BGE 87 I 374 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
62. Auszug aus dem Urteil vom 22. November 1961 i.S. G. gegen Einwohnergemeinde Sachseln, Kanton Obwalden und Steuerrekurskommission des Kantons Obwalden. | |
Regeste |
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. |
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren von einander unabhängigen Begründungen, so muss sich die Beschwerdeschrift mit jeder von ihnen auseinandersetzen und dartun, dass der Entscheid unter Zugrundelegung einer jeden verfassungswidrig ist. | |
Aus den Erwägungen: | |
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sei. Beruht ein Urteil, wie dasjenige der Steuerrekurskommission, auf zwei selbständigen Begründungen, so verstösst es nur dann gegen Art. 4 BV, wenn beide Begründungen willkürlich sind; erweist sich hingegen selbst nur eine der Begründungen als frei von Willkür, so ist es auch der Entscheid als solcher. Um im Sinne des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die Verfassungswidrigkeit des Entscheids aufzuzeigen, muss die Beschwerdeschrift demzufolge die Willkürlichkeit beider Begründungen dartun (ASA 28 S. 175 mit Verweisungen; nicht veröffentlichtes Urteil vom 5. Oktober 1960 i.S. Imboden, Erw. 2 c; BIRCHMEIER, Handbuch, S. 391 oben).
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Die vorliegende Beschwerdeschrift wird diesem Erfordernis nicht gerecht. Der Beschwerdeführer setzt sich wohl mit der ersten, nicht jedoch mit der zweiten von der Steuerrekurskommission gegebenen Begründung auseinander. Mangels einer den Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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