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Informationen zum Dokument  BGE 87 I 195  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Auslieferung von Personen, die wegen Verbrechen und Vergeh ...
2. Wie das AuslG (Art. 3 Abs. 1), so bestimmt die Mehrzahl der vo ...
3. Es genügt indes nicht, dass die verfolgte Tat nach dem Re ...
4. Gemäss Art. 4 des Auslieferungsvertrags darf die Ausliefe ...
5. Lazzeri glaubt sich der Ausweisung mit der Behauptung widerset ...
6. Ob das Zivil- und Strafgericht Mailand den Auszuliefernden ric ...
7. Die italienischen Behörden verlangen die Auslieferung Laz ...
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32. Urteil vom 29. Juni 1961 i.S. Lazzeri gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft.
 
 
Regeste
 
Vertrag zwischen der Schweiz und Italien über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 22. Juli 1868.  
2. Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (Erw. 2); die verfolgte Tat muss im ersuchenden und im ersuchten Staat als Auslieferungsdelikt strafbar sein (Erw. 3).  
3. Es wird nicht ausgeliefert, wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt ist (Erw. 4).  
4. Steht eine im ersuchenden Staat gewährte Amnestie der Auslieferung entgegen? (Erw. 5.)  
5. Der Grundsatz der Spezialität der Auslieferung gilt auch nach dem schweizerisch-italienischen Auslieferungsvertrag (Erw. 7).  
 
Sachverhalt
 
BGE 87 I, 195 (196)A.- Die I. Abteilung des Zivil- und Strafgerichts Mailand verurteilte Antonio Lazzeri am 18. Mai 1956 im Abwesenheitsverfahren wegen betrügerischen Bankerotts und wiederholten Betrugs zu sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, zu einer Busse von 18 000 Lire und zu verschiedenen Nebenstrafen. Sie setzte die Freiheitsstrafe im Urteil selbst gestützt auf einen Amnestieerlass vom 19. Dezember 1953 um drei Jahre herab.
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Das Gericht führte dazu aus, Lazzeri sei alleiniger Geschäftsführer bzw. Verwaltungsrat zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft gewesen, die sich Ende 1948 in Liquidation befunden hätten BGE 87 I, 195 (197)und später in Konkurs geraten seien. Er habe in seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaften deren Vermögen mindestens teilweise beiseitegeschafft (distratto) und einen Fehlbetrag von rund 100 Millionen Lire verschuldet; auch habe er die Geschäftsbücher und die übrigen Buchhaltungsbelege der Gesellschaften beseitigt, um sich zum Nachteil der Gläubiger zu bereichern. Damit habe er den Tatbestand des betrügerischen Bankerotts erfüllt. Er habe sich ferner des Betrugs zum Nachteil des Enrico Melchioni und der Aktiengesellschaft Manifatture Tosi schuldig gemacht. Den Erstgenannten habe er veranlasst, eine Rechnung für 3176 m Leinen zu zahlen; nachdem Lazzeri die Ware bereits wieder verkauft gehabt habe, habe er unmittelbar vor Ausbruch des Konkurses für 3'911,000 Lire ungedeckte Checks ausgestellt, um Melchioni zu beschwichtigen. Die Aktiengesellschaft Manifatture Tosi habe er mittels eines ungedeckten Checks über 880'000 Lire zur Herausgabe von Stoffen veranlasst, welche er ihr zum Färben übergeben habe.
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Die Urteilsausfertigung vermerkt, der Entscheid sei am 19. Juni 1956 "irrevocabile" geworden. Die italienischen Behörden haben gestützt auf dieses Urteil und einen Haftbefehl des Procuratore della Repubblica in Mailand vom 6. Septembre 1956 die Auslieferung Lazzeris verlangt. Dieser wurde am 6. August 1960 in Kloten verhaftet, als er von Deutschland kommend in die Schweiz einreiste.
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B.- Lazzeri hat gegen die Auslieferung Einsprache erhoben. Er lässt im wesentlichen einwenden, die Auslieferung werde im Hinblick auf die Vollstreckung des Urteils des Zivil- und Strafgerichts Mailand vom 18. Mai 1956 verlangt. Einem solchen Auslieferungsbegehren dürfe nur entsprochen werden, wenn das zu vollstreckende Strafurteil anerkannt werden könne. Das treffe hier nicht zu, weil das genannte Urteil in einem Verfahren ergangen sei, in dem völkerrechtlich und landesrechtlich gewährleistete Grundrechte des Angeklagten in einer gegen die öffentliche Ordnung verstossenden Weise missachtet worden seien.
