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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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21. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juni 1962 i.S. Eidg. Steuerverwaltung gegen X. und Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Verrechnungssteuer: Besteuerung der Dividende, die nach dem Verkauf der Aktie "ex Coupon" noch der frühere Aktionär bezogen hat. | |
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1. Voraussetzung der Verrechnung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist unter anderm, dass dem Antragsteller "im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren ![]() ![]() | 1 |
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Die Vorinstanz beruft sich zu Unrecht auf BGE 84 I 182 ff. (Erw. 2 und 3). Entgegen ihrer Darstellung hat das Bundesgericht in diesem Urteil nicht "anerkannt, dass der Dividendenanspruch zur Zeit des Verfalles zugleich die Nutzung der Aktie im Sinne des Verrechnungssteuerrechtes darstellt". Es hat vielmehr bloss entschieden, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin, die damals zwar Eigentümerin der Aktie, aber vertraglich (gemäss Börsenusanz für den Terminhandel) zur Ablieferung der Dividende an den Gegenkontrahenten verpflichtet war, zur Nutzung der Aktie berechtigt war; dagegen hat es die Frage offen gelassen, wem dieses Recht in jenem Zeitpunkt zugestanden habe. Dieses Urteil steht mit der vorstehenden Erwägung 1 im Einklang.
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