178, 1954 rund 80 000 Werke, also rund 9% mehr, gesendet worden. Zu bedenken sei anderseits, dass ab 1956 die Leistungen der PTT an die SRG wegen der Erhöhung der Hörgebühren steigen würden. Bei gleichbleibender Hörerzahl und einem Anteil der SUISA von 3,8% werde daher die Vergütung an die SUISA in den Jahren 1956 und 1957 von Fr. 600'000.-- auf je Fr. 747, 840.--, d.h. um 24,6% zunehmen, und die Vergütung für 1958 werde mit Fr. 775'200.-- um 29,2% und für 1959 mit Fr. 802'560.-- um 33,7% höher sein als 1955. Diese Zahlen seien aber angesichts der Mehrleistungen der Urheber nicht missbräuchlich hoch, umsoweniger als die dem Einzelnen zukommenden Beträge im allgemeinen sehr bescheiden seien. Die SRG habe nicht wegen ihrer kulturellen Aufgabe und ihrer im öffentlichen Interesse ausgeübten Tätigkeit Anspruch, von der SUISA billiger bedient BGE 82 I, 267 (272)zu werden als andere Veranstalter. Sie müsse ja für ihre übrigen Bedürfnisse (Gebäude, Einrichtungen usw.) auch die gleichen Preise zahlen wie andere Abnehmer. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Urheber schlechter gestellt werden sollten als andere "Lieferanten". Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die SRG ihre Einnahmen nicht den Ausgaben anpassen könne, sondern die in der Konzession vorgeschriebene Aufgabe mit den Mitteln zu erfüllen habe, die ihr gemäss Bundesratsbeschluss durch die PTT ausgerichtet würden. Die SUISA dürfe nicht so hohe Vergütungen fordern, dass sie der SRG die Erfüllung ihrer Aufgabe ungebührlich erschwere oder verunmögliche. Das treffe aber bei einer Erhöhung des Tarifsatzes der Urheber nichttheatralischer Werke der Tonkunst um 0,23% nicht zu, selbst wenn sie zur Folge haben sollte, dass die SRG auch ihre Vergütungen an andere Urheber in gleichem Verhältnis erhöhen müsste, da alsdann ihre Gesamtleistungen an Urheber nur von 8 auf 8,5% ihrer Einnahmen ansteigen würden. Der Erhöhung der Vergütungen an die Urheber stehe eine wesentliche Erhöhung der Einnahmen der SRG gegenüber. Die Zuwendungen an die SRG seien gerade deshalb erhöht worden, weil ihr die beabsichtigte Verbesserung des Programms und die Einführung eines zweiten Programms vermehrte Auslagen bringen würden. Bei der Festsetzung des Anteils der SRG an den erhöhten Hörgebühren sei erwähnt worden, die grösseren Einnahmen würden ihr erlauben, den Urhebern höhere Vergütungen zukommen zu lassen. Die Mehreinnahmen der SRG seien so bemessen worden, dass sie von 1956-1958 sogar etwa drei Millionen Franken zurückstellen könne.
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C.- Mit Eingabe vom 12. Dezember 1955 beantragt die SRG dem Bundesgericht, der Beschluss der Schiedskommission sei aufzuheben, der Tarif der SUISA nicht zu genehmigen und für die Vorlegung eines neuen Tarifs seien folgende Bedingungen aufzustellen: Die jährliche Vergütung sei auf 55 Rappen, eventuell auf einen vom Gericht zu bestimmenden anderen Betrag je Hörerkonzession, BGE 82 I, 267 (273)subeventuell auf einen unter 3,8% liegenden Anteil an den Einnahmen der SRG festzusetzen, wobei jedoch im letzteren Falle der Anteil nicht auf den gesamten Bruttoeinnahmen zu berechnen sei. Die SRG beantragt ferner, die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht seien der SUISA aufzuerlegen.
