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49. Urteil vom 21. Dezember 1962 i.S. Brodbeck und Mitbetelligte gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. | |
Regeste |
Einspruch gegen Liegenschaftskäufe. |
2. Verkauf zahlreicher Parzellen, der zur Folge hat, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe die Existenzfähigkeit verliert (Erw. 2). |
3. Wichtige Gründe für die Aufhebung des Gewerbes? (Erw. 3). | |
Sachverhalt | |
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29,36 a an Ernst Hersberger, Bücherrevisor,
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Seltisberg, zu Fr. 6'200.--
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97,43 a an Paul Spiess, Betriebsleiter, Thürnen, zu Fr. 8'700.--
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35,37 a an Dr. med. Hans Reber, Privatdozent,
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Basel, zu Fr. 7'600.--
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25,79 a an Albert Mühry, Landwirt, Winter-
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96,05 a an Max Thommen, Landwirt, Winter-
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singen, zu Fr. 10'000.--
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19,50 a an Walter Klipfel, Fabrikant,
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Rheinfelden, zu Fr. 2'600.--
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231,70 a an Ernst Biedermann, Mechaniker,
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Lupsingen, zu Fr. 19'600.--
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535,20 a zu Fr. 63'700.--
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B.- Gegen diese Verkäufe erhob die Landwirtschaftsdirektion des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf Art. 19 des BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG) Einspruch. A. Brodbeck und die Ersteigerer (mit Ausnahme E. Biedermanns) fochten die Einsprachen durch Beschwerde beim Regierungsrat an.
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Dieser bestätigte die Einsprachen mit Entscheid vom 14. August 1962. Er nahm an, durch die Verkäufe verliere ein landwirtschaftliches Gewerbe seine Existenzfähigkeit; wichtige Gründe, welche die Aufhebung des Gewerbes rechtfertigen würden, beständen nicht (Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG). Ausserdem liege seitens der Ersteigerer E. Hersberger, P. Spiess, H. Reber und E. Biedermann offensichtliche Spekulation (lit. a daselbst) und seitens der übrigen Ersteigerer Güteraufkauf (im Sinne der lit. b ebenda) vor.
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C.- Gegen diesen Entscheid erheben A. Brodbeck, E. Hersberger und P. Spiess in einer gemeinsamen und H. Reber in einer besonderen Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen, er sei aufzuheben, und die Einsprachen der kantonalen Landwirtschaftsdirektion seien unbegründet zu erklären.
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D.- Der Regierungsrat beantragt Abweisung, das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement Gutheissung der Beschwerden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Die Besitzung A. Brodbecks, welche rund 7,27 ha Land und Gebäulichkeiten (Wohnhaus und Ökonomiegebäude) umfasst, ist geeignet, einer Bauernfamilie als ![]() | 20 |
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Der Regierungsrat stellt im Entscheid fest, dass eine Bauernfamilie durch Bewirtschaftung des Heimwesens A. Brodbecks mit 7 1/4 ha Fläche noch eine auskömmliche Existenz zu finden vermöchte. Diese Feststellung der mit den Verhältnissen in der Landwirtschaft der Gegend vertrauten kantonalen Behörde ist nicht widerlegt und kann dem Urteil zugrunde gelegt werden. Anderseits liegt auf der Hand, dass nach Abtrennung der auf dem Wege der Versteigerung verkauften Fläche von 5,35 ha die Einkünfte aus der Bewirtschaftung des Heimwesens für sich allein eine Bauernfamilie nicht mehr zu ernähren vermöchten, sondern der Ergänzung durch anderweitige Einnahmen bedürften. Allerdings erklärt nun A. Brodbeck, er verzichte auf den Verkauf an E. Biedermann, da dieser offenbar das Interesse daran verloren habe. Danach würden vom Heimwesen 2,31 ha weniger, also noch etwas mehr als 3 ha abgetrennt. Indessen ist seine Bewirtschaftung ohnehin, selbst wenn es im heutigen Umfang erhalten bleibt, deshalb erschwert, weil die zahlreichen Parzellen, aus denen es besteht, weit auseinander und meist an Steilhängen liegen. Sie würde unter den gegebenen Umständen auch dann, wenn noch etwas mehr als 4 ha ![]() | 22 |
Auch in einem solchen Fall muss jedoch angenommen werden, dass im Sinne von Art. 19 Abs 1 lit. c EGG durch den Verkauf - hier die gleichzeitige Versteigerung verschiedener Parzellen - ein landwirtschaftliches Gewerbe seine Existenzfähigkeit verliert. Denn dieses Gesetz bezweckt unter anderem gerade die Erhaltung möglichst vieler Bauernbetriebe, welche einer Familie eine auskömmliche Existenz bieten (Art. 1 und 19 Abs. 1 lit. b; vgl. BGE 83 I 230 Erw. 1). Die gegenteilige Auslegung von Art. 19 Abs. 1 lit. c würde dazu führen, dass diese Bestimmung solange nicht angewendet werden könnte, als noch ein landwirtschaftliches Kleingewerbe, das im Nebenberuf betrieben werden kann, erhalten bleibt. Das ist nicht der Sinn des Gesetzes.
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a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Besitzung A. Brodbecks sei derart zersplittert, dass sie nicht rationell bewirtschaftet werden könne; eine Güterzusammenlegung, welche den Zustand verbessern würde, stehe aber nicht in Aussicht.
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Es ist nicht bestritten, dass der Hof stark parzelliert ist und dass dieser Umstand eine rationelle Bewirtschaftung erschwert. Wie der Regierungsrat feststellt, befinden sich aber zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe des Kantons ![]() | 26 |
b) Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, A. Brodbeck habe den Hof aus Erbschaft teuer übernommen und alsbald den Landwirtschaftsbetrieb wegen finanzieller Schwierigkeiten aufgeben müssen; er habe mit solchen Schwierigkeiten noch immer zu kämpfen; er sei darauf angewiesen, einige Grundstücke zu verkaufen, um den Rest, vor allem das Wohnhaus, halten zu können.
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Darin, dass der Eigentümer des Heimwesens den Landwirtschaftsbetrieb aufgegeben hat, kann jedoch ein wichtiger Grund, der die Auflösung des Gewerbes (in der bisherigen Form) rechtfertigen würde, nicht erblickt werden. Das EGG will die bestehenden landwirtschaftlichen Heimwesen dem Bauernstand erhalten. Es lässt nicht zu, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe deshalb eingeht, weil der derzeitige Eigentümer den Betrieb nicht weiterführen kann oder will.
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Wenn A. Brodbeck finanzielle Schwierigkeiten hat, so ist auch das kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes. Ist er auf einen Landverkauf angewiesen, so kann er das Heimwesen als Ganzes an jemanden veräussern, der dafür Gewähr bietet, dass es der Landwirtschaft erhalten bleibt. Der Regierungsrat hält für möglich, "dass der Betrieb z.B. im Hinblick auf eine Felderregulierung von einem selbstbewirtschaftenden Landwirt erworben werden könnte". Es ist nicht dargetan, dass diese Möglichkeit nicht besteht.
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Ebensowenig kann berücksichtigt werden, dass A. Brodbeck, ![]() | 30 |
c) Andere Tatsachen, welche als wichtige Gründe in Betracht kommen könnten, werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Die von den Beschwerdeführern beanstandeten Einsprachen sind daher nach Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG begründet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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