BGE 87 I 464 | |||
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75. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. September 1961 i.S. S. gesch. H. gegen H. und Kleinen Rat des Kantons Graubünden. | |
Regeste |
Scheidung schweizerischer, im Ausland wohnender Ehegatten durch ausländisches Urteil. Eintragung des Urteils im Familienregister des Heimatortes auf Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 7 NAG, Art. 137 ZStV). |
- Zulässigkeit einer dagegen ergriffenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 I c OG, solange die Eintragung nicht erfolgt ist (Erw. 4). |
- Berichtigung (Löschung) des Eintrages auf administrativem Wege nur bei offenbarem Versehen oder Irrtum (Art. 45 Abs. 2 ZGB). Einschränkende Auslegung dieser Begriffe (Erw. 1-3). Ablehnung des bei der Aufsichtsbehörde gestellten Löschungsbegehrens insbesondere wegen zivilrechtlicher Zweifelsfragen (Erw. 4). | |
Sachverhalt | |
A.- Die in Caracas geschlossene Ehe der schweizerischvenezolanischen Doppelbürger H.-S. wurde nach vorausgegangener gerichtlicher Trennung auf Begehren des Ehemannes am 21. April 1953 an dessen Wohnort Caracas geschieden und das am 20. Januar 1947 geborene Kind Anna Maria unter der väterlichen Gewalt belassen. Der Aufenthalt der Ehefrau war dem Scheidungsgerichte nicht bekannt; es waren daher Ediktalvorladungen erfolgt, und das Verfahren wurde ohne Mitwirkung der Beklagten durchgeführt. Diese erfuhr in der Folgezeit von der Scheidung. Sie stellte ein Gesuch um Zuweisung der elterlichen Gewalt an sie, dem jedoch das Zweite Jugendgericht des Bundesgerichts in Caracas am 30. Juli/22. September 1953 nicht entsprach.
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B.- Das Scheidungsurteil gelangte auf diplomatischem Weg an die schweizerischen Behörden. Am 20. August 1953 verfügte das Departement des Innern des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen die Eintragung des Urteils im Familienregister des Heimatortes der Parteien, Seewis im Prättigau.
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C.- Fünf Jahre später, als der Ehemann am 4. Juli 1958 in Caracas gestorben war, stellte die geschiedene Ehefrau beim Departement des Innern von Graubünden das Gesuch, es sei die Löschung des Scheidungsurteils im Familienregister des Heimatortes anzuordnen. Am 2. September 1958 hiess das angerufene Departement dieses Begehren gut und verfügte die Löschung.
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D.- Ein von der Vormünderin des Kindes Anna Maria H. gegen diese Verfügung angehobenes Beschwerdeverfahren stellte der Kleine Rat des Kantons Graubünden zunächst ein, weil die Vormundsernennung ihrerseits angefochten war. Es blieb bei der Einstellung (vgl. BGE 85 I 191 ff.), und gegen die vom Kleinen Rat bestätigte Vormundsernennung vermochten die von der Gesuchstellerin Frau S. gesch. H. ergriffenen Rechtsmittel nichts auszurichten (vgl. BGE 86 II 323 ff.). Mit Entscheid vom 11. Februar 1961 hat alsdann der Kleine Rat des Kantons Graubünden die Beschwerde des Kindes gutgeheissen und die Löschungsverfügung des kantonalen Departements des Innern aufgehoben. Aus den Gründen: Ediktalvorladungen an eine Partei, deren Wohn- bezw. Aufenthaltsort nicht bekannt ist, sind auch in europäischen und insbesondere schweizerischen Zivilprozessordnungen vorgesehen, so in Art. 69 des bündnerischen Gesetzes. An und für sich verstösst ein hierauf ergehendes Versäumnisurteil nicht gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz. Dass das venezolanische Scheidungsgericht in der Lage gewesen wäre, die beklagte Ehefrau durch Vermittlung der Behörden ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes persönlich vorzuladen, ist weder behauptet noch erwiesen worden, und ebensowenig steht fest, dass die beklagte Ehefrau das Kontumazialurteil nicht hätte binnen bestimmter angemessener Frist (Purgationsfrist) aufheben lassen können. Dem Ehemann wird freilich vorgehalten, er habe das Scheidungsurteil durch unerlaubte Machenschaften erschlichen. Eine solche Einwirkung auf den Gang des Prozesses hätte jedoch normalerweise durch eine Strafanzeige geltend gemacht werden müssen. Im übrigen ist aus dem Verhalten der geschiedenen Ehefrau zu schliessen, sie habe sich mit dem im