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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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17. Auszug aus dem Urteil vom 24. Mai 1961 i.S. Roos gegen Gemeinderat von Klingnau und Regierungsrat des Kantons Aargau. | |
Regeste |
Art. 4 BV. | |
Sachverhalt | |
1 | |
Das aargauische Baugesetz (BG) vom 23. März 1859 untersagt in § 60 alle Vorrichtungen, die den Verkehr und die Sicherheit auf öffentlichen Strassen gefährden. Nach § 1 der regierungsrätlichen Verordnung über das Anbringen oder Errichten von Warenautomaten und Schaukasten an öffentlichen Strassen (VO) vom 16. August 1957 dürfen Warenautomaten an öffentlichen Strassen nur angebracht werden, wenn sie den Verkehr oder die Sicherheit auf ![]() | 2 |
Aus den Erwägungen: | |
Gemäss Art. 49 Abs. 3 MFV dürfen Motorfahrzeuge an engen Strassenstellen sowie an Strassenkreuzungen und -einmündungen nicht aufgestellt werden. Nach dieser Bestimmung darf mit Motorfahrzeugen nicht vor dem Automaten und in dessen Nähe angehalten werden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wird die Sicherheit des Verkehrs auf der öffentlichen Strasse durch dieses Verbot genügend geschützt, so dass der Tatbestand des § 60 BG und des § 1 VO nicht erfüllt sei. Die kantonale Instanz verneint das. Im Lichte der Erfahrung kann ihre Stellungnahme nicht als willkürlich bezeichnet werden. In der Tat zeigt es sich immer wieder, wie leicht solche Verbote von einer grossen Zahl von Fahrern verletzt werden, wenn ein besonderer Anreiz dazu vorhanden ist.
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Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ferner ein, nicht der Automat, sondern der Motorfahrzeugführer, der trotz des Verbots an der Strasseneinmündung anhalte, schaffe in rechtswidriger Weise das Verkehrshindernis; die Polizei habe sich an den fehlbaren Fahrer als den Störer zu halten; sie dürfe nicht gegen das Aufstellen des Automaten als blosse Veranlassung der Störung einschreiten. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl., S. 403 f. Er übersieht indes, dass der Begriff des Störers in der Zwischenzeit feiner umschrieben worden ist (vgl. JELLINEK, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., S. 444; SCHAUMANN. ZSR 79 S. 526; VOIGT, Der ![]() | 4 |
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