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32. Urteil vom 10. Juli 1962 i.S. Centralschweizerische Kraftwerke AG und Schweizerische Bundesbahnen gegen Niederöst, Reichlin und Inderbitzin. | |
Regeste |
Nachträgliche Enteignung. | |
Sachverhalt | |
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Im Jahre 1959 genehmigte das Eidg. Starkstrominspektorat die Pläne für den Bau einer gemeinsamen Starkstromleitung der CKW und der SBB (nachfolgend: Beklagte) von Göschenen nach Mettlen, die in einem Abstand von 22-27 m den Liegenschaften der Kläger entlang führt. Die Beklagten konnten die Durchleitungsrechte für den Bau dieser über 70 km langen Leitung zur Hauptsache freihändig erwerben; nur 9 Grundeigentümer in den Gemeinden Morschach und Lauerz widersetzten sich. Am 18. August 1959 bewilligte der Präsident der Eidg. Schätzungskommission des Kreises V den Beklagten die Durchführung des abgekürzten Enteignungsverfahrens gegen diese 9 Grundeigentümer. Sieben von ihnen erhoben Einsprachen, worauf die Beklagten den Bundesrat um die Erteilung des Enteignungsrechts ersuchten. Mit Entscheid vom 29. März 1960 wies der Bundesrat die Einsprachen ab und erteilte den Beklagten die nachgesuchten Enteignungsrechte gegen die sieben Einsprecher. In den Erwägungen dieses Entscheids wird im Hinblick auf die Voraussetzungen der Enteignung (Art. 1 Abs. 1 EntG) u.a. festgestellt, dass die fragliche Leitung eine wichtige Teilstrecke in der Planung des schweizerischen Höchstspannungsnetzes bilde und ihre Notwendigkeit unbestreitbar sei.
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Inzwischen hatten die Beklagten im September 1959 mit dem Bau der Leitung begonnen. Noch im gleichen Monat wandten sich die Kläger an die Beklagten und machten geltend, dass ihre Liegenschaften nunmehr zwischen zwei unschönen und insbesondere bei Föhn gefährlichen Starkstromleitungen lägen und deswegen stark entwertet seien. Die Beklagten bestritten grundsätzlich jede Entschädigungspflicht, erklärten sich jedoch mit weiteren ![]() | 4 |
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B.- Mit Eingabe vom 27. November 1961 stellten die Kläger beim Präsidenten der Eidg. Schätzungskommission des V. Kreises das Begehren, die Beklagten seien zu verpflichten, den drei Klägern eine Entschädigung von je Fr. 15'000.--, total somit Fr. 45'000. - nebst Verzugszinsen, eventuell wie viel, zu bezahlen. Zur Begründung machten sie unter Berufung auf Art. 684 ZGB und Art. 5 EntG geltend, dass die neue Starkstromleitung eine übermässige Einwirkung auf ihre Grundstücke zur Folge habe und deren weitere Überbauung verunmögliche.
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Die Beklagten beantragten die Abweisung des Begehrens. Sie bestritten das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 EntG für die Geltendmachung nachträglicher Entschädigungsforderungen und wendeten eventuell ein, solche Forderungen seien gemäss Art. 41 Abs. 2 EntG verwirkt.
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Mit Entscheid vom 8. Januar 1962 wies der Präsident der Schätzungskommission die Verwirkungseinrede ab und eröffnete das Enteignungsverfahren. Er nahm an, die von den Klägern behauptete Verletzung von Nachbarrechten sei gemäss Art. 5 EntG im Enteignungsverfahren zu behandeln, dessen Eröffnung von den Klägern auf Grund von Art. 41 lit. c und 66 lit. b EntG verlangt werden könne. Die Ansprüche der Kläger seien nicht verwirkt; die Frist des Art. 41 Abs. 2 EntG würde nur zu laufen begonnen haben, wenn die Beklagten die klägerischen Ansprüche eindeutig abgelehnt hätten, was nach den Akten nie geschehen sei.