Versäumnisverfahren ergangenen Scheidungsurteil abgefunden. Dieses wurde zwar ihr persönlich nicht zugestellt. Sie erfuhr aber davon spätestens am 30. Juli 1953, nämlich bevor sie beim Jugendgericht das Begehren um Zuweisung der elterlichen Gewalt über das bei der Ehescheidung dem Vater belassene Kind stellte. Erst nach dem Tode des Mannes "zeigte sie Interesse für den hypothetischen Fortbestand der Ehe" bis zu jenem Todestag. Es kann aber nicht Sache der Verwaltungsbehörden sein, ihr durch nachträgliche Löschung des Scheidungseintrages zur Erbeneigenschaft zu verhelfen. Als dieser Eintrag seinerzeit verfügt wurde, war den Organen des bündnerischen Departements des Innern übrigens bewusst, dass es ein Kontumazialurteil war. Man hielt es nicht für nötig, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Ehefrau dieses Urteil endgültig hinnehmen wolle; offenbar deshalb nicht, weil nach der Meinung des eidgenössischen Politischen Departements dem Ehemann ein absoluter Scheidungsgrund nach venezolanischem Rechte zustand (Ablauf zweier Jahre seit der gerichtlichen Trennung, ohne dass es zur Versöhnung gekommen wäre). Nachdem das Scheidungsurteil unangefochten blieb, liegt kein Grund zur Löschung des Eintrages gemäss Art. 45 Abs. 2 ZGB und Art. 51 Abs. 2 ZStV vor. Wegen der von der Gesuchstellerin gerügten Mängel des Scheidungsurteils kann nur allenfalls beim Richter, gemäss Art. 45 Abs. 1 ZGB, eine Berichtigung oder Löschung des Eintrages verlangt werden.
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E.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gesuchstellerin, die am Begehren um Anordnung der Löschung des Scheidungseintrages festhält.
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F.- Der Kleine Rat des Kantons Graubünden stellt Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im gleichen Sinne nimmt der Vertreter des Kindes Stellung. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hatte sich bereits im frühern, die Einstellung des kantonalen Verfahrens betreffenden Beschwerdefalle zur Sache selbst geäussert. Es war zum Schlusse gekommen, das kantonale Departement habe die Löschung des Ehescheidungseintrages zu Recht angeordnet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Die Einträge des Familienregisters beruhen in der Regel auf Einträgen der Einzelregister, seien dies solche, die ebenfalls am Heimatort, oder solche, die an andern Orten geführt und deren Einträge dem Zivilstandsamt des Heimatortes mitgeteilt werden (Art. 118 ZStV). Demgemäss ist auch Gegenstand einer Berichtigung gewöhnlich in erster Linie der Eintrag eines Einzelregisters, worauf die im Familienregister vorzunehmende Berichtigung nachfolgt (Art. 55 Abs. 1 ZStV). Bei der Scheidung der Ehe H.-S. handelte es sich indessen um eine im Ausland eingetretene Zivilstandstatsache, die durch einen mit Rechtskraftbescheinigung versehenen Urteilsauszug belegt war (Art. 118 Abs. 2 ZStV) und gemäss Art. 137 ZStV mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde unmittelbar in das Familienregister von Seewis i. P. eingetragen wurde. Wie unbestritten ist, enthält dieser Eintrag keinen Fehler; er entspricht vollauf den Angaben der ausländischen Urkunde, also des Scheidungsurteils. Dieses ist seinerseits unangefochten geblieben und hat nicht Gegenstand irgendeiner Berichtigung gebildet, die nun auch im Familienregister des schweizerichen Heimatortes dieser Doppelbürgerin nachzutragen wäre. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, ohne gegen das Scheidungsurteil als solches etwas vorzukehren, die Löschung des darauf beruhenden Eintrages verlangt mit der Begründung, das Urteil sei vom Ehemann mit der unrichtigen Angabe, der Wohnsitz der Ehefrau sei ihm unbekannt, im Kontumazialverfahren erschlichen worden und verstosse daher gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz; es hätte von Anfang an nicht anerkannt und somit nicht in das schweizerische Register eingetragen werden sollen. Die unter der unzutreffenden Voraussetzung eines der öffentlichen Ordnung entsprechenden, die Verteidigungsrechte der beklagten Partei wahrenden Scheidungsverfahrens seinerzeit im August 1953 getroffene Anordnung sei deshalb zu widerrufen bezw. aufzuheben und nunmehr die Löschung des Eintrages zu verfügen.