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BGE 87 I, 195 (198)Lazzeris Aufenthalt sei den italienischen Konsularbehörden jederzeit bekannt gewesen. Dieses Wissen sei den italienischen Justizbchörden zuzurechnen. Es wäre daher deren Pflicht gewesen, Lazzeri vom Strafverfahren in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Das sei nicht geschehen; Lazzeri habe von der Durchführung des Verfahrens und der Erhebung der Anklage keine Ahnung gehabt. Ein auf derart rechtswidrigen Voraussetzungen beruhendes Strafurteil dürfe nicht anerkannt werden; es könne nicht zur Auslieferung des Verurteilten führen.
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Dem Zivil- und Strafgericht Mailand seien im Abwesenheitsverfahren zudem bei der Bestellung des amtlichen Verteidigers verfahrensrechtliche Fehler unterlaufen, die eine rechtsgenügende Vertretung des Angeklagten verunmöglicht hätten. Lazzeri habe darum nachträglich gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Appellationshof von Mailand habe noch nicht über deren Zulässigkeit befunden. Es sei demnach ungewiss, ob das angefochtene Urteil rechtskräftig sei. Bei dieser Sachlage laufe nicht die Vollstreckungs-, sondern die Verfolgungsverjährung. Das führe dazu, dass Delikte, die vor 1946 begangen worden seien, verjährt seien. Das Urteil vom 18. Mai 1956 nenne die Begehungszeiten der einzelnen Straftaten nicht; es sei deshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo anzunehmen, sie seien vor 1946 begangen worden und damit verjährt. Die Auslieferung müsse demgemäss nach Art. 4 des italienisch - schweizerischen Auslieferungsvertrags verweigert werden.
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Gegen eine Auslieferung spreche auch, dass die Bundesversammlung die schweizerisch-italienische Erklärung vom 30. März 1909 betreffend die Ergänzung der Aufzählung von Verbrechen und Vergehen in Art. 2 des Auslieferungsvertrags nicht genehmigt habe, weshalb diese Vereinbarung nicht verbindlich sei. Dass Lazzeri nach den Dekreten vom 23. Dezember 1949 und vom 11. Juli 1959 Anspruch auf drei Jahre bzw. ein Jahr Straferlass habe, so dass die BGE 87 I, 195 (199)verhängte Freiheitsstrafe getilgt sei, könne der Auslieferungsrichter nach der geltenden Ordnung nicht berücksichtigen. Zu beachten sei dagegen, dass Lazzeri im Falle der Auslieferung Gefahr laufe, wegen Bigamie verfolgt und bestraft zu werden.
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C.- Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat die Akten dem Bundesgericht unterbreitet, damit es über die Auslieferung entscheide. Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Einsprache Lazzeris abzuweisen und die Auslieferung zu bewilligen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
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Das Vorliegen der Voraussetzungen der Auslieferung ist von Amtes wegen zu prüfen. Das Bundesgericht hat sich demgemäss nicht nur mit den Einwendungen auseinanderzusetzen, welche der Auszuliefernde in seiner Einsprache erhebt; es hat vielmehr alle Fragen zu entscheiden, die der betreffende Auslieferungsfall aufwirft und deren Beantwortung in seine Zuständigkeit fallen (SCHULTZ, Schweizerisches Auslieferungsrecht, S. 242 und die in A. 116 angeführten Urteile des Bundesgerichts).
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2. Wie das AuslG (Art. 3 Abs. 1), so bestimmt die Mehrzahl der von der Schweiz geschlossenen Auslieferungsverträge BGE 87 I, 195 (200)ausdrücklich, dass die Auslieferung nur für Handlungen und Unterlassungen bewilligt wird, die nach dem Recht des ersuchenden und des ersuchten Staates strafbar sind. Der schweizerisch-italienische Auslieferungsvertrag umschreibt zwar das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nicht, geht aber, wie das Bundesgericht bereits in BGE 26 I 97 Erw. 2 und BGE 41 I 142 Erw. 3 a erkannt hat, ebenfalls von diesem Grundsatz aus (im selben Sinne SCHULTZ, a.a.O., S. 318).
