BGE 88 I 273 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
43. Auszug aus dem Urteil vom 23. November 1962 i.S. Milchverwertungs-Genossenschaft Wohlenschwil gegen Steuerrekurskommission des Kantons Aargau. | |
Regeste |
Wehrsteuer: Berechnung des steuerbaren Reinertrags einer Genossenschaft des Obligationenrechtes mit einfacher Buchführung. | |
Aus den Erwägungen: | |
Die Genossenschaften des Obligationenrechts unterliegen nach dem Wehrsteuerbeschluss u.a. einer Steuer auf dem Reinertrag, für dessen Berechnung Art. 49 (betreffend die Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) anwendbar sein soll (Art. 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2). Nach Art. 49 ist Grundlage der Ermittlung des Reinertrags der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung (Abs. 1 lit. a). Er wird erhöht um Posten, die vor der Berechnung des Saldos ausgeschieden worden sind, obwohl ihnen der Charakter geschäftsmässig begründeter Unkosten, Abschreibungen oder Rückstellungen abgeht (lit. b und c).
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Art. 49 WStB stellt auf das Ergebnis eines nach dem System der doppelten Buchführung erstellten Rechnungsabschlusses ab, wie ihn das Zivilgesetz u.a. für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (abweichend von den allgemeinen Mindestvorschriften über kaufmännische Buchführung, Art. 957 f. OR) zwingend vorschreibt (Art. 651, 662 ff., 698 Ziff. 3, 764 Abs. 2, 805 OR). Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass die Besteuerung nicht nur die auf der eigentlichen Betriebstätigkeit beruhenden, sondern grundsätzlich alle Vermehrungen erfasst, die das Geschäftsvermögen in der massgebenden Geschäftsperiode erfahren hat. Der Reinertrag im Sinne des Art. 49 WStB ist also nicht ein blosser Betriebsgewinn, sondern ein Vermögensstandsgewinn (BGE 71 I 406).
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Einfache Genossenschaften des Obligationenrechts sind (im Gegensatz zu den Kredit- und konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, die unter den für die Aktiengesellschaft geltenden Bilanzvorschriften stehen) zur doppelten Buchführung nur dann verpflichtet, wenn eine solche nach Art und Umfang des Geschäfts erforderlich ist. Sonst können sie sich mit einer einfachen Buchhaltung begnügen, bei welcher am Schluss des Geschäftsjahres nicht eine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern eine blosse Betriebsrechnung erstellt wird (Art. 858, 957 f. OR). In diesem Fall lässt sich das Geschäftsergebnis, auf das es nach Art. 49 WStBankommt, nicht einfach auf Grund der Betriebsrechnung ermitteln; denn diese gibt nur ein unvollständiges Bild der finanziellen Lage des Geschäfts, da sie nur die Einnahmen und Ausgaben in bezug auf das Betriebskapital erfasst, dagegen nicht die ausserhalb des engern Geschäftsbetriebs stehenden Geschäftsvorfälle, insbesondere nicht die Änderungen im Bestand der dauernden Anlagen (Liegenschaften, Maschinen usw.); zur Berechnung des gesamten Geschäftserfolges müssen daher Inventar und Bilanz mitberücksichtigt werden (vgl. HIS, Obligationenrecht, IV. Abteilung, N. 45 zu Art. 957, N. 6 ff. zu Art. 958). Es sind die aus Betriebsrechnung, Inventar und Bilanz sich ergebenden Vermögensstände am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres einander gegenüberzustellen. Die dabei festgestellte Vermehrung oder Verminderung des gesamten Geschäftsvermögens entspricht dem Betrage, der bei doppelter Buchführung als Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen gewesen wäre. Sie bildet nach Art. 49 Abs. 1 lit. a WStB die Grundlage für die Berechnung des massgebenden Geschäftserfolges (Urteil vom 21. März 1947, Erw. 2, wiedergegeben in ASA Bd. 16 S. 43).
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Wird ein Objekt des Anlagevermögens am Ende des Geschäftsjahres mit einem niedrigeren Werte als am Anfang bilanziert, so hat man es mit einer Abschreibung zu tun. Daran ändert es nichts, dass der Wertabstrich bei der einfachen Buchhaltung in der Betriebsrechnung nicht eingetragen wird. Er unterliegt auch in diesem Fall, wie sonst, der Überprüfung auf geschäftsmässige Begründetheit (Art. 49 Abs. 1 lit. c WStB).
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