BGE 86 I 299 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
42. Auszug aus dem Urteil vom 18. November 1960 i.S. Rätus A. G. und Konsorten gegen Eidg. Steuerverwaltung. | |
Regeste |
Warenumsatzsteuer: Besteuerung von Tiefbauarbeiten; pauschaler Abzug für Kosten der Bauplatzinstallationen; Voraussetzungen, unter denen Seilbahnen als solche Installationen anerkannt werden. | |
Sachverhalt | |
Die Gemeinschaftsunternehmung Impresa RBP Lostallo, eine aus den Beschwerdeführern bestehende einfache Gesellschaft, erstellte beim Bau eines Kraftwerkes im Gebirge einen Zulaufstollen. Sie verwendete dabei eine eigene, 2600 m lange, die Umladestelle im Talgrund mit dem Stolleneingang verbindende Seilbahn. Sie war als Grossist im Sinne des Warenumsatzsteuerbeschlusses im Register der Steuerpflichtigen eingetragen.
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Anlässlich einer Kontrolle stellte die eidgenössische Steuerverwaltung fest, dass die Gemeinschaftsunternehmung bei der Berechnung des für die Warenumsatzsteuer massgebenden Entgelts den dem Bauherrn für die Installation der Seilbahn in Rechnung gestellten Betrag abgezogen hatte. Sie anerkennt den Abzug nicht und fordert daher von der Unternehmung noch den entsprechenden Steuerbetrag, berechnet zum Pauschalsatz von 1,98% (Einspracheentscheid vom 9. September 1960).
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Hiergegen richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei zu erkennen, dass der nachgeforderte Steuerbetrag nicht geschuldet sei. Es wird geltend gemacht, nach der von der eidgenössischen Steuerverwaltung zugelassenen Pauschalregelung sei die Impresa RBP Lostallo berechtigt gewesen, bei der Steuerberechnung die Kosten der Installation der Seilbahn als Teil des sog. Installationspauchales von der Gesamteinnahme abzuziehen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Wird eine Ware zur Herstellung von Bauwerken verwendet, so bemisst sich das Entgelt, von dem die Warenumsatzsteuer berechnet wird, nach dem Wert der Ware im Zeitpunkt ihrer Verbindung mit dem Grund und Boden oder mit dem Gebäude (Art. 22 Abs. 1, Satz 3 WUStB). Auch in diesem Falle umfasst das Entgelt, nach der allgemeinen Regel (Art. 22 Abs. 1, Satz 1 WUStB), grundsätzlich die ganze Bruttoeinnahme, die der liefernde Grossist auf Grund der Lieferung erzielt. Dazu gehören neben dem Wert der mit dem Grundstück verbundenen Stoffe die bis zur Verbindung aufgewendeten Löhne, Verwaltungskostenanteile und Kosten von Maschinen, Installationen und dergleichen, dagegen nicht die auf Arbeiten nach der Verbindung entfallenden Löhne und übrigen Kosten (in der Verwaltungspraxis ursprünglich als "Verbindungslöhne", nun besser als "Nachbearbeitungskosten" bezeichnet).
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Da der "Wert der Ware im Zeitpunkt ihrer Verbindung mit dem Grund und Boden oder mit dem Gebäude" nicht leicht zu bestimmen ist, hat die eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Art. 34 Abs. 2 WUStB und im Einvernehmen mit den Unternehmerverbänden des Baugewerbes eine annähernde Ermittlung des steuerbaren Betreffnisses in der Weise zugelassen, dass von der Gesamteinnahme für die betreffende baugewerbliche Leistung ein bestimmter einheitlicher Prozentsatz für steuerfreie Kosten der Nachbearbeitung abgezogen werden kann. So wurde für Hoch- und Tiefbauarbeiten vorgesehen, dass vom gesamten Rechnungsbetrag im Mittel 45% steuerfrei sind und dementsprechend die Steuer, bezogen auf diesen Gesamtbetrag, 1,98% (= 3,6% von 55/100) ausmacht. Das Bundesgericht hat diese Pauschalregelung für zulässig befunden (BGE 80 I 51, 380 Erw. 3; ASA Bd. 26, S. 297).
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Weil sich indessen herausgestellt hat, dass beim Tiefbau der steuerbare Teil des Entgelts im Durchschnitt kleiner ist als beim Hochbau, gestattet die Steuerverwaltung den Tiefbauunternehmungen, vom gesamten Rechnungsbetrag die Kosten der Bauplatzinstallationen in einem Pauschalbetrag vorweg abzuziehen, so dass nur die um dieses "Installationspauschale" gekürzte Bruttoeinnahme zu dem für Tiefbauarbeiten geltenden Pauschalsatz zu versteuern ist. Die Verwaltung hat Umfang und Bedingungen dieses Abzuges wiederum im Einvernehmen mit den Unternehmerverbänden festgelegt. Danach wird insbesondere eine Seilbahn nur dann als Bauplatzinstallation anerkannt, wenn sie Transporten innerhalb des Bauplatzes dient, nicht aber wenn sie aus dem Bauplatz hinausführt. Und zwar betrachtet die Verwaltung Seilbahnen, die nicht länger als 300 m sind, allgemein als zur Bauplatzinstallation gehörend, ohne im einzelnen Fall zu prüfen, ob sie aus dem Bauplatz hinausführen; sie erklärt, die Erfahrung habe gezeigt, dass bei grossen Bauten, insbesondere beim Kraftwerkbau im Gebirge, Seilbahnen bis zu dieser Länge in der Regel Transporten innerhalb des Bauplatzes dienen. Dagegen wird der Einbezug längerer Bahnen in das Installationspauschale vom Nachweis abhängig gemacht, dass sie zum Transport innerhalb des Bauplatzes verwendet werden.
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Die Ordnung des Abzuges des Installationspauschales soll, wie die Zulassung von Pauschalien bei der Berechnung der Steuer für baugewerbliche Verrichtungen überhaupt, das Verfahren im Interesse des Fiskus wie des Steuerpflichtigen vereinfachen, Schwierigkeiten ausschalten, welche sich bei einlässlicher Prüfung der Verhältnisse in den einzelnen Fällen nach der Natur der Sache vielfach ergeben müssten. Der Gerichtshof hat keine Veranlassung, die getroffene Regelung zu beanstanden. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie der Erfahrung widerspricht und nicht genügend Gewähr für eine sachgemässe Anwendung des Steuergesetzes bietet (Art. 34 Abs. 2 WUStB). Dies gilt namentlich für die Unterscheidung zwischen Seilbahnen, die bis 300 m lang sind, und solchen, die länger sind. Diese Abgrenzung, die nur den Beweis betrifft, wird von der Verwaltung in haltbarer Weise begründet. Es kann nicht gesagt werden, dass sie gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstosse. Die Beschwerdeführer bringen für ihren abweichenden Standpunkt nichts Triftiges vor.
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