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2. Wie das Bundesgericht in einer kürzlich gefällten Entscheidung dargelegt hat (BGE 86 II 437 ff.), können sich Einträge der Zivilstandsregister aus verschiedenen Gründen als mangelhaft erweisen, und es ist je nach der Art des in Frage stehenden wirklichen oder vermeintlichen Mangels ein bestimmtes Verfahren zu dessen Behebung einzuleiten. Abgesehen vom Fall einer nachträglich in den Standesrechten einer Person eingetretenen Änderung (Art. 47 ZGB) fällt eine gerichtliche oder administrative Berichtigung gemäss Art. 45 Abs. 1 und 2 ZGB in Betracht. Sie dient dazu, bei der Eintragung unterlaufene Fehler, seien es solche der Anmeldung oder des Vorgehens des registrierenden Beamten, zu beheben (wie es im Falle des soeben erwähnten Präjudizes zutraf; a.a.O. Erw. 4). Wird dagegen die materielle Grundlage einer formell einwandfrei zustande gekommenen und inhaltlich den Belegen entsprechenden Eintragung beanstandet, so bedarf es einer Klage auf Feststellung oder Änderung der betreffenden Standesrechte (Statusklage), wobei dann das rechtskräftige Urteil die massgebende Grundlage einer allfälligen neuen Eintragung zu bilden hat (a.a.O. Erw. 2, 3 und 5; P. B. JAQUES, La rectification des actes de l'état civil, thèse 1949, p. 147 ff.).
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Im vorliegenden Falle wird sowohl das eingetragene materielle Rechtsverhältnis als solches wie auch das seinerzeit befolgte Eintragungsverfahren, nämlich das Vorgehen der die Eintragung anordnenden kantonalen Aufsichtsbehörde, bemängelt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Scheidungsurteil nicht in einer auch für die Schweiz rechtsverbindlichen Weise zustande gekommen, ist also von den schweizerischen Behörden nicht als rechtmässig anzuerkennen, was Gegenstand einer Statusklage auf Feststellung sein könnte. Anderseits hält die Beschwerdeführerin dafür, die kantonale Aufsichtsbehörde hätte diesen Mangel erkennen und die Eintragung daher nicht anordnen, sondern ablehnen sollen; somit sei auch die Eintragung als solche zu Unrecht erfolgt. Bei dieser Sachlage bedürfe es keiner Statusklage, sondern es stehe ihr ein Anspruch auf Berichtigung gemäss Art. 45 ZGB zu, und zwar, weil die Eintragung auf offenbarem Irrtum beruhe, im administrativen Verfahren nach Abs. 2 daselbst.
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4. Bei der Entgegennahme eines ausländischen Scheidungsurteils und der hierauf zu treffenden Verfügung über die Vornahme oder Ablehnung der Eintragung kommt der kantonalen Aufsichtsbehörde allerdings eine besonderc rechtliche Stellung zu. Gegenstand dieser Verfügung ist die Anerkennung oder Nichtanerkennung des ausländischen Urteils (wenn Schweizerbürger betreffend, nach den Vorschriften des Art. 7g NAG). Es handelt sich um eine in Art. 137 ZStV (dem Art. 133 der frühern ZStV vom 18. Mai 1928 entsprechend) festgelegte ausschliessliche Befugnis, die keinen Raum für kantonale Exequaturverfahren lässt (BGE 64 II 76 Erw. 1). Der die Anerkennung des ausländischen Urteils in sich schliessende Eintragungsbefehl der kantonalen Aufsichtsbehörde unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht in Registersachen nach Art. 99 I c OG, jedoch nur, solange die Eintragung nicht erfolgt ist. Das wurde in einem Entscheid vom 27. Juni 1946 i.S. Weber gegen Genf klargestellt (vgl. dazu U. STAMPA in der Zeitschrift für Zivilstandswesen 1946-14, S. 227, und J.