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Es genügt dabei nicht, dass die Tat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, einer Art von Handlungen angehört, welche die Rechte beider Staaten allgemein als strafbar erklären; sie muss vielmehr nach den im Auslieferungsbegehren genannten konkreten Tatumständen in beiden Staaten strafbar sein (SCHULTZ, a.a.O., S. 324 lit. c). Der ersuchte Staat ist befugt, die Strafbarkeit der Tat nach seinem eigenen wie nach dem Recht des ersuchenden Staates zu prüfen (vgl. BGE 78 I 241 Erw. 3). Wird der Auszuliefernde wegen mehrerer Taten gesucht, so ist die Strafbarkeit jeder einzelnen gesondert festzustellen.
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Dass der Sachverhalt, von dem das dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegende Urteil des Zivil- und Strafgerichts Mailand ausgeht, nach italienischem Recht die Straftatbestände des betrügerischen Bankerotts und des Betrugs erfüllt, steht ausser Frage. Es liegt ferner auf der Hand, dass die Handlungen, die Lazzeri als Betrug zur Last gelegt werden, in der Schweiz im selben Sinne gewürdigt würden. Zu untersuchen bleibt, ob auch die ihm als betrügerischer Bankerott vorgehaltenen Handlungen einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts erfüllen.
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Der Art. 216 des italienischen Konkursgesetzes (königliches Dekret vom 16. März 1942 Nr. 267) stellt zwei Tatbestände auf, die als betrügerischer Bankerott strafbar sind: dieses Verbrechens macht sich schuldig, wer das Vermögen zum Nachteil der Gläubiger vermindert oder zum Scheine vermindert (Ziff. 1) und wer zum selben Zwecke oder um sich oder andern einen widerrechtlichen Vorteil BGE 87 I, 195 (201)zu verschaffen, die Buchführung oder Buchhaltungsbelege (altre scritture contabili) verheimlicht, beiseiteschafft, vernichtet oder fälscht, um die Ermittlung des Vermögensstandes oder des Geschäftsgangs zu verunmöglichen (Ziff. 2); Strafbarkeitsbedingung ist im einen wie im anderen Falle die Eröffnung des Konkurses (Abs. 1). Das Urteil des Zivil- und Strafgerichts Mailand wirft Lazzeri vor, er habe beide Tatbestände erfüllt, denjenigen des Art. 216 Ziff. 2 durch das Beseitigen der Geschäftsbücher und der Buchhaltungsbelege.
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Der Art. 163 des eidgenössischen StGB, der vom betrügerischen Konkurs handelt, umschreibt den ersterwähnten Tatbestand; er erfasst vom zweiten Tatbestand nur die (hier nicht in Frage stehende) falsche Buchführung (vgl. Ziff. 1 Abs. 3 letzter Zwischensatz). Das Beseitigen der Geschäftsbücher und der zugehörigen Belege, das Lazzeri zusätzlich zur Last gelegt wird, wird dagegen in Art. 163 StGB nicht genannt. Die Bundesanwaltschaft möchte diese Bestimmung dessen ungeachtet auch auf das Beiseiteschaffen und Verheimlichen von Büchern anwenden. Diese Auslegung (die KARMANN in BlSchK 7 S. 36 ohne nähere Begründung vertritt) findet im Gesetz offensichtlich keine Stütze (vgl. HAFTER, Bes. Teil, I, S. 341; VON ARX, Das Buchdelikt, S. 99). Die betreffenden Handlungen sind vielmehr je nach den Umständen als Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) oder ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) strafbar. Lazzeri wird vorgeworfen, er habe die Geschäftsbücher und übrigen Buchhaltungsbelege der von ihm beherrschten und verwalteten Gesellschaften beseitigt, um sich zum Nachteil der Gläubiger zu bereichern. Trifft das zu, so hat er Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, vernichtet oder beseitigt in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen; er hat damit den Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) erfüllt.
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BGE 87 I, 195 (202)Ob daneben ausserdem Art. 166 StGB anwendbar sei, braucht in diesem Zusammenhang nicht untersucht zu werden.