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D.- Die SUISA beantragt, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der SRG abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten (UVerwG) ist unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen die Verwertung der durch Art. 12 Ziff. 3 URG gewährten ausschliesslichen Rechte auf öffentliche Aufführung von musikalischen Werken mit oder ohne Text (sog. nichttheatralische Rechte) nur mit Bewilligung und unter Aufsicht des Bundesrates oder der von diesem bezeichneten Behörde gestattet. Die Bewilligung wird nur einem einzigen Personenverband erteilt (Art. 2 Abs. 1 UVerwG). Dieser Verband ist gegenwärtig und schon seit dem Inkrafttreten des Gesetzes die SUISA. Für die Erlaubnis zur öffentlichen Aufführung der erwähnten Werke darf sie nur die in einem veröffentlichten Tarif vorgesehenen Vergütungen verlangen (Art. 4 Abs. 1 UVerwG). Der Tarif bedarf der Genehmigung einer aus Vertretern der Urheber und der Veranstalter und einem neutralen Vorsitzenden zusammengesetzten Schiedskommission, die vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ernannt wird und unter der Aufsicht dieser Behörde steht (Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 UVerG, Art. 12 ff. VollzVo. zum UVerwG). Der Beschluss über die Genehmigung der Vergütung, die der schweizerische Rundspruchdienst für den Erwerb der Aufführungsrechte an die SUISA zu leisten hat, "kann an das Bundesgericht weitergezogen werden" (Art. 4 Abs. 2 UVerwG).
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Dieses Rechtsmittel war im Gesetzesentwurf nicht vorgesehen.
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BGE 82 I, 267 (274)Es wurde in der Bundesversammlung auf Veranlassung des Ständerates aufgenommen, nachdem der Nationalrat anfänglich die Weiterziehung an den Bundesrat hatte einführen wollen. Bestimmungen über seine Ausgestaltung wurden nicht aufgestellt. Der Sache nach handelt es sich jedoch um ein der Verwaltungsgerichtsbeschwerde analoges Rechtsmittel. Die Schiedskommission entscheidet nicht über streitige Ansprüche zwischen der SUISA und den Veranstaltern. Die Tarife sind ihr auch vorzulegen, wenn die Veranstalter der Auffuhrungen sich ihnen nicht widersetzen. Sie amtet nicht als Richter, sondern befindet sich in ähnlicher Stellung wie eine Verwaltungsbehörde, die eine Preiskontrolle ausübt oder sonstwie darüber wacht, dass privatrechtliche Verträge nicht gegen öffentliche Interessen verstossen. Der Bundesrat lehnte in der Botschaft zum UVerwG die Weiterziehung an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement nicht etwa ab, weil die Schiedskommission Richter sei, sondern weil er es als unzweckmässig erachtete, die Beschlüsse einer sachverständigen Behörde durch eine Verwaltungsstelle überprüfen zu lassen, die nicht die erforderliche Sachkunde habe (BBl 1940 321). Kommt es zwischen der SUISA und einem Veranstalter zum Streite, weil ein Werk ohne Erlaubnis aufgeführt wird, so ist denn auch, wie sich aus Art. 5 UVerwG ergibt, der Richter, nicht die Schiedskommission zuständig, die geschuldete Vergütung zu bestimmen, und es kann die Kommission nur zur Abgabe eines Gutachtens angehalten werden. Dass die Weiterziehung des Beschlusses der Schiedskommission über die Genehmigung eines Tarifs nicht einer Berufung im Sinne der Art. 43 ff. OG gleichsteht, kam auch in den Äusserungen des Berichterstatters im Ständerat zum Ausdruck, der erklärte: "Während der Nationalrat den Rekurs an den Bundesrat vorsieht, beantragen wir Ihnen, als Rekursinstanz das Bundesgericht zu bestimmen, das als Verwaltungsgericht auch auf andern Gebieten zur Festsetzung von Entschädigungen zuständig ist" (StenBull 1940 StR 425). Da besondere BGE 82 I, 267 (275)Bestimmungen über das vom Bundesgericht einzuschlagende Verfahren nicht aufgestellt worden sind, ist anzunehmen, dass die Bundesversammlung auch nicht ein neuartiges Rechtsmittel hat schaffen wollen, sondern die Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege als ausreichend erachtet hat. Analog anzuwenden sind die Art. 97 ff. OG, weil das Bundesgericht hier nicht die Aufgabe der einzigen Instanz im Sinne der Art. 110 ff. OG erfüllt. In der Bundesversammlung ist es denn auch als "Rekursinstanz" und "letzte Instanz" bezeichnet worden, und Art. 4 Abs. 2 UVerwG sieht vor, dass der Beschluss der Schiedskommission "weitergezogen" werden kann. Dass die Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung steht, schliesst unter den gegebenen Verumständungen die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht aus.
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Nach Auffassung der Beschwerdeführerin muss die Vergütung den Interessen beider Parteien angemessen sein und hat die Schiedskommission dadurch, dass sie den Tarif nicht daraufhin, sondern nur unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches überprüft hat, im Sinne des Art. 104 OG Bundesrecht verletzt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gebot der Festsetzung einer pauschalen Vergütung und die Möglichkeit der Weiterziehung liessen sich gar nicht anders erklären als damit, dass auf die Stellung der Beschwerdeführerin, die mit der öffentlichrechtlichen Aufgabe ausschliesslicher Verbreitung von Rundfunkprogrammen betraut sei, Rücksicht genommen werden müsse.
