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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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32. Auszug aus dem Urteil vom 2. Oktober 1957 i.S. Sch. gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz. | |
Regeste |
Anspruch auf rechtliches Gehör: Bevor jemand, sei es erstmals, sei es erneut wegen seines Verhaltens nach bedingter Entlassung, in eine Zwangsarbeitsanstalt eingewiesen wird, muss er Gelegenheit erhalten, seine Einwendungen vorzubringen. | |
Sachverhalt | |
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Gegen diesen Entscheid erhebt Sch. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV. Er wirft dem Regierungsrat unter anderm Gehörsverweigerung vor.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
Der Bürger, der auf Grund der kantonalen Gesetzgebung oder des Vormundschaftsrechts (Art. 406 ZGB) in eine Zwangsarbeits- oder Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen werden soll, hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes gemäss Art. 4 BV Anspruch auf rechtliches Gehör; er muss Gelegenheit erhalten, seine Einwendungen gegen die Gründe, aus denen die Versorgung erwogen wird, der Behörde vorzubringen, bevor diese die Massnahme anordnet (BGE 30 I 280,BGE 65 I 268,BGE 74 I 247/8; nicht veröffentlichte Urteile i.S. des Beschwerdeführers Sch. vom 25. Oktober 1940 und 4. Juni 1953). Dieser Grundsatz ist nicht nur bei erstmaliger Zwangsversorgung zu beachten, sondern auch dann, wenn jemand wegen ungehörigen Verhaltens nach bedingter Entlassung erneut in eine Arbeitsanstalt eingewiesen werden soll; denn hier trifft der Grund jener Praxis, ungerechtfertigten schweren Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre des Bürgers vorzubeugen, ebenfalls zu, besonders wenn die Wiederversorgung, wie im vorliegenden Falle, für eine unbestimmte Dauer vorgesehen ist.
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