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44. Auszug aus dem Urteil vom 12. Juli 1961 i.S. Glatt gegen Blanc und Konsorten und Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. | |
Regeste |
Öffentliche Versteigerung eines Jagdreviers. Willkür. | |
Sachverhalt | |
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Gegen diesen Zuschlag erhoben die bisherigen Pächter Beschwerde beim Regierungsrat, u.a. mit der Begründung, der Gantmeister habe geduldet, dass Dr. Glatt seine Angebote nicht durch Zuruf, sondern durch Handaufheben machte, was unzulässig sei.
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Der Regierungsrat hiess die Beschwerde gut, hob den Zuschlag auf und wies den Gemeinderat an, eine neue Versteigerung durchzuführen. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft abgewiesen, inbezug auf jenen Einwand mit folgender Begründung: Dr. Glatt habe seine Angebote lediglich durch Handerheben gemacht, was mindestens anfänglich nur durch den Gantmeister habe gedeutet werden können. Eine solche Abmachung zwischen dem Gantmeister ![]() | 3 |
Die Brüder Glatt haben diesen Entscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV angefochten. Das Bundesgericht weist ab.
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Aus den Erwägungen: | |
Das kantonale Einführungsgesetz vom 26. Februar 1959 zum BG über Jagd und Vogelschutz (EV/JVG) schreibt für die Verpachtung der Jagdreviere den Weg der öffentlichen Versteigerung vor (§ 3) und bestimmt, dass an dieser sich jede zur Ausübung der Jagd berechtigte Person als Pächter bewerben kann (§ 5) Abs. 1). Wie eine solche Versteigerung im einzelnen durchzuführen ist und in welcher Form die Angebote zu machen sind, ist unbestrittenermassen weder im EG/JVG noch in den allenfalls anwendbaren §§ 118-124 EG/ZGB geregelt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die unbeschränkte Zahl der Teilnehmer nur ein einfaches, klares und für alle geltendes Verfahren zulasse und die Angebote mündlich, laut und vernehmlich abzugeben seien, verstösst daher jedenfalls nicht gegen eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift. Sie wäre daher aus dem Gesichtswinkel von Art. 4 BV nur zu beanstanden, wenn sie mit dem Wesen einer öffentlichen ![]() | 5 |
Zunächst ist klar, dass es dem Wesen einer öffentlichen Versteigerung entspricht, dass alle Interessenten sich mit gleichen Rechten und unter gleichen Bedingungen daran beteiligen können. Das schliesst es aber, wie sehr wohl angenommen werden kann, aus, dass einem einzelnen Teilnehmer gestattet wird, seine Angebote durch blosses Handaufheben zu machen, während die übrigen mündlich zu bieten haben. Sofern blosses Handaufheben zulässig sein soll, muss es allen Teilnehmern gestattet und dies vor Beginn der Versteigerung bekannt gegeben werden, was hier nicht geschehen ist. Die Beschwerdeführer wenden zu Unrecht ein, es müsse genügen, wenn die Angebote von der Gantbeamtung richtig verstanden und durch Ausruf bekannt gemacht werden. An einer öffentlichen Versteigerung hat jeder Teilnehmer das Recht, die verschiedenen Angebote selber wahrzunehmen und deren Urheber zu kennen.
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Damit steht im Einklang die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass (mangels einer gegenteiligen, für alle geltenden und bekannt gemachten Anordnung) die Angebote mündlich, laut und deutlich abzugeben seien, damit der Gang des Verfahrens von allen Anwesenden verfolgt werden könne. Der Standpunkt des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts, dass nur mündliche Angebote gültig seien und der Zuschlag an jemanden, der nicht mündlich eine Summe angeboten habe, einen erheblichen Verfahrensmangel darstelle, mag streng sein, lässt sich aber mit sachlichen Gründen vertreten und kann jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die streitige Versteigerung durfte daher schon deshalb aufgehoben werden, weil Dr. Glatt unbestrittenermassen seine Angebote nur durch Handzeichen abgegeben hat.
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