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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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10. Auszug aus dem Urteil vom 13. April 1962 i.S. Zwyssig gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. | |
Regeste |
Gehalt des Angestellten des Bundes: Teilweise Anrechnung einer von der Militärversicherung ausgerichteten Invalidenpension im Falle, wo der Angestellte trotz des Unfalles nach wie vor seine Stelle uneingeschränkt versehen kann. |
Anwendbares Recht. |
Zuständigkeit und Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. | |
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1 | |
Abs. 1: "Hat der Angestellte Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung oder der SUVA oder auf Fürsorgeleistungen des Bundes gemäss Artikel 73, so sind sie gemäss den Absätzen 2 bis 6 auf sein Gehalt anzurechnen."
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Abs. 2: "Ist der Angestellte trotz des schädigenden Ereignisses, für das er Leistungen nach Absatz 1 bezieht, nach wie vor in der Lage, seine bisherige oder eine andere mindestens gleichwertige Stelle uneingeschränkt zu versehen und übersteigt seine Invalidität nicht 15 Prozent, so werden ihm diese Leistungen in keinem Fall auf dem Gehalt angerechnet. Bei einer Invalidität von mehr als 15 Prozent wird dem Angestellten zusätzlich die Hälfte desjenigen ![]() | 3 |
Abs. 3: "Ist der Angestellte nicht in der Lage, die von ihm besetzte oder ihm neu zugewiesene Stelle uneingeschränkt zu versehen, so sind die Leistungen nach Absatz 1 unter Berücksichtigung aller die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Faktoren im Ausmass der Verminderung der Arbeitsleistung auf dem Gehalt anzurechnen. Die Anrechnung unterbleibt, soweit infolge des schädigenden Ereignisses das Gehalt herabgesetzt wurde oder Gehaltserhöhungen ausbleiben, die in sicherer Aussicht gestanden haben."
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Abs. 4: "Erwachsen dem Angestellten infolge des schädigenden Ereignisses persönliche Nachteile oder Mehrauslagen, die durch emen allfällig überlassenen Anteil an den Leistungen nach Absatz 1 nicht bereits abgegolten sind, so ist ganz oder teilweise auf die Anrechnung nach Absatz 3 zu verzichten."
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a) Die gegenüber dem Kläger verfügte und von ihm angefochtene Anrechnung der Militärversicherungsrente auf das Gehalt stützt sich auf die Ordnung, die in den zwei ersten Sätzen des Art. 64 Abs. 2 AO getroffen ist, und steht im Einklang mit ihr. Die Wahlbehörde hat der Anrechnung die Annahme zugrunde gelegt, dass der Kläger trotz der Unfallfolgen nach wie vor in der Lage ist, seine bisherige Stelle uneingeschränkt zu versehen.
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Zwar äussert die Beklagte in der Klageantwort Zweifel daran, ob er wirklich dazu imstande sei. Damit will sie aber nicht etwa die Anwendbarkeit des Abs. 2 verneinen; vielmehr erklärt sie im Folgenden mit Bestimmtheit, dieser und nicht der Abs. 3 sei massgebend. Sie will damit nur sagen, bei der Berechnung des Abzuges nach Abs. 2 sei zu berücksichtigen, dass der Kläger besonderer Schonung bedürfe und dass seine Weiterbeschäftigung in der nämlichen Stellung für die Verwaltung ein erhöhtes Invaliditäts- und Morbiditätsrisiko bedeute. Es ist davon auszugehen, dass hier Abs. 2 und nicht Abs. 3 des Art. 64 AO Anwendung findet.
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b) Der Kläger stützt seinen Anspruch auf ungekürzte Ausrichtung des Gehalts in erster Linie auf Art. 64 Abs. 4 AO und nur eventuell auf den Schlusssatz des Abs. 2.
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Indessen ist Abs. 4, wie die Beklagte mit Recht bemerkt, ![]() | 9 |
c) Die Beklagte wendet sodann ein, die Anwendung des Schlusssatzes des Art. 64 Abs. 2 AO könne vom Bundesgericht nicht überprüft werden, weil sie in das Ermessen der Verwaltung gestellt sei; der Streit darüber, ob nach dieser Bestimmung die Anrechnung einer Versicherungsleistung auf das Gehalt zu ermässigen sei, betreffe nicht einen (Rechts-)Anspruch im Sinne des Art. 110 OG.
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Dieser Einwand dringt indessen nicht durch. Die Verwaltung kann von dem in den beiden ersten Sätzen des Art. 64 Abs. 2 AO in bestimmter Weise festgelegten Mass der Anrechnung nicht nach Belieben abweichen, sondern nur, wenn "ganz besondere Verhältnisse vorliegen" (Schlusssatz), welche eine Ermässigung oder Erhöhung der Anrechnung als sachlich richtig erscheinen lassen. Ob solche Verhältnisse bestehen, ist mindestens zum Teil Rechtsfrage. Wenn auch der Schlusssatz des Abs. 2 als Kann-Vorschrift gefasst ist, so muss seine Anwendung ![]() | 11 |
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