-F. AUBERT in derselben Zeitschrift 1959-27, S. 339, Fussnote 12). Vorbehalten bleibt auch gegenüber solchen Einträgen die Berichtigung unter den Voraussetzungen und im Verfahren gemäss Art. 45 Abs. 1, allenfalls Abs. 2 ZGB, sowie die Anhebung von Statusklagen und die Berücksichtigung einer spätern Änderung der Standesrechte der Person gemäss Art. 47 ZGB. Was aber die heute einzig in Frage stehende Berichtigung auf administrativem Wege betrifft, wie sie die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 9. August 1958 verlangt hat und mit der vorliegenden Beschwerde weiterhin verlangt, so ist, auch wenn man den besondern Rechtscharakter der Eintragungsverfügung vom 20. August 1953 beachtet, ein offenbares Versehen oder ein offenbarer Irrtum nicht dargetan. Nicht nur über den Inhalt und die rechtliche Bedeutung der ausländischen Zivilstandsurkunde (des Scheidungsurteils), sondern auch über das Wesen der nach Art. 137 ZStV zu treffenden Verfügung war die kantonale Aufsichtsbehörde durchaus im klaren. Wenn sie es, aus welchen Gründen immer, nicht für nötig fand, abzuklären, warum es zu einem Kontumazialurteil gekommen war, und wenn sie daher die Eintragung ohne Rücksicht auf allfällige schwerwiegende Mängel des Scheidungsverfahrens verfügte, so konnte sie über diesen Verfahrensgang gar keine bestimmte Annahme machen, sich also auch nicht in einem "offenbaren Irrtum" befinden. Bei dieser Sachlage hat der Kleine Rat des Kantons Graubünden mit vollem Recht eine Berichtigung des Eintrages auf administrativem Weg als unstatthaft abgelehnt. Die Frage, ob das venezolanische Scheidungsurteil überhaupt und insbesondere auch für das Gebiet der Schweiz als gültig zu betrachten sei, wäre übrigens in tatbeständlicher wie auch namentlich in rechtlicher Hinsicht zu heikel, um in einem administrativen Verfahren beurteilt werden zu können (vgl. BGE 63 I 198, BGE 76 I 231 unten). Mit Recht wird auch in Kreisen der Organe des Zivilstandswesens hervorgehoben, dass die administrative Berichtigung eine an enge Voraussetzungen gebundene Ausnahme bildet (H. FISCH, Ausführungen zu den Artikeln 50 bis 55 ZStV, in der Zeitschrift für Zivilstandswesen 1955-23 S. 193 ff., namentlich 199). Hätte die kantonale Aufsichtsbehörde seinerzeit die Eintragung des Scheidungsurteils verweigert und dies dem Ehemann mitgeteilt, so hätte er (bei Rechtskraft der Verfügung) Gelegenheit gehabt, ein neues, regelrechtes Scheidungsverfahren einzuleiten, sei es an seinem Wohnsitz in Caracas oder an seinem schweizerischen Heimatort (Art. 7g NAG). Nachdem die Eintragung erfolgt ist und die Ehefrau weder gegen das Scheidungsurteil selbst noch bis zum Tode des Mannes gegen die Eintragung etwas vorgekehrt hat, erheben sich verschiedene Zweifelsfragen in bezug auf die Möglichkeit, die Scheidung noch in Frage zu stellen (vgl. J.-F. AUBERT, La transcription des divorces étrangers dans les registres de l'état civil suisse, in der Zeitschrift für Zivilstandswesen 1959-27 S. 336 ff., namentlich S. 370/71, wo von unter Umständen gerechtfertigten Abschwächungen der aus dem ordre public herzuleitenden Einwendungen die Rede ist; LEUCH, N. 3 zu Art. 367 der bernischen ZPO, der die Rückgängigmachung einer Ehescheidung durch Revision des Urteils für unzulässig hält, "wenn die Auflösung bereits einige Zeit gedauert hat").
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Ist nach alldem das bei der kantonalen Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 45 Abs. 2 ZGB gestellte und mit der vorliegenden Beschwerde aufrecht erhaltene Berichtigungsgesuch unbegründet, so ist die Beschwerde abzuweisen, ohne dass zu prüfen wäre, welches die Aussichten einer Berichtigungsklage nach Art. 45 Abs. 1 ZGB oder einer Statusklage auf Feststellung des Fortbestehens der Ehe bis zum Hinschied des Mannes bezw. der Ungültigkeit des Scheidungsurteils für das Gebiet der Schweiz sein mögen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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