VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 86 I 310  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Regeste
Aus den Erwägungen:
2. Die Frage, ob die Aufteilung eines Unternehmens der Uhrenindus ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
44. Auszug aus dem Urteil vom 18. November 1960 i.S. Perrin gegen Eidg. Volkswirtschaftsdepartement.
 
 
Regeste
 
Art. 3 Abs. 1 UB.  
 
BGE 86 I, 310 (311)Aus den Erwägungen:
 
2. Die Frage, ob die Aufteilung eines Unternehmens der Uhrenindustrie zwischen den bisherigen Teilhabern als Eröffnung neuer Unternehmungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UB anzusehen und daher der Bewilligungspflicht unterstellt sei, ist in BGE 79 I 102 und im Urteil vom 11. Dezember 1953 i.S. Struss, E. 1, offen gelassen worden. Seither wurde sie dem Bundesgericht nicht mehr vorgelegt. BGE 80 I 221 betrifft nicht den gleichen Tatbestand, sondern die Abspaltung eines Teils des bisherigen Unternehmens durch den einzigen Inhaber zugunsten einer von ihm zu diesem Zwecke gegründeten Aktiengesellschaft; hier wurde die Bewilligungspflicht bejaht, weil ein Teil eines bestehenden Unternehmens von einem neu geschaffenen übernommen wurde. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt (E. 3), das Uhrenstatut sehe einen einzigen Fall vor, in welchem die Übernahme keiner Bewilligung bedarf, nämlich die Übernahme "mit Aktiven und Passiven" (Art. 3 Abs. 1 letzter Satz UB), d.h. den Fall, wo das Unternehmen in seiner Gesamtheit auf den Erwerber übertragen wird. Der klare Text schliesse die Ausdehnung auf andere Fälle aus, insbesondere auch auf die Übertragung nur eines Teils des Unternehmens, selbst wenn dadurch der Produktionsapparat nicht vergrössert wird. Diese Erwägung gilt auch für den heute vorliegenden Tatbestand der Aufteilung eines Unternehmens unter seine Teilhaber. Auch wenn von diesen zusammen alle Aktiven und Passiven übernommen werden, geht das Unternehmen doch nicht in seiner Gesamtheit auf sie über; es geht vielmehr unter, und an seine Stelle treten neue Unternehmungen. Mit Recht weist das eidg. Volkswirtschaftsdepartement darauf hin, dass die damit verbundene Aufspaltung des Fabrikationsrechts, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Veräusserung der Unternehmen, einen wirtschaftlichen Vorteil bietet; damit wächst auch die Gefahr des Eindringens ungeeigneter BGE 86 I, 310 (312)Elemente in die Uhrenindustrie auf diesem Wege. Die Ausnahmebestimmung von Art. 3 Abs. 1 am Ende UB, die für einen ganz bestimmten Fall die Bewilligungspflicht verneint, darf deshalb nicht auf jenen davon verschiedenen Tatbestand ausgedehnt werden. Die Aufteilung eines bestehenden Unternehmens auf seine Teilhaber ist vielmehr als Eröffnung neuer Unternehmungen zu behandeln, wofür es einer Bewilligung bedarf.
1
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).