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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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47. Auszug aus dem Urteil vom 7. Dezember 1962 i.S. X. und Mitbetelligte gegen Steuerrekurskommisslon des Kantons Aargau. | |
Regeste |
Wehrsteuer: Beruht der bei der Veräusserung von Vermögensstücken (Aktien einer Immobiliengesellschaft) erzielte Gewinn auf Erwerbstätigkeit, so wird er auch dann als Einkommen erfasst, wenn er nicht im Betriebe eines zur kaufmännischen Buchführung verpflichteten Unternehmens erlangt worden ist (Art. 21 Abs. 1 lit. a und d WStB). | |
Sachverhalt | |
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In der Folge kaufte die Immobiliengesellschaft Land in B. zusammen. Die einzelnen Kaufverträge enthielten die Klausel, dass sie nur dann zustande kommen sollten, wenn der gesamte in Aussicht genommene Komplex erworben werden könne. Nachdem die Industriefirma festgestellt hatte, dass die von ihr gestellten Bedingungen erfüllt waren, leistete sie an die Immobiliengesellschaft Vorschüsse zur Bezahlung der Kaufpreise. Sie überwies ihr im I-aufe des Jahres 1955 insgesamt mehr als eine Million Franken. Damit war der Preis für die Aktien der Immobiliengesellschaft erlegt, und diese gingen an die Industriefirma über. Von der an die Immobiliengesellschaft überwiesenen Summe blieb nach Abzug der für den Landerwerb aufgewendeten Beträge, der Kosten der Gründung dieser Gesellschaft und des Aktienkapitals von Fr. 50'000.-- ein beträchtlicher Überschuss, der auf X., Y. und Z. gleichmässig verteilt wurde.
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C.- Gegen die Entscheide der Rekurskommission erheben die drei Steuerpflichtigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen, ihr steuerbares Einkommen sei herabzusetzen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Einkünfte der Beschwerdeführer aus der Transaktion mit der Industriefirma seien nicht Erwerbseinkommen (Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB), insbesondere nicht Entschädigungen für Auftragsbesorgung und auch nicht Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel, sondern Kapitalgewinne aus Aktienverkauf und unterlägen daher, weil nicht im Betriebe eines buchführungspflichtigen Unternehmens erzielt, der Wehrsteuer für Einkommen nicht (Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB).
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D.- Die kantonalen Behörden und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerden.
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Aus den Erwägungen: | |
1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 WStB unterliegt der Wehrsteuer das gesamte Einkommen der natürlichen Personen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen, insbesondere nach lit. a jedes Einkommen aus einer Tätigkeit (namentlich aus Handel, Gewerbe usw.) mit Einschluss der Nebenbezüge (wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen und dgl.). Danach wird u.a. jedes Entgelt für irgend eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit als Einkommen erfasst, gleichgültig, ob die Tätigkeit im Haupt- oder bloss im Nebenberuf und ob sie regelmässig oder wiederkehrend oder nur einmalig ausgeübt wird. Auch der Gewinn, der bei der Veräusserung von Vermögensstücken erzielt wird, kann unter Umständen ![]() | 7 |
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Indessen steht fest, dass die Beschwerdeführer eine rege Tätigkeit entfaltet haben, um der idustriellen Unternehmung das von ihr gewünschte Land zu verschaffen. Zu diesem Zweck hat X., dem die Unternehmung ihr Anliegen unterbreitet hatte, sich mit Y. und Z. in Verbindung gesetzt. Sie haben ihn darauf aufmerksam gemahct, dass in B. Land erhältlich sei. Hierauf ist zur Durchführung der ![]() | 9 |
Ob diese Tätigkeit, unter dem Gesichtspunkte des Zivilrechtes betrachtet, Auftragsbesorgung (Erfüllung eines einfachen Auftrags oder eines Mäklervertrags) oder (vom Geschäftsherrn genehmigte) Geschäftsführung ohne Auftrag oder Handel mit Immobiliarwerten für eigene Rechnung der Beschwerdeführer oder Geschäftsführung für die Immobiliengesellschaft oder etwas anderes ist, kann offen ![]() | 10 |
Anders wäre es, wenn die Beschwerdeführer die in Frage stehenden Einnahmen bloss im Rahmen der Verwaltung eigenen Vermögens oder nur in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit, ohne eine eigentliche gewerbliche Tätigkeit, erzielt hätten (Urteil H. vom 28. März 1958, Erw. 1b, wiedergegeben in ASA Bd. 27 S. 176). So verhält es sich indessen nicht; denn nach den gesamten Umständen müssen jene Einnahmen als Entgelt für eine Erwerbstätigkeit betrachtet werden. X. selbst hat die Einkünfte seinerzeit der Steuerkommission gegenüber - zutreffend - als "Honorar" und "Entschädigung" bezeichnet.
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Daraus, dass die umstrittenen Einkünfte Einkommen aus Erwerbstätigkeit darstellen, folgt weiter, dass sie nicht als Zuwachsgewinn im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB - wonach sie mangels Buchführungspflicht der Empfänger von der Wehrsteuer für Einkommen befreit wären - betrachtet werden können. Von einem solchen Gewinn (Kapitalgewinn) kann umsoweniger gesprochen werden, als der für die Landbeschaffung erforderliche Kapitaleinsatz im wesentlichen nicht von den Beschwerdeführern, sondern von der industriellen Unternehmung geleistet worden ist.
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