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3. Es genügt indes nicht, dass die verfolgte Tat nach dem Recht des ersuchenden und des ersuchten Staates einen beliebigen Straftatbestand erfüllt; sie muss vielmehr in beiden als Auslieferungsdelikt strafbar sein (SCHULTZ, a.a.O., S. 325 und die in A. 83 angeführten Urteile des Bundesgerichts; BGE 54 I 342). Ob eine Handlung ein Auslieferungsdelikt im Sinne eines bestimmten Auslieferungsvertrags darstelle, entscheidet sich nicht nach der Bezeichnung des Delikts im Strafrecht der Vertragsstaaten, sondern danach, ob der gesetzliche Tatbestand der Landesrechte sachlich dem Begriff des Auslieferungsdelikts entspreche, der im betreffenden Vertrag verwendet wird; die verschiedene Bezeichnung des Delikts in den beiden Landesrechten hindert daher die Auslieferung nicht (vgl. BGE 25 I 107 Erw. 2, BGE 37 I 99 Erw. 2; SCHULTZ, a.a.O., S. 266/267).
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Der schweizerisch-italienischeAuslieferungsvertrag nennt in Art. 2 unter den Verbrechen und Vergehen, derentwegen die Auslieferung zu bewilligen ist, den betrügerischen Bankerott (Ziff.11) und den nicht qualifizierten Betrug, sofern der verursachte Nachteil 1000 Franken übersteigt (Ziff. 12). Die Unterdrückung von Urkunden wird dagegen nicht als Auslieferungsdelikt aufgezählt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die nach heutigem schweizerischen Recht unter Art. 254 StGB fallenden Handlungen Lazzeris kein Auslieferungsdelikt darstellen würden. Der Auslieferungsvertrag lehnt sich in Art. 2 Ziff. 11 an die Normen über den betrügerischen Bankerott an, die zur Zeit des Vertragsschlusses in Italien (Art. 703 des Handelsgesetzbuchs vom 25. Juni 1865) und in einer Reihe schweizerischer Kantone (vgl. STOOSS, Grundzüge, Bd. II, S. 148) galten. Diese Normen stimmen in ihrem wesentlichen Gehalt mit Art. 216 des italienischen Konkursgesetzes vom 16. März 1942 überein. Der Auslieferungsvertrag erfasst demzufolge BGE 87 I, 195 (203)mit dem Tatbestand des betrügerischen Bankerotts auch gewisse Handlungen, die nach heutigem schweizerischem Recht als Unterdrückung von Urkunden zu würdigen sind.
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Nach Art. 2 Ziff. 12 des Auslieferungsvertrags beläuft sich der Schadensbetrag, der erreicht oder überschritten seìn muss, damit wegen Betrugs ausgeliefert wird, auf 1000 Franken. Die am 30. März 1909 unterzeichnete schweizerisch-italienische Erklärung betreffend die Ergänzung der Aufzählung von Verbrechen und Vergehen in Art. 2 des Auslieferungsvertrags (BS 12 S. 147 f.) setzt in Ziff. 7 den Schadensbetrag auf 50 Franken herab. Aus den Erwägungen des Zivil- und Strafgerichts Mailand ergibt sich, dass der Schaden, den Lazzeri durch jede der ihm als Betrug vorgehaltenen Handlungen stiftete, weit über 1000 Franken ausmacht. Diese Handlungen stellen demgemäss schon nach dem Auslieferungsvertrag selbst Auslieferungsdelikte dar. Die Erklärung vom 30. März 1909 ist bei dieser Sachlage von vornherein nicht anwendbar. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob die Erklärung, die der Bundesversammmlung nicht zur Genehmigung unterbreitet worden ist, für das Bundesgericht verbindlich sei.
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Zusammengefasst ist festzustellen, dass sämtliche Handlungen, die Lazzeri zur Last gelegt werden, nach dem Recht beider beteiligter Staaten strafbar sind und dass sie ungeachtet ihrer teilweise andern landesrechtlichen Bezeichnung Auslieferungsdelikte im Sinne des schweizerisch-italienischen Vertrags darstellen.
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a) Beim Entscheid darüber, ob die Lazzeri zur Last gelegten Handlungen nach schweizerischem Recht verjährt seien, sind sämtliche Vor- und Hauptfragen nach inländischem Recht zu beantworten. Ob die Verfolgungs- oder die Vollstreckungsverjährung Platz greife, wann diese Fristen begonnen haben, wie lange sie laufen und welche Wirkung ein Abwesenheitsurteil auf sie ausübt, ist hier demgemäss zunächst nach dem eidgenössischen StGB und, soweit Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt, nach der StPO des Kantons Zürich zu prüfen, wo Lazzeri in Haft steht (SCHULTZ, a.a.O., S. 343).
