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37. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Mai 1961 i.S. Whirlpool Corporation gegen Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum. | |
Regeste |
Art. 47 Abs. 1 PatG, Art. 101 OR. | |
Sachverhalt | |
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Am 28. Dezember 1960 ersuchte die Whirlpool Corporation das Amt für geistiges Eigentum, sie gemäss Art. 47 PatG in die am 15. März 1960 abgelaufene Zahlungsfrist wiedereinzusetzen. Sie machte geltend, sie lasse ihre ausländischen Patente durch das Rechtsbüro Hill, Sherman, Meroni, Gross & Simpson in Chicago verwalten. Dieses sei von der Firma E. Blum & Co. in Zürich am 9. Januar 1960 auf die Zahlungsfrist aufmerksam gemacht worden. Das Rechtsbüro Hill, Sherman, Meroni, Gross & Simpson habe sie nicht eingehalten, weil der Vorsteher seiner Auslandabteilung, Rechtsanwalt Edward Okubo, aus unerklärlichen Gründen eine erhebliche Zahl von Briefen, darunter auch jenen der Firma E. Blum & Co., unbeantwortet gelassen und unrichtig eingeordnet habe, was trotz normaler Überwachung seiner Tätigkeit von den Leitern des Büros erst Ende Oktober 1960 entdeckt worden sei. Okubo sei hierauf entlassen worden. Auf eine Anfrage vom 22. November 1960 an E. Blum & Co. habe das Rechtsbüro Hill, Sherman, Meroni, Gross & Simpson am 3. Dezember 1960 vom Verfall des Patentes Kenntnis erhalten.
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B.- Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum wies am 27. Februar 1961 das Wiedereinsetzungsgesuch ab, weil Okubo sich grob pflichtwidrig verhalten habe.
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C.- Die Whirlpool Corporation führt gemäss Art. 97 ff. OG Beschwerde. Sie beantragt dem Bundesgericht, die Verfügung des Amtes für geistiges Eigentum aufzuheben und dieses anzuweisen, das Wiedereinsetzungsgesuch gutzuheissen. Subsidiär stellt sie den Antrag auf Beweisergänzung oder Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an das Amt für geistiges Eigentum.
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D.- Das Amt für geistiges Eigentum beantragt, auf das Begehren um Ergänzung des Beweises nicht einzutreten und die Beschwerde abzuweisen.
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Diese Bestimmung spricht nur vom Verschulden des Patentbewerbers oder Patentinhabers. Daraus darf nicht geschlossen werden, die Wiedereinsetzung müsse gewährt werden, wenn glaubhaft ist, dass er die Säumnis nicht persönlich verschuldet habe. Der Patentbewerber oder Patentinhaber handelt meistens durch Hilfspersonen. Er bedient sich namentlich eines Vertreters. Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, ist geradezu verpflichtet, einen hier niedergelassenen Vertreter zu bestellen, der im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und vor dem Richter handelt (Art. 13 PatG, Art. 7 Abs. 4 VollzVo zum PatG). Die Wiedereinsetzung würde daher zur Regel und die Fristen verlören meistens ihren Sinn, wenn der Patentbewerber und Patentinhaber nicht auch für das Verschulden von Hilfspersonen, namentlich des Vertreters, einzustehen hätte. Er brauchte dann nur glaubhaft zu machen, dass er bei der Auswahl und Unterrichtung der Hilfspersonen keinen die Säumnis verursachenden Fehler begangen habe. Das wäre um so unerträglicher, als Art. 47 PatG nicht einmal einen Beweis verlangt, sondern blosses Glaubhaftmachen genügen lässt.
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Die Beschwerdeführerin möchte Art. 55 OR angewendet wissen, wonach der Geschäftsherr für den Schaden haftet, den seine Angestellten oder Arbeiter in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der ![]() ![]() | 8 |
Hat der Patentbewerber oder Patentinhaber für das Verschulden seines Vertreters einzustehen, so ist ihm auch das Verschulden von Angestellten oder andern Hilfspersonen des Vertreters anzurechnen, denn diese sind mittelbar auch Hilfspersonen des Vertretenen. Diese Auffassung liegt auch den Erwägungen in BGE 85 I 71 zu Grunde. Das Bundesgericht führte dort, ohne die Frage entscheiden zu müssen, im Hinblick auf Art. 47 Abs. 1 PatG aus: "Schuldlosigkeit im Sinne dieser Bestimmung lässt sich zur Not allenfalls noch annehmen, wenn der Erfinder die Besorgung seiner Patentangelegenheiten einem Patentanwalt übertragen hat und dieser die Fristenkontrolle durch einen zuverlässigen und gewissenhaft befundenen Angestellten vornehmen lässt, dem dann ein Versehen unterläuft." Das heisst nicht, das Wiedereinsetzungsgesuch sei schlechthin begründet, wenn den Patentanwalt persönlich keinen Vorwurf treffe, wie immer auch sein Angestellter sich verhalten haben möge. Gegenteils wurde nur ein "Versehen" des zuverlässigen und gewissenhaften Angestellten "zur Not allenfalls" als Wiedereinsetzungsgrund ins Auge gefasst, also ein entschuldbares einmaliges Versagen eines im übrigen pflichtgetreuen Angestellten.
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2. Was die Beschwerdeführerin über Rechtsanwalt Okubo, den Vorsteher der Auslandabteilung der Gesellschaft Hill, Sherman, Meroni, Gross & Simpson, ausführt und durch eine eidesstattliche Erklärung des Gesellschafters ![]() ![]() | 10 |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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