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C.- Die Beklagten ziehen diesen Entscheid an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, ihn und das mit ihm eröffnete Enteignungsverfahren aufzuheben. Zur Begründung bringen sie vor:
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b) Sollten ihre Begehren dennoch als nachträgliche Entschädigungsforderungen im Sinne von Art. 41 lit. c EntG zu betrachten sein, so wären sie verwirkt. Die Verwirkungsfrist beginne mit der Kenntnis von der Schädigung an zu laufen ungeachtet allfälliger Verhandlungen des Enteigners mit dem Enteigneten. Einen Zweifel über die Ablehnung ihrer Ansprüche von Seiten der Beklagten hätten die Kläger übrigens nie hegen können, jedenfalls nicht mehr nach dem eindeutigen Schreiben der Beklagten vom 3. Juni 1960 und vollends nicht mehr nach dem Augenschein vom 16. Mai 1961, wo die Beklagten erneut jede Entschädigungsforderung abgelehnt hätten.
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D.- Die Kläger beantragen die Abweisung des Weiterzugsbegehrens. Sie berufen sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und machen weiter geltend, dass eine Planauflage mit Ansetzung einer Eingabefrist nie erfolgt sei und daher eine Verwirkungsfrist nach Art. 41 Abs. 2 EntG nie zu laufen begonnen habe.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Im vorliegenden Weiterzugsverfahren ist einzig die Rechtsfrage zu beurteilen, ob das Enteignungsverfahren gegen die Beklagten zu eröffnen oder diese Eröffnung wegen Verwirkung der klägerischen Ansprüche abzulehnen sei. Es ist daher von einem Urteilsentwurf des Instruktionsrichters nach Art. 84 EntG abzusehen und die Sache unmittelbar durch das Bundesgericht zu entscheiden (BGE 82 I 56 Erw. 2). Eine mündliche Verhandlung ist von den ![]() | 13 |
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Der Umstand, dass die Beklagten für den Bau und Betrieb der Leitung Träger des (eidgenössischen) Enteignungsrechts sind, hat zur Folge, dass nachteilige Einwirkungen, die der bestimmungsgemässe Betrieb der Anlage für die Nachbarschaft hat und die sich nicht oder nicht leicht vermeiden lassen, durch das Enteignungsrecht gedeckt sind. Die betroffenen Nachbarn müssen sich diese Einwirkungen gefallen lassen und können sich gegen sie nicht mit Unterlassungs- und Schadenersatzklagen auf Grund des Nachbarrechts des ZGB zur Wehr setzen. An die Stelle dieser zivilrechtlichen Klagen tritt der Anspruch auf öffentlich-rechtliche Entschädigung, der sich nach den Grundsätzen des Enteignungsrechtes bestimmt und vor den Enteignungsbehörden geltend zu machen ist (BGE 62 I 11und 269,BGE 64 I 231/2 und 381,BGE 66 I 141Erw. 3,BGE 79 I 203; Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden [VE] 1940 Nr. 46).
