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60. Urteil vom 27. September 1961 i.S. Bank Haerry & Co AG gegen Lamprecht und Rekursrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts St. Gallen. | |
Regeste |
Art. 87 OG. |
Die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung hat für den Gläubiger kemen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge. | |
Sachverhalt | |
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B.- Gegen diesen Entscheid führt die Bank Haerry & Co AG staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Verletzung des Art. 4 BV (materielle und formelle ![]() | 2 |
C.- Der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen hat keine Gegenbemerkungen eingereicht. Der Beschwerdegegner Ludwig Lamprecht beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich über die Zulässigkeit derselben näher auszusprechen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Das gilt vorab für das angebliche Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten, das zudem nicht oder doch nicht mehr in dem von Prof. HUBER behaupteten Umfange besteht, da heute in den meisten, wenn nicht in allen Kantonen Rechtsmittel gegen Rechtsöffnungsentscheide unterer Instanzen zur Verfügung stehen und daher ein krasser Fehlentscheid wie derjenige, den das Bundesgericht in BGE 30 I 298 aufgehoben hat, nicht mehr vorkommen dürfte. Man kann sich übrigens fragen, ob dem Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten nicht besser gedient ist, wenn sie Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 50.- und weniger, wie in den von Prof. HUBER angeführten Fällen (BGE 30 I 298, BGE 75 I 1, BGE 74 I 449), im Anschluss an den Rechtsöffnungsentscheid direkt vor dem ordentlichen Richter austragen müssen und diesen Entscheid nicht noch mit einer staatsrechtlichen Beschwerde anfechten können.
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Nicht stichhaltig ist ferner der Einwand, die Zulassung der staatsrechtlichen Beschwerde rechtfertige sich, weil sie zu einer wenigstens beschränkten Einheitlichkeit in der Anwendung der Rechtsöffnungsvoraussetzungen in der ganzen Schweiz führe. Wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat, durch Schaffung eines ordentlichen bundesrechtlichen Rechtsmittels gegen Rechtsöffnungsentscheide für die Rechtseinheit zu sorgen, ist es nicht Sache des Bundesgerichts, diesem Mangel durch ausdehnende Auslegung der Voraussetzungen der Willkürbeschwerde abzuhelfen. Diese Beschwerde ist übrigens ein untaugliches Mittel für diesen Zweck, da sie nur zu beschränkter Überprüfung führt, weshalb es denn auch auf dem Gebiet der provisorischen Rechtsöffnung nur zu ganz vereinzelten grundsätzlichen Urteilen des Bundesgerichts gekommen ist ![]() | 8 |
Offensichtlich fehl geht endlich der Einwand von Prof. HUBER, seit der Praxisänderung sei die staatsrechtliche Beschwerde auch nicht mehr gegeben, um Rechtsöffnungsentscheide aus andern Gründen als wegen Willkür und Rechtsverweigerung anzufechten und um den Gerichtsstand zu bestreiten. Die früher in der Praxis angenommene und nun in Art. 87 OG enthaltene Beschränkung gilt ausdrücklich nur für Beschwerden aus Art. 4 BV, nicht für solche wegen Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte oder wegen Verletzung von Konkordaten und Staatsverträgen (BGE 76 I 393 Erw. 3, BGE 77 I 46 Erw. 1). Gerichtsstand der Rechtsöffnung aber ist nach Bundesrecht der Betreibungsort (BGE 25 I 38), und es ist daher wegen Verletzung dieser Zuständigkeitsnorm die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 lit. d OG gegeben (BGE 76 I 47 Erw. 2).
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b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist ein rein subsidiärer Rechtsbehelf und nur zulässig, wenn kein anderes Rechtsmittel des Bundesrechts offen steht (Art. 84 Abs. 2 OG) und wenn, von gewissen Ausnahmen abgesehen, die kantonalen Rechtsmittel durchgeführt worden sind (Art. 86 Abs. 2 OG). Wenn darüber hinaus die Anfechtung wegen Verletzung des Art. 4 BV grundsätzlich auf Endentscheide beschränkt wurde (Art. 87 OG), so geschah dies vor allem im Interesse eines raschen Gangs des kantonalen Verfahrens, das durch die Anfechtbarkeit jedes Zwischenentscheids unnötig verschleppt und verteuert würde (vgl. GIACoMETTI, Verfassungsgerichtsbarkeit S. 102). Dieser Gesichtspunkt darf nicht vernachlässigt werden und spricht für eine einschränkende Auslegung der im Art. 87 OG enthaltenen Voraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde aus Art. 4 BV.
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aa) Da das Rechtsöffnungsverfahren ein Zwischenverfahren der Schuldbetreibung ist, kann es, wie in BGE 79 I 45 Erw. 2 dargelegt, auch nur zu einem Zwischenentscheid führen. Dieser Charakter kommt dem Entscheid ![]() ![]() | 11 |
bb) In BGE 79 I 46 Erw. 3 wurde dargelegt, weshalb die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Schuldner keinen solchen Nachteil zur Folge hat. Ferner wurde in BGE 79 I 153 Erw. 2 ausgeführt, dass die mit der Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung verbundene Verlängerung des Verfahrens so wenig wie die Vertauschung der Parteirollen im ordentlichen Prozess einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Gläubiger zur Folge hat. Offen gelassen wurde die Frage, ob ein solcher Nachteil allenfalls im Verlust der Sicherungsmittel liegen könnte, die Art. 83 Abs. 2 SchKG dem Gläubiger im Falle der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zur Verfügung stellt. Die Frage ist zu verneinen. Die dem Gläubiger aus diesem Verlust keineswegs mit Sicherheit, sondern nur möglicherweise erwachsenden Nachteile sind blosse Folgen der Verlängerung des Vollstreckungsverfahrens und fallen als solche nicht unter den Begriff der nicht wiedergutzumachenden Nachteile (vgl. BIRCHMEIER, Handbuch des OG S. 356 unter lit. d). Jeder Forderungsprozess gegen einen schlechten Schuldner schiebt den Zugriff des Gläubigers auf das schuldnerische Vermögen hinaus, doch kann deshalb nicht gesagt werden, dass Zwischenentscheide, die diesen Prozess verlängern (z.B. Beweisbeschlüsse), für den Gläubiger einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne des Art. 87 OG zur Folge haben. Auch die mit der Bewilligung der Nachlassstundung verbundene Verzögerung der Vollstreckung kann dem Gläubiger schaden, stellt aber, wie das Bundesgericht in den oben unter aa) erwähnten Urteilen entschieden hat, keinen nicht wiedergutzumachenden ![]() | 12 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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