BGE 83 I 273 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
38. Auszug aus dem Urteil vom 15. November 1957 i.S. Nyffeler gegen Militärdirektion des Kantons Bern. | |
Regeste |
Militärpflichtersatz: Anrechnung des elterlichen Vermögens im Falle, wo der Vater des Ersatzpflichtigen seinerzeit gemäss Art. 2 lit. b MStG vom Ersatz für immer befreit und nach Vollendung des 60. | |
Sachverhalt | |
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Der im Jahre 1891 geborene Vater der Beschwerdeführer wurde, nachdem er Militärdienst geleistet hatte und zum Offizier befördert worden war, bei der Kriegsmobilmachung 1914 dienstuntauglich erklärt und im gleichen Jahre nach Art. 2 lit. b MStG vom Militärpflichtersatz gänzlich befreit. Auf Ende 1951 wurde er aus der Wehrpflicht entlassen.
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Die Beschwerdeführer unterliegen der Militärsteuerpflicht. Bei der Veranlagung für 1957 wurde ihnen gemäss Art. 5 lit. A Ziff. 2 MStG ein Anteil am elterlichen Vermögen angerechnet. Ihr Rekurs wurde von der Militärdirektion des Kantons Bern abgewiesen.
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Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde machen die beiden Ersatzpflichtigen unter Berufung auf Art. 32 Abs. 2 MStV geltend, das elterliche Vermögen dürfe in ihrem Falle nicht besteuert werden, da ihr Vater gemäss Art. 2 lit. b MStG vom Militärpflichtersatz befreit worden sei. Dass der Vater das 60. Altersjahr überschritten habe, sei unerheblich.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Indem das Militärsteuergesetz von der Besteuerung des elterlichen Vermögens den Fall ausnimmt, wo der Vater des Ersatzpflichtigen persönlichen Militärdienst "leistet" oder die Ersatzsteuer "bezahlt", stellt es auf die gegenwärtigen, im betreffenden Steuerjahre bestehenden Verhältnisse ab. Entsprechend ist Art. 32 Abs. 2 MStV gefasst; er bestimmt, dass das elterliche Vermögen ausser Betracht fällt, wenn der Vater in der Armee "eingeteilt ist" oder die Ersatzabgabe "bezahlt" oder davon nach Art. 2 lit. b des Gesetzes "enthoben ist". Die Ausnahmebestimmung am Schluss von Art. 5 lit. A Ziff. 2 MStG beruht offenbar auf dem Gedanken, dass es sich sachlich nicht rechtfertigt, dem Ersatzpflichtigen elterliches Vermögen anzurechnen, solange sein Vater der Armee zur Verfügung steht oder seinerseits die Ersatzabgabe entrichtet. Nach dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes kann das elterliche Vermögen von der Besteuerung beim Sohne auf keinen Fall über den Zeitpunkt hinaus befreit sein, in dem der Vater aus der Wehrpflicht austritt. Die Befreiung fällt daher in der Regel spätestens dann weg, wenn der Vater das 60. Altersjahr erreicht hat. Eine Verlängerung kommt nur in Frage, wenn und solange der Vater über das wehrpflichtige Alter hinaus in der Armee eingeteilt bleibt, wie es Art. 36 Abs. 3 MO für die Offiziere ermöglicht.
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Im Falle, wo der Vater vom Ersatz nach Art. 2 lit. b MStG enthoben worden ist, läge es nahe, bei der Veranlagung des Sohnes das elterliche Vermögen nur solange ausser acht zu lassen, als der Vater überhaupt ersatzpflichtig sein könnte, also nach gegenwärtiger Ordnung nicht über das Jahr hinaus, in dem er das 48. Altersjahr vollendet, dies jedenfalls dann, wenn er seither nicht in der Armee eingeteilt ist. Indessen geht die Verwaltungspraxis davon aus, dass der Wehrpflichtige, dessen Gesundheit infolge des geleisteten Dienstes geschädigt worden ist und der daher die Diensttauglichkeit eingebüsst hat, dem Wehrwesen ein Opfer gebracht habe, das der Dienstleistung bis zum 60. Altersjahr gleichwertig sei; sie sieht deshalb von der Besteuerung des elterlichen Vermögens auch hier stets bis zum Austritt des Vaters aus dem wehrpflichtigen Alter ab. Auf alle Fälle schliesst das Gesetz es aus, dem Ersatzpflichtigen, dessen Vater infolge des Dienstes militäruntauglich geworden und daher vom Ersatz befreit worden ist, die Steuerfreiheit für das elterliche Vermögen über das Jahr hinaus zu gewähren, in dem der Vater ohnehin, auch als Diensttauglicher, aus der Wehrpflicht entlassen worden wäre.. ..
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