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Nach schweizerischem Recht endigt die Verfolgungsverjährung mit der Fällung eines vollstreckbaren Urteils und es beginnt die Vollstreckungsverjährung zu laufen, weil die beiden Verjährungen nicht gleichzeitig nebeneinander laufen können (BGE 85 IV 170 mit Verweisungen). Ob ein Urteil vollstreckbar sei, ist grundsätzlich eine Frage des kantonalen Prozessrechts. In Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung bezeichnen die zürcherischen Gerichte das Abwesenheitsurteil als rechtskräftig und vollstreckbar, obwohl der Verurteilte gemäss kantonalem Recht nachträglich die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen und damit das Urteil zu Fall bringen kann (ZR 55 Nr. 126; vgl. auch MKGE Bd. 5 Nr. 81 sowie PFENNINGER, ZStR 1955 S. 57). Die Verfolgung des Betrugs, des betrügerischen Konkurses und der Unterdrückung von Urkunden verjährt in zehn Jahren (Art. 70 in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1, Art. 163 Ziff. 1 Abs. 4 und Art. 172, Art. 254 Abs. 1 StGB); die absolute Verfolgungsverjährung tritt in fünfzehn Jahren ein (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Das hier in Frage stehende Urteil vom 18. Mai 1956 erging demnach offensichtlich vor Eintritt der Verfolgungsverjährung. Mit der Fällung dieses Urteils begann die Vollstreckungsverjährung zu laufen.
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BGE 87 I, 195 (205)Bei deren Bemessung ist, wie die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 5 S. 553 Erw. 2; 12 S. 142 Erw. 2, S. 580 Erw. 2) richtig erkannt hatte, nicht von der Strafe auszugehen, die im ersuchenden Staat verhängt worden ist, sondern von derjenigen, die nach inländischem Recht auszusprechen gewesen wäre (SCHULTZ, a.a.O., S. 346). Nach schweizerischem Recht wäre Lazzeri voraussichtlich zu nicht mehr als fünf Jahren Zuchthaus, jedenfalls aber zu mehr als einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung würde somit höchstens in fünfzehn und mindestens in zehn Jahren verjähren (Art. 73 Ziff. 1 StGB). Weder im einen noch im andern Falle wäre die Vollstreckungsverjährung abgelaufen.
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Da das Abwesenheitsurteil trotz der von Lazzeri eingereichten Berufung noch zu Recht besteht, braucht nicht untersucht zu werden, ob mit der Aufhebung der Entscheidung die Verfolgungsverjährung wieder zu laufen beginne, diese somit in der Zeit zwischen der Fällung und der Aufhebung des Urteils lediglich ruhe (wie das Militärkassationsgericht in MKGE Bd. 5 Nr. 81 sowie im Bd. 6 Nr. 72 Erw. 2 erkannt hat), oder ob von der Rechtskraft des Kontumazialurteils an endgültig die Vollstreckungsverjährung laufe (was CLERC in ZStR 1954 S. 197/198 und PFENNINGER in ZStR 1955 S. 59 befürworten).
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b) Das italienische Recht unterscheidet zwischen der Verjährung der Tat (prescrizione del reato), die der Verfolgungsverjährung des schweizerischen Rechts entspricht, und der Verjährung der Strafe (estinzione della pena per decorso del tempo), die der Vollstreckungsverjährung gleichzusetzen ist. Die Tat kann nur bis zu dem Zeitpunkt verjähren, da das Urteil "irrevocabile" geworden ist (MANZINI, Diritto penale, 2. Aufl., Bd. 3, N. 657 S. 482); hierauf setzt die Verjährung der Strafe ein (Art. 172 Abs. 4 CP). "Irrevocabile" ist ein Urteil, das ausser der Revision keinem Rechtsmittel mehr unterworfen ist (Art. 576 Abs. 2 CPP). Solange die allgemeinen Rechtsmittelfristen des Art. 199 CPP noch laufen, läuft demnach die Verjährung BGE 87 I, 195 (206)der Tat, die durch die Fällung des Entscheids unterbrochen wird (Art. 160 Abs. 1 CP). Diese Ordnung gilt auch für Abwesenheitsurteile (MANZINI, a.a.O., N. 657 II S. 484).
