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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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34. Urteil vom 24. Mai 1961 i.S. Kesselring gegen Vormundschaftsbehörde der Stadt Luzern und Regierungsrat des Kantons Luzern. | |
Regeste |
Art. 88 OG: Fehlen der Legitimation der ausserehelichen Mutter, die Anordnung einer Vormundschaft über ihr aussereheliches Kind mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. | |
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Es wird beantragt, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben, weil die Nichteinräumung der elterlichen Gewalt an die Beschwerdeführerin willkürlich sei und das Verbot rechtsungleicher Behandlung verletze.
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2. Die Vorschriften des Zivilgesetzbuches über das aussereheliche Kindesverhältnis geben weder dem Vater noch der Mutter des ausserehelichen Kindes einen Anspruch auf Zuweisung der elterlichen Gewalt. Für den Fall der Unterstellung des Kindes unter die Gewalt eines der Eltern steht zwar dem andern Teil ein Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zu (Art. 326 Abs. 1), wobei offen bleiben kann, ob die Verweigerung des Rechtes ein den Eltern um ihrer selbst willen eingeräumtes Recht verletzen würde. Nicht nur beim Entscheid darüber, sondern auch wenn die Vormundschaftsbehörde die Gewalt einem Elternteil nicht zuweist, oder ihm diese wieder entzieht, oder andere Massnahmen trifft, wie Einweisung des Kindes in eine Familie, in ein Heim oder in eine Anstalt, muss das leibliche und geistige Wohl des Kindes wegleitend sein. Wenn daher ein Elternteil die Zuweisung der Gewalt an sich verlangt oder sich gegen deren Entzug oder sonst gegen eine Massnahme der Behörde zur Wehr setzt, macht er das Kindesinteresse geltend, verlangt er, dass die Vormundschaftsbehörde keine Anordnung treffe, die nicht zum Wohl ![]() | 2 |
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