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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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42. Auszug aus dem Urteil vom 18. November 1960 i.S. Rätus A. G. und Konsorten gegen Eidg. Steuerverwaltung. | |
Regeste |
Warenumsatzsteuer: Besteuerung von Tiefbauarbeiten; pauschaler Abzug für Kosten der Bauplatzinstallationen; Voraussetzungen, unter denen Seilbahnen als solche Installationen anerkannt werden. | |
Sachverhalt | |
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Anlässlich einer Kontrolle stellte die eidgenössische Steuerverwaltung fest, dass die Gemeinschaftsunternehmung bei der Berechnung des für die Warenumsatzsteuer massgebenden Entgelts den dem Bauherrn für die Installation der Seilbahn in Rechnung gestellten Betrag abgezogen hatte. Sie anerkennt den Abzug nicht und fordert daher von der Unternehmung noch den entsprechenden Steuerbetrag, berechnet zum Pauschalsatz von 1,98% (Einspracheentscheid vom 9. September 1960).
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Hiergegen richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei zu erkennen, dass der nachgeforderte Steuerbetrag nicht geschuldet sei. Es wird geltend gemacht, nach der von der eidgenössischen Steuerverwaltung zugelassenen Pauschalregelung sei die Impresa RBP Lostallo berechtigt gewesen, bei der Steuerberechnung die Kosten der Installation der Seilbahn als Teil des sog. Installationspauchales von der Gesamteinnahme abzuziehen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Wird eine Ware zur Herstellung von Bauwerken verwendet, so bemisst sich das Entgelt, von dem die Warenumsatzsteuer berechnet wird, nach dem Wert der ![]() | 5 |
Da der "Wert der Ware im Zeitpunkt ihrer Verbindung mit dem Grund und Boden oder mit dem Gebäude" nicht leicht zu bestimmen ist, hat die eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Art. 34 Abs. 2 WUStB und im Einvernehmen mit den Unternehmerverbänden des Baugewerbes eine annähernde Ermittlung des steuerbaren Betreffnisses in der Weise zugelassen, dass von der Gesamteinnahme für die betreffende baugewerbliche Leistung ein bestimmter einheitlicher Prozentsatz für steuerfreie Kosten der Nachbearbeitung abgezogen werden kann. So wurde für Hoch- und Tiefbauarbeiten vorgesehen, dass vom gesamten Rechnungsbetrag im Mittel 45% steuerfrei sind und dementsprechend die Steuer, bezogen auf diesen Gesamtbetrag, 1,98% (= 3,6% von 55/100) ausmacht. Das Bundesgericht hat diese Pauschalregelung für zulässig befunden (BGE 80 I 51, 380 Erw. 3; ASA Bd. 26, S. 297).
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Weil sich indessen herausgestellt hat, dass beim Tiefbau der steuerbare Teil des Entgelts im Durchschnitt kleiner ist als beim Hochbau, gestattet die Steuerverwaltung den Tiefbauunternehmungen, vom gesamten Rechnungsbetrag die Kosten der Bauplatzinstallationen in einem Pauschalbetrag vorweg abzuziehen, so dass nur die um dieses ![]() | 7 |
Die Ordnung des Abzuges des Installationspauschales soll, wie die Zulassung von Pauschalien bei der Berechnung der Steuer für baugewerbliche Verrichtungen überhaupt, das Verfahren im Interesse des Fiskus wie des Steuerpflichtigen vereinfachen, Schwierigkeiten ausschalten, welche sich bei einlässlicher Prüfung der Verhältnisse in den einzelnen Fällen nach der Natur der Sache vielfach ergeben müssten. Der Gerichtshof hat keine Veranlassung, die getroffene Regelung zu beanstanden. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie der Erfahrung widerspricht und nicht genügend Gewähr für eine sachgemässe Anwendung des Steuergesetzes bietet (Art. 34 Abs. 2 WUStB). Dies gilt namentlich für die Unterscheidung zwischen Seilbahnen, die bis 300 m lang sind, und solchen, die länger sind. Diese Abgrenzung, die nur den Beweis betrifft, wird von der Verwaltung in haltbarer Weise begründet. Es kann nicht gesagt werden, dass sie gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstosse. Die Beschwerdeführer bringen ![]() | 8 |
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