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Die Zuchthausstrafen verjähren, wenn ihre zweifache Dauer überschritten ist, höchstens aber in dreissig und mindestens in zehn Jahren (Art. 172 Abs. 1 CP). Die Tat verjährt in zehn Jahren, wenn es sich um ein Delikt handelt, für das (wie für den betrügerischen Bankerott; vgl. Art. 216 des Konkursgesetzes) eine Höchststrafe von über fünf Jahren Zuchthaus vorgesehen ist, und in fünf Jahren, wenn das Gesetz (wie für den Betrug; vgl. Art. 640 CP) eine Höchststrafe von weniger als fünf Jahren Zuchthaus androht (Art. 157 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 CP). Bei der Berechnung dieser Fristen sind allfällige Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen (Art. 157 Abs. 2 CP). Die Tatverjährung wird durch die Verurteilung und eine Reihe weiterer prozessualer Handlungen unterbrochen; sie beginnt von der Unterbrechung an neu zu laufen; die in Art. 157 CP festgesetzten Fristen können jedoch nicht um mehr als die Hälfte verlängert werden (Art. 160 CP).
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Die Urteilsausfertigung, die dem Auslieferungsbegehren beigefügt worden ist, trägt den Vermerk, der Entscheid sei am 19. Juni 1956 "irrevocabile" geworden. Trifft das zu, dann ist die von diesem Zeitpunkt zu berechnende Strafverjährungsfrist noch lange nicht abgelaufen. Sollte das Urteil indes entgegen der dahin gehenden Bescheinigung noch nicht "irrevocabile" geworden sein (worauf die nachträgliche Einreichung der Berufung hinzuweisen scheint), so dürfte die Tatverjährung Platz greifen, die durch diesen Entscheid unterbrochen worden wäre. Hinsichtlich des betrügerischen Bankerotts würde die absolute Tatverjährung von fünfzehn Jahren noch laufen; fraglich ist dagegen, ob die Betrugshandlungen nicht verjährt wären. Trotz des Zweifels, der in diesem Punkte besteht, muss die Auslieferung auch insoweit bewilligt werden, um den Gerichten BGE 87 I, 195 (207)des ersuchenden Staats Gelegenheit zu geben, zu dieser die Anwendung ihres Rechts betreffenden Frage endgültig Stellung zu nehmen (BGE 44 I 186).
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5. Lazzeri glaubt sich der Ausweisung mit der Behauptung widersetzen zu können, er habe nach den Amnestiedekreten vom 23. Dezember 1949 und vom 11. Juli 1959 Anspruch auf drei Jahre bzw. ein Jahr Straferlass, so dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe getilgt sei. Sein früherer Vertreter hat indes selber darauf hingewiesen, dass dieser Einwand unbehelflich ist. Das Bundesgericht hat in BGE 8 S. 510 Erw. 4 erkannt, die Amnestie könne einem von Italien gestellten Auslieferungsbegehren nicht entgegengehalten werden, weil der schweizerisch-italienische Vertrag nicht vorsehe, dass die Amnestie die Auslieferung ausschliesse. SCHULTZ (a.a.O., S. 340) vertritt demgegenüber die Auffassung, eine vom ersuchenden Staat gewährte Amnestie müsse auch ohne entsprechende Vertragsbestimmungen berücksichtigt werden, da der Amnestierte nicht mehr verfolgt werde und damit eine allgemeine Voraussetzung jeder Auslieferung entfalle. Ob angesichts dieser Kritik an der angeführten Rechtsprechung festgehalten werden könne, braucht hier nicht entschieden zu werden. Folgt man dem genannten Verfasser, so muss man sich auch dessen Meinung zu eigen machen, dass die Auslieferung nicht bereits durch den allgemein gehaltenen Amnestieerlass ausgeschlossen wird, sondern erst durch die besondere Verfügung, welche die Amnestie auf die betreffende Strafverfolgung anwendet und diese formell zum Abschluss bringt. Eine solche besondere Verfügung ist im Falle Lazzeris nicht ergangen.