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Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass die behaupteten nachteiligen Einwirkungen, wegen welcher die Kläger Entschädigungsforderungen geltend machen, eine notwendige Folge des bestimmungsgemässen Betriebs der Leitungsanlage sind. Damit erscheinen die Entschädigungsforderungen als enteignungsrechtlich und es scheidet, entgegen der von den Beklagten in ihrer nachträglichen Eingabe vom 13. Juni 1962 geäusserten Auffassung, die Zuständigkeit ![]() | 16 |
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Die Beklagten haben das Recht zur Überspannung der Grundstücke in Ingenbohl, welche an die Liegenschaften der Kläger grenzen, seinerzeit freihändig erworben. Dagegen waren sie genötigt, gegenüber 9 Grundeigentümern in zwei andern Gemeinden des Kantons Schwyz das Enteignungsverfahren einzuleiten, wobei ihnen das abgekürzte Verfahren nach Art. 33 ff. EntG bewilligt wurde. Ferner mussten sie den Bundesrat um die Gewährung des Enteignungsrechts ersuchen. Wenn ihnen der Bundesrat im Dispositiv seines Entscheids das Enteignungsrecht nur soweit erteilt hat, als es nach dem Begehren der Beklagten gegenüber den damaligen Einsprechern erforderlich war, hat er mit der bereits erwähnten Feststellung in Erwägung B/1 doch ohne jeden Zweifel die ganze Leitungsanlage zum Werk von öffentlichem Interesse erklärt. Etwas ![]() | 18 |
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a) Art. 41 EntG bezieht sich auf die Versäumung der mit der öffentlichen Planauflage oder im abgekürzten Verfahren mit der persönlichen Anzeige angesetzten Eingabefrist und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Entschädigungsforderungen auch nach Ablauf dieser Frist noch geltend gemacht werden können, wobei er, wie im nicht veröffentlichten Urteil vom 9. Dezember 1938 i.S. Kalt c. Aarewerke AG (S. 7) festgestellt worden ist, die Fälle, in denen die Möglichkeit einer nachträglichen Forderungseingabe besteht, abschliessend aufzählt. Art. 41 EntG und die in Abs. 2 vorgesehene Verwirkungsfrist ist daher nicht anwendbar, wenn ein Entschädigungsanspruch innert der Eingabefrist angemeldet, seine Beurteilung aber auf später verschoben worden ist, da in diesem Falle die Eingabefrist nicht versäumt worden ist (BGE 71 I 300 ![]() ![]() | 20 |
b) Die Kläger haben die ihnen drohenden Einwirkungen der Leitung schon beim Baubeginn im Herbst 1959 erkannt und die Höhe des Schadens bereits am 15. Februar 1960 mit Fr. 45'000. - beziffert. Wären die strengen Regeln anwendbar, die nach der Praxis des Bundesgerichts für zivilrechtliche Verwirkungsfristen gelten, so wäre die Frist von Art. 41 Abs. 2 EntG am 17. November 1961, als die Kläger ihre Ansprüche bei der Schätzungskommission anmeldeten, längst abgelaufen gewesen. Das wiederholte Zögern und Ausweichen der Beklagten könnte in diesem Falle keinen zureichenden Grund für das Zuwarten der Kläger bilden, sondern hätte sie erst recht zur sofortigen Anrufung der Schätzungskommission veranlassen sollen. Diese Grundsätze lassen sich indessen nicht ohne weiteres auf die Verwirkung nach Art. 41 Abs. 2 EntG übertragen. Das Bundesgericht hat bereits im erwähnten Urteil i.S. Kalt c. Aarewerke (S. 10) ausgeführt, Vergleichsverhandlungen des Werkunternehmers mit dem Geschädigten berechtigten diesen zur Annahme, dass die Verwirkungsfrist noch nicht laufe, sondern erst mit dem allfälligen Abbruch dieser Verhandlungen, mit der endgültigen Stellungnahme des Werkunternehmers zu den Ansprüchen der Geschädigten zu laufen beginnen würde. Geht man hievon aus, so sind die Entschädigungsansprüche der Kläger nicht verwirkt.
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Nachdem die Kläger schon beim Baubeginn im Oktober 1959 sich an die Beklagten gewandt hatten, wurden Vergleichsverhandlungen mündlich und schriftlich während längerer Zeit geführt. Die Beklagten haben dabei zwar die Ansprüche der Kläger grundsätzlich bestritten, jedoch nie endgültig dazu Stellung genommen und die Verhandlungen nie abgebrochen, auch nicht im Schreiben vom 3. Juni 1960, auf das sie sich hiefür berufen; vielmehr haben sie sich in diesem Schreiben ausdrücklich bereit ![]() | 22 |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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