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BGE 82 I, 267 (276)Es stehe der Beschwerdegegnerin nicht frei, auf die Verwertung der Urheberrechte zu verzichten. Art. 4 UVerwG mache ihr die Aufstellung eines Tarifes und damit die Gestattung der Aufführung der Werke zur Pflicht. Diese bestehe nicht nur gegenüber den Urhebern, deren Interessen durch den Verzicht auf die Verwertung verletzt würden, sondern auch gegenüber der Beschwerdeführerin, die auf die Beschwerdegegnerin als einzige ermächtigte Verwertungsgesellschaft angewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin dürfe die Aufgabe der Beschwerdeführerin, der gesamten Bevölkerung den Genuss der veröffentlichten Werke zu verschaffen, nicht vereiteln.
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Das Bundesgesetz betreffend die Verwertung von Urheberrechten schränkt indessen die Freiheit der Urheber musikalischer Werke in der Verwertung ihrer Rechte lediglich insofern ein, als sie sich einer einzigen, vom Bundesrate anerkannten Verwertungsgesellschaft zu bedienen und sich für die Aufführung ihrer Werke im schweizerischen Rundfunk mit einer pauschalen Vergütung zufrieden zu geben haben. Wie sich aus der Botschaft des Bundesrates zum Gesetzesentwurf ergibt (BBl 1940 313 ff.), soll durch diese Regelung den Veranstaltern, insbesondere der Beschwerdeführerin, ein einziger Verband gegenübergestellt und der Erwerb der Aufführungsrechte samt dem sich daraus ergebenden Geschäftsverkehr vereinfacht werden. Mehr als das bezweckt das Gesetz nicht. Es liegt ihm fern, in das materielle Urheberrecht einzugreifen (BBl 1940 320), insbesondere die Urheber oder die für sie handelnde Gesellschaft zur Verwertung ihrer Rechte zu zwingen oder den Veranstaltern, namentlich dem schweizerischen Rundspruchdienst, die Aufführungsrechte zu Vorzugspreisen zu gewährleisten. Das kommt auch im Gesetz selbst zum Ausdruck, indem Art. 1 Abs. 1 von der Verwertung der durch Art. 12 Ziff. 3 URG gewährten "ausschliesslichen Rechte auf öffentliche Aufführung" spricht. Es bleibt demnach dabei, dass auch die dem Verwertungsgesetz unterstehenden Urheber das ausschliessliche Recht haben, ihre BGE 82 I, 267 (277)Werke - durch Vermittlung der Beschwerdegegnerin - zu nutzen, insbesondere sie durch Rundfunk senden zu lassen. Daher sind die Urheber und die mit der Verwertung ihrer Rechte betraute Beschwerdegegnerin grundsätzlich frei, zu bestimmen, ob, unter welchen Bedingungen und gegen welches Entgelt sie die Aufführung ihrer Werke, namentlich deren Sendung im Rundfunk, gestatten wollen.
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Art. 4 Abs. 1 UVerwG und Art. 9 VollzVo. zu diesem Gesetz gehen denn auch davon aus, dass der Tarif von der Verwertungsgesellschaft aufzustellen sei. Dass die Verordnung bestimmt, die Gesellschaft habe die Vorschläge der hauptsächlichsten Organisationen der Veranstalter von Aufführungen einzuholen und nach Möglichkeit zu berücksichtigen, ändert nichts. Die Veranstalter kommen zum Worte, weil sie der Verwertungsgesellschaft bei der Verhandlung über den Erwerb der Aufführungsrechte als gleichberechtigte Parteien gegenüberstehen, die frei sind, auf die Aufführung zu verzichten, wenn sie den Tarif für übersetzt halten. Durch die Anhörung der Veranstalter soll lediglich erreicht werden, dass der Tarif womöglich auch sie befriedige. Ein Zwang, ihren Wünschen Rechnung zu tragen, besteht für die Beschwerdegegnerin nicht. Dass sie Tarife aufzustellen hat, heisst nur, sie dürfe für die Aufführungsrechte nicht andere Gegenleistungen verlangen als die in den Tarifen vorgesehenen, nicht auch, sie sei verpflichtet, die Aufführung der Werke zu gestatten. Ob sie die statutarischen Verpflichtungen gegenüber den Urhebern verletzt, wenn sie sich der Aufführung widersetzt, ist eine Frage, welche die Veranstalter nicht berührt; diese können aus den Verpflichtungen, welche die Beschwerdegegnerin gegenüber den Urhebern hat, weder einen Anspruch auf Aufführung der Werke zu einem bestimmten Tarif, noch einen Anspruch auf Aufführung überhaupt ableiten.
