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82. Auszug aus dem Urteil vom 13. Dezember 1961 i.S. Kipfer und Mitbeteiligte gegen Gemeinde Bremgarten und Regierungsrat des Kantons Bern. | |
Regeste |
Eigentumsgarantie, Art. 4 BV. | |
Sachverhalt | |
1 | |
Das Gesetz über die Bauvorschriften (BVG) des Kantons Bern vom 26. Januar 1958 ermächtigt in Art. 5 Ziff. 5 die Gemeinden, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat Vorschriften aufzustellen über "die Verhütung von wesentlichen Beeinträchtigungen schöner oder geschichtlich wertvoller Landschafts-, Orts- und Strassenbilder ...".
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Unter Berufung auf diese Gesetzesbestimmung und weitere Normen des kantonalen Rechts hat die Gemeindeversammlung von Bremgarten bei Bern am 3. Juni 1959 "Schutzvorschriften" angenommen, die das Hanggebiet vom Hostalenweg über dem Dorfteil Stuckishaus im Westen bis zur Flur Birchi an der Grenze der Gemeinde ![]() | 3 |
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat am 15. Januar 1960 die "Schutzvorschriften" in den erwähnten Punkten genehmigt. Eine Anzahl Grundeigentümer, die über Land im betreffenden Gebiet verfügen, erhoben gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV und der Eigentumsgarantie. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
Die Beschwerdeführer wenden ein, nach Sinn und Zweck des Gesetzes sei der in Art. 5 Ziff. 5 BVG verwendete Ausdruck "schön" einschränkend auszulegen, könnte doch andernfalls das ganze Kantonsgebiet unter Schutz gestellt werden. Das Gesetz wolle vielmehr lediglich die Grundlage für die Sicherung von Landschaftsbildern mit besonderem Schönheitswert schaffen. Einen solchen weise das in Frage stehende Hanggebiet nicht auf. Die "Schutzvorschriften" liessen sich deshalb nicht auf Art. 5 Ziff. 5 BVG stützen.
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Richtig ist, dass der unbestimmte Begriff des "schönen Landschaftsbildes" erst im Lichte der Zwecksetzung dieser Bestimmung Umrisse gewinnt. Unter den vielen an sich ansprechenden Landschaftsbildern können nur jene als "schön" geschützt werden, die infolge ihrer besonderen Vorzüge diesen Schutz verdienen. Ob das der Fall sei, ![]() | 6 |
Wie sich aus den bei den Akten befindlichen Aufnahmen ergibt, entbehrt der unter die "Schutzvorschriften" fallende Hang, für sich allein betrachtet, jedes besonderen Reizes. Es ist indes nicht zu übersehen, dass der Hang ein wesentliches Element im Landschaftsbild des Aaretales bildet. Unterhalb Berns fliesst die Aare in grossen Schlaufen, die sich um teils bewaldete Halbinseln legen, dem Stausee Wohlen zu. Das tief eingeschnittene Flusstal wird von verhältnismässig steil abfallenden Hängen, den "Halen" gesäumt. Mit den Flusswindungen und den Wäldern geben die "Halen" der Landschaft das Gepräge. Da die Hänge von weither sichtbar sind, wirken daran ![]() | 7 |
Da das Landschaftsbild des Aaretales als Ganzes mit beachtlichen Gründen als "schön" bezeichnet werden kann, lassen sich die auf die Erhaltung eines wesentlichen Bestandteils desselben gerichteten "Schutzvorschriften" ohne Willkür auf Art. 5 Ziff. 5 BVG stützen. Einem Erlass aber, der auf diese Weise dem Heimatschutz dient, kann auch das öffentliche Interesse nicht abgesprochen werden.
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