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Art. 3 des schweizerisch-italienischen Auslieferungsvertrags lautet im französischen Originaltext (RS 12, S. 157):
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L'extradition ne sera jamais accordée pour les crimes ou délits politiques. L'individu qui serait livré pour une autre infraction aux lois pénales ne pourra dans aucun cas être jugé pour un crime ou délit politique commis antérieurement à l'extradition, ni pour aucun fait connexe à ce crime ou délit. Il ne pourra non plus être poursuivi ou condamné pour toute autre infraction antérieure à l'extradition et non comprise dans la présente convention.
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Aus dem Wortlaut des letzten Satzes des Artikels könnte durch Umkehrschluss gefolgert werden, die Gerichtsgewalt des ersuchenden Staates über den Ausgelieferten sei nicht auf jene Taten beschränkt, derentwegen die Auslieferung nachgesucht und bewilligt wurde, sondern sie erstrecke sich ohne weiteres auf alle Verbrechen und Vergehen, für welche der Vertrag die Auslieferung vorsieht. Dem steht die Entstehungsgeschichte entgegen. Italien hat stets entschieden am Grundsatz der Spezialität festgehalten, der auch in der Schweiz allgemeine Anerkennung zu erringen vermochte (vgl. für Italien: LAMMASCH, Auslieferungspflicht und Asylrecht, S. 753; für die Schweiz: die durch BGE 1 S. 418 Erw. 1 eingeleitete Rechtsprechung sowie Art. 7 AuslG). Wenige Jahre vor Abschluss des Auslieferungsvertrags hatte sich der Bundesrat im Auslieferungsfalle Delafield dem Standpunkt der italienischen Regierung anschliessen müssen, die auf dem Grundsatz der reinen Spezialität beharrte (BBl 1864 I 400 f., 1865 II 208; HESS, Der Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsrecht, S. 20 f.). In der Botschaft zum Auslieferungsvertrag BGE 87 I, 195 (209)führte der Bundesrat aus, der Schlussatz des Art. 3 löse die Streitfrage, welche sich im genannten Falle erhoben habe; er verneine aus grundsätzlichen Erwägungen, dass ein Ausgelieferter im ersuchenden Staate ausser der Handlung, für welche die Auslieferung erfolgte, noch weiterer Vergehen bezichtigt werden dürfe; es solle "die Beurteilung immer nur erfolgen dürfen wegen denjenigen Verbrechen, hinsichtlich derer die Auslieferung bewilligt wurde"; selbstverständlich bleibe es dem Angeschuldigten freigestellt, auf dieses Recht zu verzichten (BBl 1868 III S. 449).
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Das Bundesgericht ist denn auch in einem Gutachten, das es im Jahre 1894 dem Bundesrat erstattete, davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Spezialität auch im Verhältnis zu Italien gelte (VON SALIS, Bundesrecht, 2. Aufl., Bd. IV, Nr. 1859, S. 540). Es hat in einem Schreiben, das es am 22. April 1932 i.S. Buzzi an die Polizeiabteilung richtete, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte an dieser Annahme festgehalten (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden, 6. Heft, 1932, Nr. 125, S. 152 f.). Nach einem Kreisschreiben des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 14. Dezember 1921 hält sich die Praxis mit Bezug auf die Auslieferungen zwischen der Schweiz und Italien gleichfalls grundsätzlich an die Einschränkungen, die sich aus dem Prinzip der Spezialität ergeben (BURKHARDT, Bundesrecht, 4. Bd., Nr. 1752, S. 231).
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Falls Lazzeri sich nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt, steht es den italienischen Behörden daher einstweilen nicht zu, ihn zusätzlich wegen Bigamie zu verfolgen und zu bestrafen, da sie für dieses Auslieferungsdelikt (Art. 2 Ziff. 3 des Vertrags) kein Auslieferungsbegehren gestellt haben. Auch ohne einen entsprechenden Vorbehalt im Dispositiv des vorliegenden Urteils werden sie vielmehr wie im Falle Buzzi nachträglich das Gesuch zu stellen haben, es sei die Auslieferung auf jene Straftat auszudehnen. Das bietet dem Ausgelieferten volle Gewähr für die Wahrung seiner Rechte.
36
BGE 87 I, 195 (210)Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Einsprache des Antonio Lazzeri gegen seine Auslieferung an Italien wird abgewiesen, und die Auslieferung wird insoweit bewilligt.
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