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Für die Beschwerdeführerin besteht keine Ausnahme. Ihre "Stellung und Bedürfnisse" schränken die grundsätzliche Freiheit der Beschwerdegegnerin in der Gestaltung BGE 82 I, 267 (278)ihres Tarifes nicht ein. Es ist nicht so, dass "Ansprüche auf Benutzungsmöglichkeit in besonderem Masse im Rundspruchdienst" bestehen und der Tarif hier den beidseitigen Interessen angemessen sein müsse. Nicht um des Ausgleichs dieser Interessen willen sieht das Gesetz die Genehmigung durch die Schiedskommission und die Möglichkeit der Weiterziehung an das Bundesgericht vor, sondern es will lediglich verhindern, dass die Verwertungsgesellschaft das ihr durch das Gesetz eingeräumte Monopol zur Stellung offensichtlich übersetzter Forderungen missbrauche. Nur in diesem Sinne dient die Genehmigungspflicht der Wahrung des öffentlichen Interesses, nicht auch insofern, als in der Gestaltung des Tarifs ein besonderer Massstab anzulegen wäre, wenn und weil die Aufführung durch Rundfunk gesendet, also einem besonders weiten Hörerkreis zugänglich gemacht werden soll. In der Botschaft zum Gesetzesentwurf führte der Bundesrat denn auch aus, die Bemessung der Tarifansätze müsse auf Grund des Urheberrechtsgesetzes als ausschliessliche Angelegenheit der Autoren anerkannt werden; solange diese Regelung bestehe, könne es sich nur darum handeln, gewisse Garantien gegen eigentliche Willkür zu schaffen. Dies geschehe dadurch, dass der Tarif der Genehmigung durch eine paritätische Schiedskommission unterstellt werde (BBl 1940 319 f.).
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Die Schiedskommission hat somit den Tarif nicht daraufhin zu prüfen, ob er angemessen sei, insbesondere den Wünschen der Beschwerdeführerin in billiger Weise Rechnung trage, sondern nur, ob er sich durch sachliche Gründe stützen lasse oder offensichtlich übersetzt, in Ausnützung der Monopolstellung der Beschwerdegegnerin zustande gekommen sei. Das ist auch der Sinn des Art. 6 Abs. 3 der vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aufgestellten Geschäftsordnung für die Schiedskommission vom 26. Dezember 1950, wonach diese in der Begründung des Entscheides bekanntzugeben hat, in welchen Bestimmungen der zur Genehmigung vorgelegte Tarif "den öffentlichen Interessen zuwiderläuft und welche Ansätze BGE 82 I, 267 (279)missbräuchlich erscheinen". Indem die Kommission, dieser Bestimmung nachlebend, den Tarif nicht frei, sondern nur auf "Rechtsmissbrauch" oder "Willkür" hin überprüft hat, hat sie Bundesrecht nicht verletzt.
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Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich nun darin, den Tarif als unangemessen hinzustellen. Dass er geradezu missbräuchlich sei, behauptet die Beschwerdeführerin mit Recht nicht. Die Gründe, aus denen die Beschwerdegegnerin zum früheren Tarifsystem (Berechnung der Vergütung in Prozenten des von der PTT an die Beschwerdeführerin entrichteten Betrages) zurückzukehren und den Tarifansatz auf 3,8% festzusetzen wünscht, sind durchaus sachlicher Natur und daher von der Schiedskommission zutreffend als nicht willkürlich erachtet worden. Lassen sich auch die Aussetzungen der Beschwerdeführerin an der einen oder anderen Überlegung in guten Treuen machen, so kann doch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Tarif ihre Monopolstellung ausnütze, um eine offensichtlich übersetzte Vergütung zu erhalten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Die angerufene Bestimmung gilt nur für die Kosten der BGE 82 I, 267 (280)Schiedskommission. Jene des Beschwerdeverfahrens sind von den Art. 149 ff. OG beherrscht. Gemäss Art. 156 Abs. 1 OG hat die unterliegende Beschwerdeführerin sie zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.- Die bundesgerichtlichen Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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