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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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8. Auszug aus dem Urteil vom 11. März 1959 i.S. S. | |
Regeste |
Art. 161 OG. |
Unanwendbarkeit bei Vereinbarung der Parteien über die Höhe des Anspruchs oder bei Zahlung. | |
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Der Gesuchsgegner bestreitet zunächst die Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Moderation unter Hinweis auf die Vereinbarung, welche von den Parteien abgeschlossen worden und in der Vollmachtsurkunde dahin formuliert ist, dass im Falle von Streitigkeiten über die Höhe der Ansprüche der Bevollmächtigten, mit Einschluss ![]() | 1 |
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Die Vorschrift ändert nichts am Grundsatz, dass Anstände über die Rechte und Pflichten der Parteien aus einem Auftragsverhältnis, in dem die Partei und ihr Anwalt stehen, insbesondere über die rechtliche Begründetheit der Forderung des Beauftragten, im gewöhnlichen Verfahren vor dem zuständigen Richter auch dann auszutragen sind, wenn das Auftragsverhältnis ein Verfahren vor dem Bundesgericht zum Gegenstand hatte. Auch die Frage bleibt davon unberührt, ob die Parteien über die Honorarforderung eine Vereinbarung getroffen haben und von welcher Art. Denn das betrifft den Bestand der Honorarforderung. Wenn diese zum vornherein festgelegt, oder wenn sie nachträglich ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten anerkannt worden ist, ist über deren Höhe ein Verfahren nach Art. 161 OG nicht mehr möglich. Die Vorschrift gibt dem Bundesgericht für Prozesse, welche vor einer seiner Kammern durchgeführt wurden, lediglich die Kompetenz, unter Wahrung der dem Zivilrichter zukommenden Befugnisse zivilrechtlicher Art in einem besondern Verfahren die Höhe des Honorars für die Parteien (und allfällig auch für den Zivilrichter) verbindlich festzusetzen. Der gesetzgeberische Grund dafür liegt in der Einsicht, dass es unzweckmässig wäre, die Parteien für die Erledigung eines Anstandes über die Höhe der Forderung des Anwaltes vor einen andern Richter zu verweisen, dem Art und Umfang der Bemühungen nicht bekannt wären, und ![]() ![]() | 3 |
Die Vereinbarung der Parteien stellt eine Schiedsklausel dar, will Anstände über die Höhe des Honorars des Gesuchsgegners der Moderationskommission der Basler Advokatenkammer übertragen und vermag daher die Zuständigkeit des Bundesgerichtes zum Entscheid über das vorliegende Gesuch nicht auszuschliessen.
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