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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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11. Urteil vom 28. März 1958 i.S. X. AG gegen Rekurskommission des Kantons Bern. | |
Regeste |
Wehrsteuer: |
2. Abschreibung auf Aktien der Schweizerischen Käseunion AG | |
Sachverhalt | |
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Nach der Käsekonvention haben die Käsereien bestimmte Käsesorten, von gewissen Quantitäten abgesehen, zur Verfügung des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten zu halten und zu den von ihm garantierten Preisen an die Käseunion abzuliefern. Die auf Rechnung der Käseunion eingekaufte Produktion wird dann auf Grund einer festgelegten Kontingentsordnung verteilt, wonach jede der angeschlossenen Handelsfirmen berechtigt und verpflichtet ist, eine bestimmte Warenmenge zu übernehmen (Art. 8, 9, 30 ff. der Konvention). Der Anteil der einzelnen Firma am Gesamtkontingent entspricht im grossen und ganzen ihrer Beteiligung am Aktienkapital der Käseunion.
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Handelsfirmen, die aus der Organisation ausscheiden, sind verpflichtet, ihre Käseunion-Aktien zum inneren Werte auf Grund der nächsten Jahresbilanz an die "Treuhandstelle" abzutreten. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaftsrechte fällt auch die damit verbundene Beteiligungsquote (Kontingent) ohne weiteres endgültig dahin (Art. 10 lit. b der Konvention).
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Ergibt sich im Betriebe der Käseunion ein Gewinn, so fliessen vorweg 5% in den gesetzlichen Reservefonds, bis dieser 1/5 des einbezahlten Grundkapitals erreicht hat. "Anschliessend haben die Aktionäre Anspruch auf eine Dividende bis maximal 5% brutto. Ein verbleibender Überschuss wird zur Schaffung einer besondern Verlustreserve ![]() | 4 |
Die Käseunion wird aufgelöst, wenn die Käsekonvention gekündigt und nicht ersetzt wird (Art. 27 Ziff. 2 der Statuten).
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B.- Die X. AG, welche Schweizerkäse exportiert, besitzt Aktien der Käseunion. Die Titel standen bei ihr am Anfang des Geschäftsjahres 1952/53 (des ersten Berechnungsjahres für die Wehrsteuer 8. Periode) mit 81,6% des Nennwertes zu Buch. In diesem Geschäftsjahre schrieb sie die Aktien auf 75% des Nennwertes ab.
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Bei der Einschätzung der X. AG für die 8. Wehrsteuerperiode anerkannte die Veranlagungsbehörde diese Abschreibung nicht. Die Veranlagung wurde von der kantonalen Rekurskommission bestätigt.
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C.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die X. AG, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und die Abschreibung auf den Aktien der Käseunion bei der Veranlagung zu berücksichtigen.
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Zur Begründung wird geltend gemacht, die kantonale Wertschriftenbewertungsstelle habe gestützt auf die Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung für die Bewertung nicht kotierter Wertpapiere den Steuerwert (Verkehrswert) der Käseunion-Aktie für den 1. Januar 1953 von 90 auf 75% des Nominalwertes herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin sei nach Art. 667 und 960 OR verpflichtet gewesen, dementsprechend Fr. ... abzuschreiben; denn der wirkliche Wert ihrer Käseunion-Aktien am Ende des Geschäftsjahres 1952/53 sei um diesen Betrag geringer gewesen als der gegenüber dem Kostenpreis bereits herabgesetzte bisherige Bilanzwert. Jene Abschreibung müsse als im Sinne des Steuerrechtes geschäftsmässig begründet anerkannt werden.
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Die Einwendungen der Rekurskommission gegen den Standpunkt der Wertschriftenbewertungsstelle seien unbegründet. Es treffe nicht zu, dass die Käseunion-Aktie wegen ![]() | 10 |
D.- Die kantonale Rekurskommission und die eidg. Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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2. Nach der bestehenden Käsemarktordnung können den Grosshandel mit Käsesorten, welche die Produzenten an die Schweizerische Käseunion AG abzuliefern haben, nur Aktionäre dieser Gesellschaft treiben. Der Besitz eines ![]() | 13 |
Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung der Abschreibung, um die es geht, vor allem darauf, dass die kantonale Wertschriftenbewertungsstelle den Steuerwert der Käseunion-Aktie für den 1. Januar 1953 von 90 auf 75% des Nominalwertes herabgesetzt habe. Dieses Amt hat gestützt auf die Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung für die Bewertung nicht kotierter Wertpapiere das Mittel aus dem der Bilanz der Käseunion vom 31. Juli 1952 entnommenen Vermögenswert von Fr. 622.-- (Aktienkapital + Reserven, geteilt durch die Zahl der Aktien) und dem Ertragswert errechnet. Weil die Aktie im Geschäftsjahre 1951/52 keine Dividende abgeworfen hatte, wurde der Ertragswert mit Null eingesetzt. Der ermittelte Durchschnittsbetrag von Fr. 311.-- wurde auf Vorschlag der Vertreter der Käseunion auf Fr. 375.-- (75% des Nominalwertes) erhöht. Indessen kann diese für die Vermögensbesteuerung vorgenommene Bewertung für die Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit der streitigen ![]() | 14 |
Die Beschwerdeführerin wendet vergeblich ein, sie selber habe "seit einer Reihe von Jahren" keinen Gewinn aus dem Käsehandel erzielt. Der mit der Käseunion-Aktie verbundene Monopolanteil hat seiner Natur nach für die berechtigte Firma einen konstanten, von den Schwankungen ihres Handelsgewinnes grundsätzlich unabhängigen Wert. Übrigens präzisiert die Beschwerdeführerin nicht, seit wann sie mit dem Käsehandel nichts mehr verdient habe.
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Auch der Hinweis auf die zivilrechtlichen Bilanzvorschriften hilft der Beschwerdeführerin nicht. Namentlich kann sìe für ihren Standpunkt nichts aus Art. 667 Abs. 2 OR ableiten, wonach die Aktiengesellschaft Wertpapiere ohne Kurswert höchstens zum Kostenpreis, unter Berücksichtigung laufender Erträge sowie einer allfälligen Wertverminderung, einzusetzen hat; denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Käseunion-Aktien für das Geschäft der Beschwerdeführerin während der Berechnungsperiode an Wert eingebüsst haben, und das ist entscheidend.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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